Der Fall an sich hat nichts mit dem Gewaltmonopol des Staates zu tun.
"Der Errichtung des Reichskammergerichtes geht die Verkündung eines “Ewigen” Landfriedens voraus, denn ohne vorherige Sicherung des Rechtsfriedens war das Hauptanliegen der Reform, eine grundlegende Neuordnung der Verfassungsstrukturen des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation und insbesondere der Beziehungen zwischen dem Reichsoberhaupt und den Reichsständen, nicht zu erreichen. In § 2 des Landfriedensgesetzes 2 wird ein absolutes und zeitlich unbeschränktes Fehdeverbot erlassen. Niemand darf sein Recht von nun an selbst in die Hand nehmen, die Selbstjustiz ist abgeschafft. Das Faustrecht soll der Vergangenheit angehören, denn von nun an nimmt die staatliche Gewalt, die durch den König und die Reichsstände verkörpert wird, das Monopol der Gewaltausübung für sich in Anspruch. Zugleich freilich übernimmt die staatliche Gewalt auch die Verpflichtung, sich intensiv um die öffentliche Sicherheit und um die Rechtspflege zu kümmern.
Immer wieder sind im Laufe des Mittelalters Klagen laut geworden, daß die blanke Gewalt regiere und das Recht nicht beachtet werde. Walther von der Vogelweide klagte z.B. um das Jahr 1200: “Treulosigkeit liegt im Hinterhalt, Gewalt beherrscht die Straße, Friede und Recht sind schwer verwundet." ...
Die überlieferten Formen der Streiterledigung, vor allem das Faustrecht der Fehde, sind unbefriedigend, weil diese Selbstjustiz nur dem Starken hilft und weil häufig genug ein gieriger Raubzug als rechtmäßige Fehde getarnt wird. Aber auch die rechtmäßige Fehde ist eine Quelle von Plünderung, Raub und Mord. Der öffentliche Friede wird so nicht erreicht. Neue Mittel zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten werden zwar erprobt, aber es fehlt im gesamten Mittelalter die Kraft, eine wirksame dauerhafte Friedensordnung zu errichten."
Becker, Das Gewaltmonopol des Staates und die Sicherheit des Bürgers
Der Ewige Landfriede - vor 500 Jahren, NJW 1995, S. 2077.
Gewaltmonopol bezieht sich hier auf Sühne, Strafe, Selbsthilfe=Faustrecht, Blutrache, Fehde etc. Es hat somit auch nichts mit der Frage des Waffenbesitzes zu tun, da man die "Waffe" im Fall problemlos (auch dazu gibt es Fälle in der Rechtshistorie) mit Flaschen, Hammer, Messer etc. austauschen kann.
Historisch fügt sich der zitierte Fall in die Beurteilung einer Körperverletzung mit Todesfolge, die Abgrenzung Notwehr vs. Totschlag, und hier speziell der "minder schwere Fall von Totschlag" (durch Provokation, vorherige Notwehrlage etc.), § 213 StGB: Auch der minder schwere Fall des Totschlags ist Verbrechen, der Versuch deshalb strafbar.
Das sind dann Sachverhalts-Unterscheidungen, die wieder in die tagesaktuelle Rechtsfragen übergehen. Darf nach Abwehr einer Notwehrlage (natürlich ein Problem: das wird hinterher wie immer in Prozessen "am Tisch" untersucht, und da kann man bemäkeln, dass die Situation in der "Trockenübung" nicht angemessen berücksichtigt wird, aber dieses Problem lässt sich eben in Rechtsprechung zum Rechtsfrieden nicht beseitigen) eine Tötung im Affekt hingenommen werden? Natürlich nicht, und auch nicht in der eigenen Wohnung. Wieder Becker:
"Die Unterscheidung von Gewalt, die vom Staat verantwortet wird, und privater Gewalttätigkeit ist uns heute selbstverständlich. Der Rechtsstaat setzt voraus, daß die Staatsgewalt das Gewaltmonopol besitzt. Körperliche Zwangsgewalt darf ausschließlich vom Träger der öffentlichen Gewalt ausgeübt werden. Das Gewaltmonopol, das die öffentliche Sicherheit erst möglich macht, ist ein wesentlicher Teil der inneren Souveränität eines Staates. Die staatliche Hoheitsmacht und das damit verbundene Recht, sie notfalls mit physischer Gewalt durchzusetzen, sind in einem viele Jahrhunderte währenden Prozeß den verschiedenen gesellschaftlichen Kräften und Mittelgewalten entzogen und bei der verfaßten Staatlichkeit konzentriert worden. Innerhalb dieses langwierigen Prozesses kommt dem Reichstag von Worms im Jahre 1495 die Bedeutung einer Wendemarke zu."
Das ist somit historisch auch keine Frage, ob das Bürgertum um 1900 das Gewaltmonopol abgegeben habe. Die Frage nach dem Verzicht auf das Selbsthilferecht ist älter.
"Gewalt und Fehde zurückzudrängen war schon ein Anliegen der fränkischen und karolingischen Herrscher. Die Bußgeldkataloge der Volksrechte z.B. zeigen auf, wie man im frühen Mittelalter versuchte, durch rechtliche Vorgaben Sühneverhandlungen zwischen den Streitparteien anzuregen. Die detaillierten Listen, in denen verletzte Gliedmaßen, geraubtes Vieh, gestohlene Gegenstände mit Geldsummen gegeneinander verrechnet werden, bieten ein anschauliches Bild. Das Wergeld, dessen Höhe nach dem sozialen Rang des Getöteten gestaffelt ist, wird verhältnismäßig hoch angesetzt, damit sich für die Sippe eine Einigung und damit der Verzicht auf das Selbsthilferecht auch lohnte. Gleichwohl waren die Erfolge zur Eindämmung der blutigen Fehden gering. Wenn ein karolingisches Kapitular von 802 den Königsbann aufbietet, um die Verwandten eines Erschlagenen zur Annahme des Wergeldes und zum Verzicht auf eine Fortsetzung der Fehde zu zwingen, so zeigt dies nur, daß mit Hilfe der Bußgeldkataloge das Problem nicht zu lösen war."
Zum Waffenrecht bis 1945:
"Schon ab dem Mittelalter sind vereinzelt Vorschriften bekannt, die das Tragen und die Benutzung von Waffen reglementierten. Dabei stellte das Recht, eine Waffe tragen zu dürfen, oft ein nach außen sichtbares Zeichen der sozialen Stellung der betreffenden Person dar. Im Wesentlichen bildeten sich dabei zwei verschiedene „Zwecke“ heraus, zu denen Waffen getragen und verwendet wurden: die militärische Verteidigung und die Jagd.
Eine allgemeine Kodifikation des Waffenrechts erfolgte allerdings erst relativ spät. Zwar finden sich vereinzelte Edikte und landesrechtliche, später auch reichsrechtliche Bestimmungen. Eine umfassende Regelung fand jedoch erst im „Gesetz über Schusswaffen und Munition“ vom 12.4.1928 statt. Hierdurch wurde erstmalig die Herstellung, der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von sowie der Handel mit Schusswaffen einem grds. Verbot unterstellt. Gleichzeitig wurden verwaltungsrechtliche Instrumentarien geschaffen, die Befreiungen von diesem Verbot sowie behördliche Genehmigungen zum Betrieb des Waffengewerbes vorsahen. Gut zwei Jahre später wurde eine vergleichbare Regelung auch für Hieb-, Stoß- und Stichwaffen geschaffen. Zudem wurden die Vorschriften u.a. für das Waffentragen bei politischen Veranstaltungen verschärft. Daneben gab es jedoch auch Sonderregelungen für den Schusswaffengebrauch von Forst- und Jagdschutzberechtigten.
Eine Lockerung dieser bis dahin recht strikten Vorschriften fand sich dann zur Zeit des Nationalsozialismus unter dem Vorwand der „Wehrhaftmachung des Deutschen Volkes“, welche unter anderem in der Neufassung des Reichswaffengesetzes (RWaffG) vom 18.3.1938 sichtbar wurde. Waffenherstellung und Waffenhandel wurden weitgehend liberalisiert und eine Vielzahl von Genehmigungspflichten wurde abgeschafft."