da wiederhole ich meine zuvor schon gestellte Frage: wann haben diese Moralregeln je ein Massaker nachweislich verhindert?
Die Herstellung dieses Zusammenhanges halte ich für zweifelhaft.
Auf die Wirkung einer "Absolut-Negativen Generalprävention" der Moralregeln kommt es nicht an. Das wird deutlich, wenn man von der Moral- auf die Rechtsebene wechselt, der man eine höhere Verbindlichkeitsstruktur und einen Nachweis der Akzeptanz beimessen kann, sich dieses also einmal als Beispiel anschaut.
Übersetzt: wann hat je eine Strafregel/ein Strafgesetz einen Mord verhindert?
Negative Generalprävention (->Feuerbachs Theorie vom psychologischen Zwang) Verständnis schreibt den Strafdrohungen der Strafgesetze und des Staates Abschreckungswirkung zu. Eine solche Betrachtung verlangt einen zur Rationalwahl zwischen Kosten und Nutzen der Straftatbegehung fähigen Täter. Auf dem Gedankengut der Ökonomischen Analyse des Rechts beruhende Strafkonzeptionen setzen dementsprechend auf eine Erhöhung der „Kostenseite“ der Straftat, die sich z.B. in der Anhebung der Strafdrohungen ausdrücken kann.
Positiver Generalprävention liegt ein anderes Menschenbild als der negativen Spielart zugrunde. Nicht Angst vor der zu erwartenden Strafe, sondern die Überzeugung der berechtigten Geltung der Norm bildet das Motiv, das Verhaltensgebot der Norm zu beachten. Das Strafrecht bewirkt im Hinblick darauf eine Stärkung des Normvertrauens der (rechtstreuen) Gemeinschaft.
Generalprävention als Theorie leidet an einer unzureichenden empirischen Grundlegung. Denoch hat die empirische Forschung zur negativen Generalprävention einige Ergebnisse erbracht, die mittlerweile als gesichert gelten können: (1.) Für die Tathäufigkeit kommt weder der Schwere der Strafdrohung des jeweiligen Delikts noch der vom Täter subjektiv erwarteten strafrechtlichen Sanktion wesentliche Bedeutung zu. Das gilt für nationale wie für internationale Untersuchungen. (2.) Im Bereich der Bagatellkriminalität haben sich dagegen Zusammenhänge zwischen der Höhe des vom Täter subjektiv eingeschätzten Entdeckungsrisikos und der Häufigkeit der Begehung von Straften nachweisen lassen. Darum geht es hier aber nicht.
Quelle: Münchner Komm. zum StGB, Tz. 33 zu §§38ff.
1. die Prämisse, eine Präventivwirkung für rechtsmoralische Kategorien zu fordern, würde den Schluss ergeben, Strafgesetze wegen mangelnder Präventivwirkung als verzichtbar anzusehen und abzuschaffen.
2. rechtsmoralische Kategorien bzw. moralische Maßstäbe sind auch dann anwendbar, wenn ihnen keine Präventivwirkung nachzuweisen ist, sie also im engen Verständnis keine Rechtsgüter schützen.
Das wird auch deutlich, wenn man ElQs Beispiel der mangelnden Empathie anschaut.