Der Autor macht darin deutlich, dass der Vollzug der Todesstrafe, die seit Ende des 15. Jahrhundert zunehmend verhängt wurde*, im Gegensatz zur Urteilsfindung und -sprechung in der Regel öffentlich war (S. 13).
Besonderheiten bezüglich der Hinrichtung von Hexen sind nicht erwähnt.
*Interessant z. B. die Hinrichtungszahlen für 1500-1600 (S. 113): Frankfurt/Main 248, Zürich 569.
Im "Theater des Schreckens" (S. 126):
Verbrannten die Knochen nicht, zerschlug man sie schließlich zu Pulver. Entweder wurden dann alle Rest unter dem Galgen vergraben oder in einen Fluß geworden. Die Tötung sollte zur völligen Vernichtung und Auflösung führen, "damit die gedächtnüß dieser schändlichen That soll ausgetilget werden", wie es im Urteil heißt, bzw. "damit also Gottes Zorn und Strafe von Stadt und Land möge abgewandt werden.
Letzteres war zum Verständnis der Todesstrafen allgemein wichtig - in den Worten Martin Luthers (1526): "Denn die Hand, die solch Schwert führet und würget, ist alsdann nicht mehr Menschenhand, sondern Gottes Hand, und nicht der Mensch, sondern Gott hänget, rädert, enthauptet, würget und krieget, es sind alles seine Werke und Gerichte."