Der Anspruch auf die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches hat die Bundesrepublk aber aus ganz bestimmten, außenpolitischen, Gründen angmeldet. Das hatte so rein gar nichts mit innenpolitischen, verwaltungspolitischen, Aspekten zu tun. Und es bestand in dieser Frage auch überhaupt gar kein Handlungszwang. Es wurde hier ohne jede Not gehandelt. Andere, berechtigtere, Personengruppen durften lägen warten oder wurden gar nicht bedacht.
Die BRD erhob nicht den Anspruch "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches zu sein, sondern den Anspruch mit diesem (teil-)idenisch zu sein. Dieser Anspruch wurde aus innenpolitischen Gründen erhoben, um so dem anderen Teil Deutschlands den Beitritt zu ermöglichen (was ein paar Jahrzehnte später auch geschah). Eine Folge davon war die Kontinuität des "Rechts", des Beamtenapperats, der Justiz, etc. Es gab Ansprüche auf Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst und eben auch in der NS-Zeit erworbene Pensionsansprüche, Witwenversorgungen etc.
Arne schrieb:
Ich bin kein Fachmann für Sozialversicherungsrecht und es gibt m.W. auch Regelungen, wo Beamte ihre Altersversorgung bei Amtsverfehlungen verlieren. Das hätte damals geprüft werden müssen.
Die meisten wegen NS-Verbrechen Verurteilten waren Beamte. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe trat nach § 31 StGB a.F. die "Amtsunfähigkeit" ein. Das Beamtenverhältnis erlosch ohne Ruhegehalt. Beamte, die bereits pensioniert waren, verloren ihre Pensionsansprüche.
Diese Regelung wurde bei nichtdeutschen Verurteilungen nicht angewendet. Wer also im Ausland wegen Mordes verurteilt wurde, behielt seinen Anspruch auf Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst. Als nichtdeutsche Verurteilungen galten auch die Entscheidungen der alliierten Militärtribunale.
Wer das Pech hatte, von einem deutschen Gericht wegen seiner Teilnahme an NS-Verbrechen verurteilt zu werden, verlor zwar seinen Beamtenstatus, wurde aber in die Angestelltenversicherung nachversichert. Dies wurde
1953 durch eine Gesetzesänderung ermöglicht.
Bis dahin schloss das Beamtengesetz die Nachversicherung des verurteilten Beamten aus. Ausgerechnet bei der "Entnazifizierung" des Beamtenrechts strich der Gesetzgeber diese Ausschlussregelung mit der Folge, dass nachversichert wurde.
Bei der Rentenrefom
1957 wurde die Nachversicherung ausdrücklich unabhängig vom Grund des Ausscheidens gemacht.
1969 wurde geregelt, dass sogar Beamten, denen die Gerichte die Pensionsansprüche aberkannt haben, nachzuversichern waren. Das "131er-Gesetz", das als Sanktion gegen Nazi-Beamte den Pensionsverlust vorsah, sah gleichzeitig die Nachversicherung vor.
Für die Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes war die Nachversicherung auf der Basis eines "fiktiven Einkommens" häufig sogar vorteilhaft, da die Rente steuerfrei ausgezahlt wurde.
Quelle: Ingo Müller, Furchtbare Juristen, S. 262 ff.