Reichskammergericht & Reichskammergerichtsordnung 1500

B

Burcu

Gast
Hallo liebe Forum-Mitglieder,

bin heute zum ersten Mal hier ;) und habe eine Frage:

Kennt jemand den Unterschied zwischen dem Reichskammergericht und der Reichskammergerichtsordnung?

Also ich muss eine Hausarbeit schreiben , das Thema ist: Reichskammergerichtsordnung (1500)

Vielen Dank an Alle ;)

Burcu
 
@Burcu

Wie silesia in #2 schon schrieb, die Reichskammergerichtsordnung ist Prozeßrecht, vergleichbar heute der Strafprozeßordnung (StPO) bzw. der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Das Thema Deiner Hausarbeit ist also vergleichendes Prozeßrecht. Um 1500 war das Reichskammergericht ja noch sehr jung.

Zu bearbeiten wären aus rechtshistorischer Sicht meiner unmaßgeblichen Meinung nach:

- Zuständigkeit des Gerichtes.
- Wer darf Klagen.
- Wer darf verklagt werden.
- Gab es Offizialdelikte.
- Form des Verfahrens, also schriftlich oder mündlich, geheime oder öffentliche Form der Prozeßführung.
- Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht die Rechtssprechung.
- Instanzenzug (Rechtssprechung der Reichsstände <=> Rechtssprechung des Reichskammergerichtes)
- Vertretung vor dem Gericht (Jedermann oder Vertretung durch einen Advokaten).
- Gab es eine Trennung der Rechtskreise z.B.: Zivilrecht, Strafrecht, Staatsrecht etc.
- Über welche Exekutionsmittel verfügte das Reichskammergericht.

Das wäre so mein erster Ansatz, wenn ich darüber arbeiten müßte.

M.
 
Reichkammergerichtsordnung

Zunächst danke ich Euch beiden, es sind sehr hilfreiche Beiträge.;)

@Burcu






Wie silesia in #2 schon schrieb, die Reichskammergerichtsordnung ist Prozeßrecht, vergleichbar heute der Strafprozeßordnung (StPO) bzw. der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Das Thema Deiner Hausarbeit ist also vergleichendes Prozeßrecht. Um 1500 war das Reichskammergericht ja noch sehr jung.

Zu bearbeiten wären aus rechtshistorischer Sicht meiner unmaßgeblichen Meinung nach:

- Zuständigkeit des Gerichtes.
- Wer darf Klagen.
- Wer darf verklagt werden.
- Gab es Offizialdelikte.
- Form des Verfahrens, also schriftlich oder mündlich, geheime oder öffentliche Form der Prozeßführung.
- Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht die Rechtssprechung.
- Instanzenzug (Rechtssprechung der Reichsstände <=> Rechtssprechung des Reichskammergerichtes)
- Vertretung vor dem Gericht (Jedermann oder Vertretung durch einen Advokaten).
- Gab es eine Trennung der Rechtskreise z.B.: Zivilrecht, Strafrecht, Staatsrecht etc.
- Über welche Exekutionsmittel verfügte das Reichskammergericht.

Das wäre so mein erster Ansatz, wenn ich darüber arbeiten müßte.





M.

Danke für den ersten Ansatz, genau die Punkte werde ich versuchen abzuarbeiten. Nur die benötigten Informationen zu finden fällt mir sehr schwer, habe mittlerweile 55 Bücher von verschiedenen Bibliotheken ausgeliehen :)) ( habe 5 Themen in meiner Hausarbeit).


Einen schönen Nachmittag wünsche ich Euch Allen ;)


Burcu
 
...


Danke für den ersten Ansatz, genau die Punkte werde ich versuchen abzuarbeiten. Nur die benötigten Informationen zu finden fällt mir sehr schwer, habe mittlerweile 55 Bücher von verschiedenen Bibliotheken ausgeliehen :)) ( habe 5 Themen in meiner Hausarbeit). ...

Burcu

@Burcu

Um Deiner "Literaturnot" abzuhelfen. In dem Link findest Du neben den Findbüchern des Bundesarchives zum Reichskammergericht (AR 1ff.) auch Literaturverweise.

http://startext.net-build.de:8080/b...ndex.htm?kid=2FA7A589034F463C8681CD4F1AACEDE9

Nach meiner ersten flüchtigen Durchsicht, scheinen die Findbücher prozessualrechtlich geordent zu sein.

Viel Spaß beim stöbern.

M. :winke:
 
@Burcu

Um Deiner "Literaturnot" abzuhelfen. In dem Link findest Du neben den Findbüchern des Bundesarchives zum Reichskammergericht (AR 1ff.) auch Literaturverweise.

http://startext.net-build.de:8080/b...ndex.htm?kid=2FA7A589034F463C8681CD4F1AACEDE9

Nach meiner ersten flüchtigen Durchsicht, scheinen die Findbücher prozessualrechtlich geordent zu sein.

Viel Spaß beim stöbern.

M. :winke:

Hallo Melchior,

Die Seite ist wirklich sehr gut, hat mir sehr geholfen vielen Dank.
Bin auch fast zu Ende mit diesem Thema nur muss ich noch 2 Fragen beantworten.
Undzwar habe ich einen Textauszug aus dem Reichskammergerichtsordnung aus dem Jahre 1500, darin geht es um Erbschaftsrechte. Hier ein kleiner Auszug [.. Ordnen, setzen, erklären und wöllen Wir, das Töchter und Enkel nun hinfür an ihr Ahnen Haab und Güter, mit ihrer Vater und Mutter Geschwistriget, an statt ihrer Vätter und Mütter zu erben, NACH LAUT GEMEINER GESCHRIEBENER KÄYSERLICHER RECHT,zugelassen werden sollen ...]

1. Frage, die ich beantworten muss: Worauf spielt diese Formulierung "NACH LAUT GEMEINER GESCHRIEBENER KÄYSERLICHER RECHT" AN?
2. Welche Bedeutung kann einer materiellen Regelung der Reichskammergerichtsordnung angesichts des sog. ius de non apellandi zukommen?


Bin für jeden kleinen Tipp dankbar ;)
 
Wenn der Text wirklich von 1500 stammt (gemeint ist wohl die Reichskammergerichtsordnung vom 7.8.1495 in der Fassung der Ergänzung von 1500), kann die CCC nicht gemeint sein, da sie erst 1532 erlassen wurde. Außerdem regelte sie nicht das Erbrecht.

Ich vermute, dass das Corpus iuris civilis Iustininans gemeint ist.
Die Formulierung "gemeines geschriebenes kaiserliches Recht" ist in juristischen Texten des späten Mittelalters der frühen Neuzeit recht häufig, kann jedoch unterschiedliches meinen. Ausgeschlossen wird durch diese Formulierung jedenfalls das Kirchenrecht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn der Text wirklich von 1500 stammt (gemeint ist wohl die Reichskammergerichtsordnung vom 7.8.1495 in der Fassung der Ergänzung von 1500), kann die CCC nicht gemeint sein, da sie erst 1532 erlassen wurde. Außerdem regelte sie nicht das Erbrecht.

Da habe ich nicht aufgepasst. Mein Fehler. Dann würde ich den Sachsenspiegel (oder Deutschen- oder Schwabenspiegel) als nächste(n) heiße(n) Kandidaten in den Raum werfen.
 
Das glaube ich nicht. Siehe dazu meine Ergänzung zu meinem letzten Beitrag. Mit der Formulierung "gemeines geschriebenes kaiserliches Recht" ist immer das römische Recht (auch in der Fortentwicklung im Rahmen des ius commune) gemeint oder allenfalls Rechtsakte der römischen Kaiser des Mittelalters. Gerade für das Reichskammergericht bildete das Corpus iuris civilis jedoch die zentrale Rechtsgrundlage, was auch daran lag, dass die studierten Juristen, die als Assessoren die Hauptarbeit leisteten, damals nun mal dieses Recht studierten.

2. Welche Bedeutung kann einer materiellen Regelung der Reichskammergerichtsordnung angesichts des sog. ius de non apellandi zukommen?
Erstens heißt es "ius de non appellando". Zweitens hatten bei der Errichtung des Reichskammergerichts nicht alle Reichsstände das ius de non appellando, außerdem war das Reichskammergericht nicht nur ein Berufungsgericht, in manchen Belangen fungierte es auch als erstinstanzliches Gericht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das glaube ich nicht. Siehe dazu meine Ergänzung zu meinem letzten Beitrag. Mit der Formulierung "gemeines geschriebenes kaiserliches Recht" ist immer das römische Recht (auch in der Fortentwicklung im Rahmen des ius commune) gemeint oder allenfalls Rechtsakte der römischen Kaiser des Mittelalters. Gerade für das Reichskammergericht bildete das Corpus iuris civilis jedoch die zentrale Rechtsgrundlage, was auch daran lag, dass die studierten Juristen, die als Assessoren die Hauptarbeit leisteten, damals nun mal dieses Recht studierten.


Erstens heißt es "ius de non appellando". Zweitens hatten bei der Errichtung des Reichskammergerichts nicht alle Reichsstände das ius de non appellando, außerdem war das Reichskammergericht nicht nur ein Berufungsgericht, in manchen Belangen fungierte es auch als erstinstanzliches Gericht.


Habe mich auch mit dem Iuris Corpus Civillis beschäftigt, deswegen habe ich es auch vermutet, war mich aber nicht sicher, jetzt bin ich es;) DANKE
 
Hallo Melchior,

Die Seite ist wirklich sehr gut, hat mir sehr geholfen vielen Dank.
Bin auch fast zu Ende mit diesem Thema nur muss ich noch 2 Fragen beantworten.
Undzwar habe ich einen Textauszug aus dem Reichskammergerichtsordnung aus dem Jahre 1500, darin geht es um Erbschaftsrechte. Hier ein kleiner Auszug [.. Ordnen, setzen, erklären und wöllen Wir, das Töchter und Enkel nun hinfür an ihr Ahnen Haab und Güter, mit ihrer Vater und Mutter Geschwistriget, an statt ihrer Vätter und Mütter zu erben, NACH LAUT GEMEINER GESCHRIEBENER KÄYSERLICHER RECHT,zugelassen werden sollen ...]

1. Frage, die ich beantworten muss: Worauf spielt diese Formulierung "NACH LAUT GEMEINER GESCHRIEBENER KÄYSERLICHER RECHT" AN?
2. Welche Bedeutung kann einer materiellen Regelung der Reichskammergerichtsordnung angesichts des sog. ius de non apellandi zukommen?


Bin für jeden kleinen Tipp dankbar ;)

@Burcu

Der Versuch einer Antwort.

ad 1) Gültiges kaiserliches im HRR geltendes Recht, formelles und materielles Recht.

ad 2) Die Reichskammergerichtsordnung ist Prozeßrecht (formelles Recht). Durch das manchen Reichsständen zugebilligte Recht "iusd non apellandi" wurde das materielle Recht der Rechtssubjekte hier durch formelles Recht (Apellationsverbot) eingeschränkt.

Bitte achte darauf, daß die Kategorien Prozeßrecht (formelles Recht) und materielles Recht relativ moderne Kategorien der Rechtsgeschichte bzw. Juristerei sind.

M.
 
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