Auch das Reichskammergericht hat sich mit Fällen, in denen Leibeigene sich an das Gericht gegen ihren Herren richteten, befasst.
Allerdings nur in den Regionen des Habsburger Territorialkomplexes die tatsächlich auc zum Reich gehörten und damit der Jurisdiktion des Reichskammergerichts unterfielen.
Das war im Hinblick auf die alten Erblande der, die Länder der böhmischen Krone und Österreichischen Niederlande, so wie zu Joseph II. Zeit im Hinblick auf die Vorlande der Fall, ob das Herzogrum Mailand noch davon betroffen war, da wäre ich überfragt.
Womit sich das Reichskammergericht definitiv nicht beschäftigte, das waren die Verhältnisse in Ungarn, Galizien und Dalmatien.
Davon abgesehen dürfte es sehr viel mehr Aufwand und Schwierigkeit bedeutet haben, sich an das Reichskammergericht zu wenden, als an die lokalen Vertretungen der Landesherrlichen Gerichtbarkeit in der josephinischen Zeit und danach.
Josef II. hat auch schon vor der Abschaffung der Leibeigenschaft am 1.11.1781 mehrere Gesetze erlassen, die den Bauern den juristischen Zugang erleichtern sollten. Das "Allgemeine Gesetzordnung für Österreich und Böhmen" bescheitigte große Teile der Unterschiede der Gerichtsbarkeit für Adelige und Nichtadelige. Wurde am 1.5.1781 erlassen.
Allerdings wird man bei der zeitlichen Nähe der Aufhebung der Leibeigenschaft zu dieser Verordnung annehmen dürfen, dass warhscheinlich beide mit einander im Zusammenhang eines Maßnahmenpaketes zu sehen sind.
Zumal sich durch den beinahe parallelen Erlass wahrscheinlich auch nicht ausmachen lässt, welche der Maßnahmen nun wirksamer war.
Eine andere Frage wäre die danach, ob dass denn überhaupt wichtig wäre.
Denn ob man es jetzt an der Aufhebung der Leibeigenschaft oder an anderen Patenten im Einzelnen oder dem Zusammenhang der Maßnahmen festmachen möchte, insgesamt dürfte sich durch die jospehinischen Reformen die Möglichkeit für die in Grundabhängigkeit befindlichen Bauern sich juristisch gegen ihren Grundherren zu wehren deutlich verbessert haben.
Das "Patent über die Bestrafung der Untertanen und das Verfahren bei der Beschwerde" schränkte die gutsherrliche Strafgewalt zusätzlich ein. Dieses wurde am 1.9.1781 erlassen. So viel ich weiß, war gerade dieses Patent eines, das Leopold II. soweit zurückschrauben musste, um den Adel wieder zu beruhigen, dass es kaum noch wirkmächtig war.
Naja, die Frage wie wirkmächtig Gesetze in der Praxis sind, stellt sich ja immer.
Die könnte man auch an die Gesetze zur Aufhebung der verbliebenen Fuedallastenn 1848 und folgend stellen.
Schaut man sich etwa die ostelbischen Junker und die Sozialstrukturen im preußischen Osten an, könnte man durchaus auch am Ende des Kaiserreiches fragen, ob die Aufhebung der Feudallasten am Ende sooooo viel gebracht hat, weil letztendlich die Großgrundbesitzer auf ihren Güterkomplexen in der Praxis weiterhin nahezu uneingeschränkt das Sagen hatten.
Nur eben nicht mehr qua Junkerprivilegien, sondern qua des Umstands, dass sie in der unmittelbaren Umgebung die größten Arbeitgeber, potentiellen Investoren etc. waren, die qua ihrer wirtschaftlichen Macht de facto das Sagen über ganze Dörfer hatten.
Der Robot blieb jedenfalls ein großes Thema und führte zu großen Konflikten.[...]
Natürlich blieb er das, wer leistet schon freiwillig gern Abgaben, welcher Art auch immer?
Im Besonderen für die grundabhängigeren Bauern, die auf größeren Parzellen saßen und sich Natural- und/oder Geldabgaben als Ablösung für die Hand- und Spanndienste hätten leisten können, war es natürlich ein Ärgernis, wenn die entsprechenden Grundherren auf denn Robot bestanden, im Besonderen natürlich auch, weil der Robot sie von der eigenen Arbeit abhielt und dadurch mitunter die eigenen erträge schmählerte.
Wo eben auf den enormen Widerwillen den viele gegen den als Demütigung verstandene Zwangsarbeit zum Ausdruck kommt und dass viele Bauern eben mit einem Bummelstreik darauf reagierten.
Naja, wie gesagt, für die Bauern mit größeren Parzellen, die in der Lage waren für den Markt zu Produzieren und Abgaben in anderer Weise zu leisten, war der Robot genau so ein überkommener Unsinn wie für kommerziell orierentirte Gutsbesitzer, die sich mittlerweile in Städten niedergelassen hatten und sich da andere Einnahmequellen zu erschließen suchten (oder einfach Geld zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten benötigten) oder versuchten ihre Güterkomplexe massiv aufzubauen suchten und dafür nicht Arbeitskraft, sondern Kapital benötigten.
Abhängige Bauern mit kleineren Parzellen fanden den Robot sicherlich nicht immer unbedingt gut und hatten möglicherweis Anlass sich wegen des Umfangs herum zu streiten, aber sie hatten von einer Umwandlung des Systems in ein Abgabensystem nichts gutes zu erwarten, denn das musste ihr wirtschftlicher Untergang sein, während ihnen gleichzeitig klar sein musste, dass sich eine grundsätzliche Streichung aller Abgaben (auch wenn sie sich die villeicht wünschten) nicht durchsetzen lassen würde.
Und Hans Kudlich, der berühmte Fürsprecher der Bauern [...]
Naja, der Fürsprecher welcher Bauern? Der der größeren Abhängigen Bauern, die durch das überkommene System des Robot teilweise am ökonomischen Erfolg auf dem Markt abgehalten wurden, allerdings mit Sicherheit nicht derjenigen Kleinbauern und Kärtner, die nur unter den Bedingungen des Grundherrschaftssystems überhaupt existieren konnten, da sie nicht in der Lage waren Abgaben in anderer Form zu leisten.
Das Akteure die Reformen durchzuboxen suchen dazu neigen bestehende Probleme sehr drastisch zu Schildern und mitunter aufzubauschen, ist ja nicht unbedingt eine ungewöhnliche Erscheinung.
Auch sind gerade jene Gesetzte nicht verbessert worden, durch welche die persönliche Freiheit der Untertanen noch jetzt in einer abnormen Weise beeinträchtigt wird, sodass diese Untertanschaft eigentlich nichts anderes als ein Ausnahmezustand ist.
Das hier z.B. ist etwas dass man mal in soziale Relation zu anderen Gruppen um 1848 setzen müsste.
Massive Eingriffe in das persönliche Leben, gab es ja nicht nur in der Landwirtschaft, auch die frühen Industriebarone mischten sich ja teilweise in einer Art un Weise in das Leben ihrer Arbeiter ein, mit dem Ziel da Sittenpolizei zu spielen, dass uns das heute nachgerade Absurd erscheint, vom verordneten Gottsdienst besuch, bis hin zum Anspruch dahin den Arbeitern in ihre Freizeit- oder Trinkgewohnheiten hinein zu regieren oder sich gar dazu zu versteigen darüber zu entscheiden, welcher Arbeiter wann wen heiraten dürfe.
Die Arbeiter waren keine Untertanen im rechtlichen Sinne gegenüber den Fabrikanten, aber diese sozialen Verhältnisse waren real.
In der Österreichischen Armee gab es bis 1855 das Spießrutenlaufen als Strafmaßnahme (wenn auch, so weit mir bekannt in entschärfter Form), was als Körperstrafe wesentlich härter und gefährlicher gewesen sein dürfte, als alles was die Grundherren gegenüber ihren Abhägigen Bauern anwenden durften.
In der Seefahrt änliches, da gehörten Maßahmen wie Auspeitschungen, Prügelstrafen, Kielholen etc. vielleicht nicht zum unmittelbaren Alltag aber waren doch duchaus Teil des vorhandenen Maßnahmenkatalogs.
Auch dass hatte nur bedingt oder überhaupt nichts mit Untertänigkeitsverhältnissen zu tun, sondern war einfach soziale Realität.
Insofern da von "abnormem" "Ausnahmezustand" zu sprechen, verleiht der Forderung natürlich rhetorisch Nachdruck, wird aber, glaube ich, den gesellschaftlichen Realitäten nicht so ganz gerecht.
Man darf auch nicht vergessen, dass 1800 nicht einmal 10 % der Bevölkerung in Österreich und Tschechien in Städten lebte.
Das ist zwar richtig, auf der anderen Seite darf man allerdings auch nicht den Fehler machen daraus den Schluss zu ziehen, dass die übrigen 90% von der Grunduntertänigkeit betroffen gewesen wären.
Das wird bei einem großen Teil der Bauernschaft so gewesen sein, allerdings hatten auch immer schon freie und Zins- und Pachtbauern einen Teil der Bauernschaft ausgemacht, an denen das ohnehin vorbei ging.
Ein großer Teil der Bauernschaft befand sich auch in der Situation zwar theoretisch in Grundabhängigkeit zu leben, allerdings mit einem Gutsherren zu tun zu haben, der sich aus verschiedenen Gründen für den Robot nicht interessierte.
Hinzu kommen die ländlichen Handwerker etc. die auch nur bedingt mit dem System der Grundherrschaft etwas zu tun hatten.