Volksbefragung in der BRD zur atomaren Wiederbewaffnung

belisarius

Aktives Mitglied
Am 30. Juni 1958 verbot das Bundesverfassungsgericht eine Volksbefragung der Parteien DGB und SPD als verfassungswidrige Handlung.
Da es sich bei einer Volksbefragung aber um eine rein konsultative Maßnahme handelt, also eine Maßnahme beratender Funktion, verstehe ich diesen Schritt nicht.
Wer kann mir das erklären?
Mit einem freundlichen Danke im Voraus für jede Antwort,
beli :winke:
 
Nachtrag: man hat mich eben darauf hingewiesen, dass es sich bei der DGB um eine Gewerkschaft handelt. Hatte ich in meinem obigen Post (da zu später Stunde) missverständlich ausgedrückt. Also: Eine Volksbefragung der Partei SPD und der Gewerkschaft DGB. Im Juni 1958. Ich weiß nicht, welche Informationen dem anonymen Rotbewerter vorliegen, der das ankreidet, aber ich entsinne mich dieses Datums...
 
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Es handelte sich hier sozusagen um juristische Ausläufer der Kampagne "Kampf dem Atomtod!": Die Länder Bremen und Hamburg hatte Beschlüsse auf Durchführung von Volksbefragungen beschlossen, desgleichen die Stadtverordnetenversammlungen von Frankfurt, Offenbach und Darmstadt.

Das BVerfG erließ auf Antrag der Bundesregierung mehrere einstweilige Verfügungen und bestätigte mit Beschluss vom 30.07.58 (2 BvF 3/58, 2 BvF 6/58) bzw. Urteil vom 30.07.58 (BvF 1/58) die Unzulässigkeit der Befragungen. Zur Begründung verwies das Gericht auf das grundgesetzliche Kompetenzsystem: Die "atomare Bewaffung" gehört zur Verteidigungs- und Außenpolitik, über die allein der Bund entscheidet; Ländern oder gar Gemeinden ist es untersagt, in die Bundeszuständigkeit eingreifen.

Leitsatz 7 beim Beschluss: "Die Zuständigkeit der Bundesorgane zur ausschließlichen eigenverantwortlichen Bewältigung einer Sachaufgabe wird nicht erst dann von den Ländern beeinträchtigt, wenn sie ein Stück dieser Aufgabe dem Bund dadurch entziehen, daß sie selbst es sachlich regeln, sondern schon dann, wenn sie die Bundesorgane durch den in einer von ihnen angeordneten amtlichen Volksbefragung liegenden politischen Druck zwingen wollen, die von ihnen getroffenen Sachentscheidungen zu ändern."
 
Vielen Dank für die detaillierte Antwort.
Eine Frage noch: es ist also derart zu verstehen, dass man glaubte, die Länder und Gemeinden könnten aufgrund der Befragungen in diese Entscheidung eingreifen (eingreifen wollen) ?
Also durch den Druck, den eine solche Befragung aufbaut?
 
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Eine Frage noch: es ist also derart zu verstehen, dass man glaubte, die Länder und Gemeinden könnten aufgrund der Befragungen in diese Entscheidung eingreifen (eingreifen wollen) ? Also durch den Druck, den eine solche Befragung aufbaut?
Ja. Nach Auffassung des BVerfG verstieß das Ausüben von Druck gegen den Verfassungsgrundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens.
 
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