Wurde der Freigelassene eines Römers selbst römischer Bürger?

Scorpio

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Wenn man sich die Familiengeschichte von manchen Römern ansieht, fällt auf, dass manche Freigelassene und deren Nachkommen unter günstigen Umständen in relativ kurzer Zeit beachtliche Positionen erreichten.

Der Beiname von Horaz, Flaccus (Schlappohr) war ein typischer Sklavenname. wenn ich mich recht erinnere, war der Großvater des Dichters noch als Sklave geboren, wurde freigelassen und etablierte sich als Händler. Der Vater war dann wohl schon Mitglied des Ritterstandes (ordo equester). Als Libertus (Freigelassener) war der Großvater zwar noch kein vollberechtigter Bürger war seinem Patron nach wie vor Dienste und Gefälligkeiten schuldig, konnte aber auch von seinem Patron protegiert werden und von dessen Ansehen und sozialen Kontakten profitieren.

Wie sah aber die Rechtslage aus, wenn ein Römer des 1.-2. Jahrhunderts nach Christus, der außerhalb Italiens in einer Provinz, nehmen wir mal an in Kleinasien lebte, einen verdienten Sklaven freiließ? Konnte dann ein Freigelassener quasi automatisch als Klient und Freigelassener seines Patron das römische Bürgerrecht erwerben oder war er nur im Status eines freien Peregrinus (Fremder) so wie ein freier Bewohner einer östlichen Provinz, der das Bürgerrecht nicht besaß?
 
In der Rechtsgeschichte bin ich nicht sehr bewandert, aber ich hoffe auf eine kompetente Antwort von Ravenik. Im zweiten Semester, im Proseminar Alte Geschichte berichtete mein damaliger Dozent (aber das ist im SoSe 1999 gewesen, also lange her, was ich hier aus der Erinnerung berichte) von einer Terra Sigillata-Töpferei (oder war es eine Ziegelei?), wo anhand der Stempel die Karriere des Zweitbesitzers der Töpferei oder Ziegelei nachzuverfolgen war: Zunächst Sklave, dann libertus und schließlich Erbe seines ehem. Besitzers bzw. Schwiegervaters. (Ohne Gewähr.)
 
https://roemr.univie.ac.at/fileadmi...cht_-_Kapitel_Personen-_und_Familienrecht.pdf

S. 84:
"Auch hinsichtlich der politischen Rechte waren die Freigelassenen ursprünglich hinter den freien römischen Bürgern zurückgesetzt. Eine Gleichstellung dürfte diesbezüglich nur die manumissio censu bewirkt haben." (diese verschwand allerdings in der Kaiserzeit, siehe S. 82)

"Die prätorische Freilassung brachte dem derart Freigelassenen überhaupt erst mit der lex Iunia 19 n Chr einen rechtlich besseren Status. Die Freiheit wurde nunmehr rechtlich in der Weise anerkannt, daß der politische Status eines Latinus coloniarius (eines peregrinus mit ius commercii und conubii) damit verbunden war. Die Einrichtung des Patronats blieb auch in der späteren Zeit erhalten."
 
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