"ohne dass es hierauf entscheidend ankäme" ? Weil er es nicht energisch genug vorangetrieben hat ?Der dortige Versetzungsantrag vom XX 1944 wird von hier nicht weitergeleitet.“ Der Angeklagte will darüber hinaus noch zwei weitere Versetzungsgesuche gestellt haben, eines davon bereits kurz nach seiner Ankunft in Auschwitz. Für die Richtigkeit dieser Behauptung haben sich indes keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, vielmehr bestehen hieran, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, durchgreifende Zweifel. Für die Kammer ist bereits nicht nachvollziehbar, warum er sich trotz seiner „Angst vor der Front“ einerseits zum Stellen von Versetzungsgesuchen durchgerungen und dadurch den Unmut seiner Vorgesetzten auf sich gezogen, diese dann aber andererseits nicht mit dem nötigen „Nachdruck“ verfolgt haben will.
"Für die Kammer ist bereits nicht nachvollziehbar..." Das kann schon im Schwimmbad manchmal beim 3m-Brett beobachtet werden. Wenn jemand hin und hergerissen ist, geht er nicht zielstrebig vor.