Ausländer heiraten?

lumpysplit

Neues Mitglied
Hi,
mich würde mal interessieren, ob es im Dritten Reich möglich war, als Deutscher einen Ausländer/in zu heiraten?

Danke!
lumpysplit
 
Ja, das war möglich. Durch die Heirat verlor die Frau ihre bisherige Staatsbürgerschaft. Das sah das nach wie vor gültige Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 so vor:

§ 6: "Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes."
§ 17: "Die Staatsangehörigkeit geht verloren [...] für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer."

Durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde der Passus "mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats" gegenstandslos, ansonsten blieben die Bestimmungen erhalten.

1940 wurde es Wehrmachtsoffizieren verboten, Ausländerinnen zu heiraten:
"Berlin, 2. Februar. (DNB). Das Oberkommando der Wehrmacht hat eine Bestimmung über die Eheschließungen von Angehörigen der Wehrmacht erlassen. Danach muß grundsätzlich auch vor dem 21. Lebensjahr die Erlaubnis dazu gegeben werden. Aktiven Offizieren, Beamten der Wehrmacht, Ehrenoffizieren und Offiziersanwärtern ist es verboten, Ausländerinnen zu heiraten. Im Falle, wenn Personen, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, ihrem Blute nach Deutsche sind, kann die Erlaubnis zur Eheschließung nach einer gründlichen Untersuchung gegeben werden.
 
Ja, das war möglich. Durch die Heirat verlor die Frau ihre bisherige Staatsbürgerschaft. Das sah das nach wie vor gültige Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 so vor:

§ 6: "Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes."
§ 17: "Die Staatsangehörigkeit geht verloren [...] für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer."

Durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde der Passus "mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats" gegenstandslos, ansonsten blieben die Bestimmungen erhalten.

1940 wurde es Wehrmachtsoffizieren verboten, Ausländerinnen zu heiraten:
"Berlin, 2. Februar. (DNB). Das Oberkommando der Wehrmacht hat eine Bestimmung über die Eheschließungen von Angehörigen der Wehrmacht erlassen. Danach muß grundsätzlich auch vor dem 21. Lebensjahr die Erlaubnis dazu gegeben werden. Aktiven Offizieren, Beamten der Wehrmacht, Ehrenoffizieren und Offiziersanwärtern ist es verboten, Ausländerinnen zu heiraten. Im Falle, wenn Personen, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, ihrem Blute nach Deutsche sind, kann die Erlaubnis zur Eheschließung nach einer gründlichen Untersuchung gegeben werden.
Hatte es einen speziellen Grund, das zu verbieten?
 
Es war nicht nur Angst vor Spionage, sondern vor möglicher Illoyalität bzw. unabhängigem Denken. In der deutschen Armee gab es viele umfassend gebildete Offiziere, die in ihrem Intellekt nicht durch den Nationalsozialismus geprägt waren.

Jeder fremde kulturelle Einfluss war dem totalitären System suspekt.
 
Vermutlich war insbesondere Fraternisierung mit den Bevölkerungen besetzter Länder ein praktischer Grund für das Gesetz, aber letztlich auch die rassistische Denkweise, die eben im "nordischen" "Arier" die höchste Wesensform sah, in jeder Vermischung mit anderen Völkern eine Absenkung der "Blutreinheit", bis hin zur "Rassenschande", eine Rolle spielte.
 
Vermutlich war insbesondere Fraternisierung mit den Bevölkerungen besetzter Länder ein praktischer Grund für das Gesetz, aber letztlich auch die rassistische Denkweise, die eben im "nordischen" "Arier" die höchste Wesensform sah, in jeder Vermischung mit anderen Völkern eine Absenkung der "Blutreinheit", bis hin zur "Rassenschande", eine Rolle spielte.
dann hätte man das allerdings mit Norwegern, Dänen usw. erlauben können oder, mit dieser Denkweise.
 
Vom rassepolitischen Standpunkt her wahrscheinlich schon, aber das würde nicht mit dem von Sepiola zitierten Gesetzestext übereinstimmen.
 
dann hätte man das allerdings mit Norwegern, Dänen usw. erlauben können oder, mit dieser Denkweise.

Später gab es wohl tatsächlich Erlasse, die Ehen zwischen Wehrmachtsangehörigen und Ausländerinnen noch weiter einschränkten:

Das Gesetz wurde präzisiert in der Heiratsordnung, u. a. im Erlass des OKW vom 7. Mai 1941 Nr. 2720/41. In Ziff. 7. des Erlasses wurde die Heirat mit Ausländerinnen grundsätzlich verboten. Als Ausnahmen war die „...Eheschließung mit rassisch verwandten Personen der germanischen Nachbarvölker Holland, Norwegen, Dänemark u. Schweden...“ genannt.

 
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