Es scheint also auch bei der Rechtsprechung keine scharfe Trennlinie gezogen worden zu sein, danke der Auskunft
Es wurde eine klare Linie verfolgt!
Kapitel V des G-5- Handbuch (August 1944) trug die Überschrift "Legal". Es wurde u.a. die wichtigsten Unterschiede der Rechtssysteme (USA&GB vs 3. Reich) und die spezifische Form der Zerstörung des Rechtsstaats der Weimarer Republik durch den Nationalsozialismus im 3. Reich.
Das für Deutschland vorgesehene "Law Applicable in Occupied Territory" sollte den Übergang und die Rückkehr zur Rechtsstaatlichkeit sicher stellen.
Es sollten die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit von Strafe, der Nachprüfbarkeit richterlicher Entscheidungen etc. wieder hergestellt werden, die gravierend durch die Jurisdikation im 3. Reich eingeschränkt war.
Aus diesem Grund waren die Funktionen der Justizverwaltung und auch der Jurisdiaktion - vorübergehend - auf die Militärregierung übertragen worden.
Die Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen war das internationale Recht, bei dem die Regierungsgewalt in einem besetzten Land auf den Befehlshaber der Besatzungstruppen übergeht.
Eine Praxis, die den deutschen Soldaten - aus der Perspektive der Besatzer - durchaus nicht fremd war.
Die Direktive vom 7. Juli 1945 zielte darauf ab, möglichst schnell deutsche Gerichtsbarkeit wieder einzusetzen, allerdings sah man vor, dass in strittigen Fragen, die Gerichtsbarkeit der Militärregierung entscheidend sei.
Die "Legal Officers" beaufsichtigten zunächst die relativ schnell wieder arbeitenden Amts- und Landgerichte und man wollte möglichst gering in die Arbeit der Gerichte intervenieren.
(vgl. ausführlich: Gerhard: Soziologie der Stunde Null, S. 96ff)