Ich würde daher um einen völkerrechtlichen Hinweis bitten, dass Großbritannien nicht zum Verbot der Auslieferung (Bezahlung hin oder her) berechtigt war.
Unser Fall ist kompliziert, weil (a) es sich um (zwar noch nicht in Dienst genommene, aber weitgehend ausgerüstete)
Kriegsschiffe handelt, (b) die von einem
neutralen Staat rechtmäßig erworben sind, wobei die Beschlagnahme (c) zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sich Großbritannien
noch nicht im Krieg befindet.
Als einer der namhaften Völkerrechtslehrer vor 1914 definierte Ullmann [1] das Embargo als Beschlagnahme von
gegnerischen Handelsschiffen, d.h. als eine "Arrestanlage, die sich aber eventuell, [...] wenn es zum Kriege kommt, in definitive Wegnahme (Konfiskation) verwandelt; dabei vermerkte er fließende Übergänge zum "Angarienrecht" bzw. zum "Arret de Prince" [2] und rechnete im Übrigen das Embargo wie die Repressalie und die Blockade zu den "nichtkriegerischen Mitteln der Selbsthilfe" im Konfliktfall.
Insoweit gab es Konsens, nicht aber über die Handhabung, wie Bulmerincq im Einzelnen dargestellt hat [3]. Die einen meinten, es wäre zulässig, wenn ein kriegführendes Land "in höchster Noth und gegen vollständige Entschädigung [...] neutrale Sachen z.B. Schiffe in Beschlag nehme und zu seinen Zwecken verwende (ius angariae)"; die anderen machten geltend, eine solche Maßnahme wäre "als eine Verletzung des Rechts der Neutralen nur zu verwerfen, indem sie die Neutralen zur Verletzung ihrer Pflicht, einem Kriegsführenden keine Beihülfe zu leisten, verleitet, ja zwingt." [4]
Für Churchill war das Prinzip "Not kennt kein Gebot" zeitlebens handlungsleitend; ich nehme wie Turgot an, dass er sich für juristische Feinheiten nicht interessiert hat.
Ich fand zum Fall noch eine "Hintergrundstory" (in Englisch):
History House: Turkey's Toy Boat
[1] Völkerrecht. Neubearb. Tübingen 1908, S. 457
[2] Zu diesen Stichworten siehe
Wörterbuch des Völkerrechts Bd 1 ... - Google Bücher bzw.
Wörterbuch des Völkerrechts Bd 1 ... - Google Bücher
[3] in Holtzendorffs Handbuch, Bd. 4, S. 98-116
[4] So die Positionen von Heffter und Bulmerincq, aaO, S. 100.