Ja, das war möglich. Durch die Heirat verlor die Frau ihre bisherige Staatsbürgerschaft. Das sah das nach wie vor gültige Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 so vor:
§ 6: "Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes."
§ 17: "Die Staatsangehörigkeit geht verloren [...] für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer."
Durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde der Passus "mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats" gegenstandslos, ansonsten blieben die Bestimmungen erhalten.
1940 wurde es Wehrmachtsoffizieren verboten, Ausländerinnen zu heiraten:
"Berlin, 2. Februar. (DNB). Das Oberkommando der Wehrmacht hat eine Bestimmung über die Eheschließungen von Angehörigen der Wehrmacht erlassen. Danach muß grundsätzlich auch vor dem 21. Lebensjahr die Erlaubnis dazu gegeben werden. Aktiven Offizieren, Beamten der Wehrmacht, Ehrenoffizieren und Offiziersanwärtern ist es verboten, Ausländerinnen zu heiraten. Im Falle, wenn Personen, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, ihrem Blute nach Deutsche sind, kann die Erlaubnis zur Eheschließung nach einer gründlichen Untersuchung gegeben werden.
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