Sepiola
Aktives Mitglied
Mehr oder weniger anzudeuten, ich würde hier arglistig täuschen, oder im Klartext Geschichtsklitterung betreiben, das ist schon starkes Stück.
Ein starkes Stück ist es wohl eher, mir hier die Andeutung einer arglistigen Täuschung zu unterstellen, nachdem ich ausdrücklich geschrieben hatte: "wobei ich keine Absicht unterstelle!"
Fals es einen sachlichen Widerspruch zu meinen Beitrag geben sollte, bitte ich darum, diesen auch sachlich zu äußern.
So ist beispielsweise im ersten Geheimartikel zu lesen.:
“Fall eine der beiden Regierungen sich durch die Macht der Verhältnisse genötigt sieht, ihre Politik in bezug auf Ägypten und Marokko zu ändern, würden die Verpflichtungen , die sie in den Artikeln IV, VI und VII der Deklaration vom heutigen Tage gegeneinander übernommen haben, unberührt bleiben.
Hier ist bezüglich Marokko weder zu lesen, dass die Vertragspartner sich verpflichten, die Verletzung der marokkanischen Souveränitätsrechte zu unterstützen oder zu tolerieren, dass sie sich verpflichten, die Verletzung von Rechten der anderen Kolonialmächte zu unterstützen oder zu tolerieren. Hier geht es darum, dass auch im Fall politischer Änderungen keine Ungleichheiten bei der Erhebung von Zöllen/Steuern/Transportgebühren geduldet werden und dass keine Festungen an der marokkanischen Küste zwischen Melilla und dem Fluss Sebou geduldet werden.
Eigentlich nicht.
Die Formulierung "Die Ordnung aufrecht zu erhalten", inkludiert ja erstmal die Rechte des Sultans und auch der anderen europäischen Staaten in Marokko.
Die Formulierung "Beistand zu leihen", impliziert ein Ersuchen des Sultans um Beistand und dessen Einverständnis und bedeutet weder keinen Freifahrtsschein dort unebachtlich aller bestehenden Abmachungen und der Rechte des Sultans zu tun und zu lassen, was Frankreich in den Kram passte, noch Frankreich da irgendwelche Exklusivrechte zuzugestehen.
Ebensowenig würde man im folgenden Passus einen Freifahrtschein für Verletzungen der marokkanischen Souveränität sehen wollen:
"Die Kaiserlich Deutsche Regierung erkärt, daß, da sie in Marokko nur wirtschaftliche Interessen verfolgt, sie Frankreich nicht in seinem Vorhaben hindern wird, die Marokkanische Regierung bei der Einführung aller derjenigen administrativen, gerichtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und militärischen Reformen zu unterstützen, die zu einer guten Regierung des Reichs erforderlich sind. Das gleiche gilt für alle neuen Verordnungen oder Veränderungen bestehender Verordnungen, die diese Reformen mit sich bringen. Demgemäß gibt die Kaiserlich Deutsche Regierung ihre Zustimmung zu den auf dem Gebiete der Reorganisation, der Überwachung und finanziellen Sicherstellung geplanten Maßnahmen, welche die Französische Regierung nach Einigung mit der Marokkanischen Regierung zu diesem Behufe ergreifen zu müssen glaubt, unter der Voraussetzung, daß das Vorgehen Frankreichs die wirtschaftliche Gleichberechtigung der Nationen unangetastet läßt."
Einen Freifahrtschein kann man wohl eher im nächsten Passus erblicken, wo Frankreich die volle Aktionsfreiheit ausdrücklich auch für alle sonstigen Maßnahmen zugestanden wird, die Frankreich einfallen sollten, um das Land noch mehr unter Kontrolle zu bringen:
"Für den Fall, daß Frankreich sich veranlaßt sehen sollte, seine Kontrolle und seinen Schutz schärfer zum Ausdruck zu bringen und auszudehnen, wird die Kaiserliche Deutsche Regierung in Anerkennung der vollen Aktionsfreiheit Frankreichs und unter dem Vorbehalt, daß die Handelsfreiheit, die in den früheren Verträgen vorgesehen ist, aufrechterhalten bleibt, dem kein Hindernis in den Weg legen."