Ich verstehe nicht ganz, warum im 13. und anfangs 14. Jahrhundert von einigen Städten und Tälern in der heutigen Schweiz um die Reichsunmittelbarkeit soviel Aufhebens gemacht wurde.
- sie war umkehrbar bzw. musste von neuen Königen bestätigt werden.
- sie änderte nichts an den Grundbesitz- und Eigentumsverhältnissen.
- sie galt nur für bereits als "Freie" bezeichnete Personen.
- sie änderte nichts an der Höhe der Steuern.
- als Richter der hohen Gerichtsbarkeit gab es statt eines Grafen einen Reichsvogt (und der konnte u.U. derselbe sein wie vorher)
Die einzigen Vorteile dieser "Reichsunmittelbarkeit" waren die garantiert eigene niedere Gerichtsbarkeit und dass die hohe Gerichtsbarkeit nicht erblich war. Nun umfasste die niedere Gerichtsbarkeit nicht gerade viel an Kompetenz und wenn die hohe Gerichtsbarkeit von einem willkürlichen Reichsvogt ausgeübt wurde, war auch nicht viel Freiheit erreicht (Freiheit im Sinne Kants: die Abwesenheit nötigender Willkür).
Unter den habsburgischen Königen der 1. Generation (Rudolf, Albrecht und Friedrich) ist es müssig darüber zu spekulieren, ob nun eine erbliche Landgrafschaft oder eine kaiserliche Reichsvogtei die hohe Gerichtsbarkeit ausübte, da sie eh habsburgisch war.
Auch die nicht-habsburgischen Könige konnten natürlich, je nach Belieben die Habsburger als Reichsvögte einsetzen.
Insofern konnte die Reichsunmittelbarkeit eigentlich kein besonderer Schutz vor territorialen Ansprüchen, so weit sie denn überhaupt vorhanden waren, bieten.
Wirkliche juristische Freiheit war doch eigentlich erst mit der Übertragung der hohen oder Blutgerichtsbarkeit erlangt.
Im Fall Zürichs wäre das 1400 durch König Wenzel, Bern 1300?, Uri 1389 durch König Wenzel und Schwyz/Unterwalden 1415 durch König Sigismund.
Oder übersehe ich da etwas Grundlegendes?
- sie war umkehrbar bzw. musste von neuen Königen bestätigt werden.
- sie änderte nichts an den Grundbesitz- und Eigentumsverhältnissen.
- sie galt nur für bereits als "Freie" bezeichnete Personen.
- sie änderte nichts an der Höhe der Steuern.
- als Richter der hohen Gerichtsbarkeit gab es statt eines Grafen einen Reichsvogt (und der konnte u.U. derselbe sein wie vorher)
Die einzigen Vorteile dieser "Reichsunmittelbarkeit" waren die garantiert eigene niedere Gerichtsbarkeit und dass die hohe Gerichtsbarkeit nicht erblich war. Nun umfasste die niedere Gerichtsbarkeit nicht gerade viel an Kompetenz und wenn die hohe Gerichtsbarkeit von einem willkürlichen Reichsvogt ausgeübt wurde, war auch nicht viel Freiheit erreicht (Freiheit im Sinne Kants: die Abwesenheit nötigender Willkür).
Unter den habsburgischen Königen der 1. Generation (Rudolf, Albrecht und Friedrich) ist es müssig darüber zu spekulieren, ob nun eine erbliche Landgrafschaft oder eine kaiserliche Reichsvogtei die hohe Gerichtsbarkeit ausübte, da sie eh habsburgisch war.
Auch die nicht-habsburgischen Könige konnten natürlich, je nach Belieben die Habsburger als Reichsvögte einsetzen.
Insofern konnte die Reichsunmittelbarkeit eigentlich kein besonderer Schutz vor territorialen Ansprüchen, so weit sie denn überhaupt vorhanden waren, bieten.
Wirkliche juristische Freiheit war doch eigentlich erst mit der Übertragung der hohen oder Blutgerichtsbarkeit erlangt.
Im Fall Zürichs wäre das 1400 durch König Wenzel, Bern 1300?, Uri 1389 durch König Wenzel und Schwyz/Unterwalden 1415 durch König Sigismund.
Oder übersehe ich da etwas Grundlegendes?