Ich weiß leider nicht, was genau Dich irritiert.
Nochmal mein Beitrag von vorgestern in korrigierter Fassung:
Wenn wir mit 1576 beginnen (als Siebenbürgen "juristisch zu einem Fürstentum" wurde), bestand zunächst eine doppelte Suzeränität: Einerseits bestand rechtlich eine Oberhoheit des Königreichs Ungarn, die "jedoch keine konkreten Folgen nach sich" zog, "während das Suzeränitätsverhältnis zur Hohen Pforte sowohl de jure als auch de facto bestand."
1595 war Siebenbürgen für kurze Zeit "allseitig souverän und unabhängig", stand aber dann "von 1598 bis 1605 de iure und mit Unterbrechungen auch de facto unter der Herrschaft Kaiser Rudolfs II. in seiner Eigenschaft als König von Ungarn."
Seit 1605 stand Siebenbürgen "wieder unter der Suzeränität der Hohen Pforte.", und zwar ununterbrochen bis 1688. (1613-1621 gab es noch einmal ein "nicht faktisch bestehendes Suzeränitätsverhältnis" zum König von Ungarn).
"Nachdem sich der siebenbürgische Landtag im Zuge der Türkenkriege 1688 von der Hohen Pforte losgesagt und das Land dem Kaiser unterstellt hatte, ergab sich zum ersten Mal die Situation, daß das Fürstentum Siebenbürgen von 1688 bis 1691 de iure und de facto unter der Suzeränität des römischen Kaisers in seiner Eigenschaft als König von Ungarn stand (in den Jahren 1551-1556 und 1598-1605 hatten die Habsburger als unmittelbare Landesherren geherrscht). Das 1691 vom Kaiser ausgestellte Leopoldinische Diplom beendete sowohl die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit als auch die Völkerrechtssubjektivität des Fürstentums Siebenbürgen."
Oder noch kürzer:
"De facto und de iure"...
... bestand ein Suzeränitätsverhältnis gegenüber der Hohen Pforte bis 1595 und dann wieder von 1605-1688.
... bestand ein Suzeränitätsverhältnis gegenüber dem römischen Kaiser in seiner Eigenschaft als König von Ungarn ab 1688.
... bestand zwischen 1595 und 1605 kein Suzeränitätsverhältnis: 1595-1598 war Siebenbürgen "allseitig souverän und unabhängig", 1598-1605 herrschte de iure Rudolf II (und de facto ein Wirrwar sondersgleichen.)
Was ist hier noch unklar oder widersprüchlich?
Danke erstmal. Folgendes ist für mich das Problem: "Einerseits bestand
rechtlich eine Oberhoheit des Königreichs Ungarn, "
Wenn ich das alles richtig sehe, wie du es mir zusammengefasst hast, dann war Siebenbürgen bis 1595 und ab 1605 de jure und de facto im Suzeränitätsverhältnis mit dem Osmanischen Reich.
Das heißt, es bestand widersprüchlich zu der Aussage von dir eine doppeltes rechtliches Verhältnis, denn de jure heißt ja "rechtlich".
Duden | de jure | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Synonyme, Herkunft
Siehst du das Problem? Wie kann es rechtlich gleichzeitig Untertan dem Kaiser als König von Ungarn UND dem osmanischen Reich sein?
Den habe ich doch zitiert. Zum dritten Mal:
Zum ersten Artikel. Was also die Religionsangelegenheit betrifft, wurde [...] bestimmt, [daß der Kaiser] alle einzelnen Staaten und Stände allein innerhalb des Königreichs Ungarn – und zwar ebenso Magnaten wie Edelleute wie Freistädte und privilegierte, unmittelbar zur Krone gehörenden Marktgemeinden – , gleichermaßen auch die in den Grenzgebieten des Königreichs Ungarn befindlichen ungarischen Soldaten in ihrer Religion und Konfession nirgendwo und in keiner Weise stören und es auch nicht zulassen wird, daß sie durch andere gestört oder behindert werden. Allen vorgenannten Staaten und Ständen seien freier Gebrauch und Übung ihrer Religion erlaubt, jedoch ohne Nachteil für die römisch-katholische Religion, und zwar so, daß der Klerus, die Tempel und Kirchen der römischen Katholiken unversehrt und frei bleiben und das, was während der Zeit der Unruhen beiden Seiten genommen wurde, den nämlichen wieder zurückerstattet wird.
Quod omnes et singulos Status et Ordines intra ambitum Regni Hungariae solum existentes tam Magnates, Nobiles, quam liberas Civitates et Oppida Privilegiata immediate ad Coronam spectantia: Item in Confinijs quoque Regni Hungariae Milites Hungaros in sua Religione et confessione, nusquam et nequaquam turbabit, nec per alios turbari et impediri sint.
Das ist die Stelle, wo der Kaiser die Religionsfreiheit garantiert. Wenn Du eine andere Stelle des Vertrags meinst, wo im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit nicht vom Königreich Ungarn, sondern explizit vom Fürstentum Siebenbürgen die Rede ist, dann zitiere bitte die von Dir gemeinte Stelle.
Der Vertrag wurde, wie ich geschrieben habe, zwischen Maximilian und Stephan beschlossen. Letzterer war Herrscher des Fürstentums Siebenbürgen. Zudem war es ja Teil des "Königreichs Ungarrn" ( Anthony Endrey,
The Holy Crown of Hungary, Hungarian Institute, 1978, p. 70). Daher gehe ich davon aus, dass wenn hier vom Königreich Ungarn gesprochen wird, dies Siebenbürgen mit einschließt. Etwas anderes würde für mich keinen Sinn ergeben. Des Weiteren ist davon die Rede, dass Siebenbürgen das Recht der eigenen Fürstenwahl gewährt wird. Wie kann das Habsburger Reich dieses Recht gewähren, wenn Siebenbürgen de jure und de facto wie von dir oben geschrieben zum osmanischen Reich gehört?
Ich habe das Buch, was ich die Tage zur Hand hatte, nicht mehr in meinem Händen und finde es seit einer Stunde nicht mehr. Im Prinzip wa die Aussage dieselbe, die ich der Einfachheit halber aus Wikipedia zitiere:
"Wichtigste Konzession Österreichs war, dass den
calvinistischen und
lutherischen Ungarn in Oberungarn, dem
Königlichen Ungarn und
in Siebenbürgen verfassungsrechtliche und konfessionelle Gleichstellung, d.h.
Religionsfreiheit, zugestanden wurde. Zudem wurde Bocskai als Fürst von Siebenbürgen anerkannt und dem Fürstentum für die Zukunft die
freie, unabhängige Wahl seines Fürsten gewährt."
Wie gesagt, dass war derselbe Tenor.