Interessant bei der Verlängerung dieser Vereinbarung im Jahre 1884, das sich das Deutsche Reich und Österreich - Ungarn jetzt der Position des Zarenreiches in Sachen Dardanellen anschlossen. Das bedeutete in der Sache, das Russland berechtigt sei gegen die Türkei Krieg zu führen, wenn diese britischen Kriegsschiffen die Durchfahrt in das Schwarze Meer gestatten würde.
Angeschlossen haben sie sich schon 1881:
"Art. III Die drei Höfe erkennen den europäischen und wechselseitig verpflichtenden Charakter des Grundsatzes der Schließung der Meerengen des Bosporus und der Dardanellen an, der sich auf das Völkerrecht gründet, durch die Verträge bestätigt wird und durch die Erklärung des zweiten russischen Bevollmächtigten in der Sitzung vom 12. Juli des Berliner Kongresses (Protokoll 19) nochmals zusammengefaßt ist.
Sie werden gemeinsam darüber wachen, daß die Türkei nicht von dieser Regel zugunsten der Interessen irgendeiner Regierung abweicht, indem sie kriegerischen Operationen einer kriegführenden Macht den von den Meerengen gebildeten Teil ihres Reiches einräumt.
Im Fall der Zuwiderhandlung oder um einer solchen, die vorauszusehen wäre, entgegenzuwirken, werden die drei Höfe die Türkei verständigen, daß sie sie in einem solchen Falle als im Kriegszustande gegenüber der verletzten Partei ansehen würden, und daß sie sich von nun an der Wohltaten der Sicherheit beraubt habe, die ihrem Besitzstande durch den Berliner Vertrag zugesichert worden waren."
Art. III ist in den Rückversicherungsvertrag übernommen worden. Bereits hier sind - entsprechend der Auslegung beim Zustandekommen 1881 - in Absatz 1 und 2 von Artikel III im Kern
zwei Fälle geregelt worden.
Interpretiert man diese Regelung noch defensiv, so ist dann durch Art. 2 des Zusatzprotokolls ein
offensiver Aspekt aufgenommen worden.
"2. In dem Falle, daß Seine Majestät der Kaiser von Rußland sich in die Notwendigkeit versetzt sehen sollte, zur Wahrung der Rechte Rußlands selbst die Aufgabe der Verteidigung des Zuganges zum Schwarzen Meer zu übernehmen, verpflichtet sich Deutschland, seine wohlwollende Neutralität zu gewähren und die Maßnahmen, die Seine Majestät für notwendig halten sollte, um den Schlüssel seines Reiches in der Hand zu behalten, moralisch und diplomatisch zu unterstützen."