Dieter
Premiummitglied
Kleiner Nachtrag:
Ich habe jetzt die alte Diskussion zum Thema gefunden
http://www.geschichtsforum.de/f303/reichsitalien-der-fr-hen-neuzeit-21716/
Da finden sich einige Beispiele für Reichsrechte in Italien ...
Zu den Reichsrechten in Italien dieser schon weiter vorn angeführte Auszug:
Den Gegensatz zum engeren Reichsgebiet (Römisches Reich Deutscher Nation) bildete das weitere Reichsgebiet, zu dem nunmehr nur noch Italien gehörte, indes die die Reste des Königreichs Burgund (Regnum Arelatse), soweit dessen Gebiet nicht von Frankreich in Besitz genommen oder an die Schweizerische Eidgenossenschaft gefallen war, dem engeren Reichsgebiet zugerechnet wurden (Savoyen, Bistum Basel, Mömpelgard).
Von einer geschlossenen Herrschaft des Reiches in Italien konnte nicht mehr die Rede sein. Es gab hier nur noch einzelne kaiserliche Rechte. Der Kurfürst von Köln führte zwar den Titel eines "Erzkanzlers durch Italien" (sacri imperii per Italiam archicancellarius), doch war das Erzamt ohne eigentliche Bedeutung, weil es keine italienische Kanzlei mehr gab. Die italienischen Reichsangelegenheiten besorgte die Reichskanzlei.
Dem Kaiser standen (nach 1648) in Italien folgende Rechte zu:
1. das Recht, Standeserhöhungen vorzunehmen,
2. das Recht, die obere Gerichtsbarkeit über unmittelbare und mittelbare Reichsglieder durch den Reichshofrat ausüben zu lassen,
3. das Recht, Abgaben (Laudemien, Sportlen usw.) einzuziehen und in Kriegszeiten Steuern zu erheben,
4. das Recht, die Lehnshoheit über die Reichslehen auszuüben.
Während der Thronerledigung stand dem Herzog von Savoyen, obwohl sein Land nicht zu Italien, sondern zum engeren Reichsgebiet gehörte, das Reichsvikariatsrecht über seine eigenen und die angrenzenden Länder zu (...)
Die Verwaltung der kaiserlichen Rechte in Italien lag in der Hand eines Vicarius generalis, dem ein Commissarius generalis beigeordnet war. Ein Reichstag für Italien bestand nicht. Der Kaiser war in der Verwaltung der Reichsrechte in Italien an die Wahlkapitulationen gebunden. Insebsondere konnte der Kaiser ohne Zustimmung des Reichstags keine Güter und Rechte des Reichs in Italien veräußern oder verpfänden (Wahlkap. von Franz I. von 1745, Art. X § 1).
(Hermann Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Band II, Karlsruhe 1966, S. 110 f.)