Die Wurzeln der schweizerischen direkten Demokratie findet man in den amerikanischen und französischen Revolutionen. Vor allem die Französische Revolution hatte für die Schweiz eine grosse Bedeutung. Eine direktdemokratische Einrichtung aus dieser Zeit verbreitete sich in der Schweiz und spielt seit ihrer Einführung eine wichtige Rolle. Dabei handelt es sich um das Verfassungsreferendum, das aus der französischen Direktorialverfassung in die Helvetische Verfassung übernommen wurde. Erstmals wurde es 1802 angewendet, als über die zweite Helvetische Verfassung (92'423 Nein gegen 72'453 Ja bei 167'172 Nichtstimmenden) abgestimmt wurde. Danach verschwand das Referendum wieder und wurde dann ab der Regenerationszeit wieder angewendet.
Am 7. August 1815 wurde ein neuer Bundesvertrag für den Bund geschlossen. Die Eidgenossenschaft erhielt ihre volle Unabhängigkeit zurück und die alten Strukturen des vorrevolutionären Ancien Régimes wurden wieder etabliert. Als Errungenschaft der französischen Revolution blieb die Gleichberechtigung der Kantone erhalten. Aus der Zeit Napoleons blieben die sechs neuen Kantone, Aarau, St.Gallen, Graubünden Thurgau, Tessin und Waadt bestehen. Somit schlossen sich 1815 22 gleichberechtigte Kantone zu einem Staatenbund zusammen. Im Bundesvertrag garantieren sich die Kantone gemeinsame Sicherheit durch gegenseitige Hilfeleistung.
Der Staatenbund hatte aber weder ein Parlament noch ein Exekutivorgan, auch die Freiheitsrechte der Bürger wurde nicht vertraglich festgelegt. Damit fehlten der Schweiz die wichtigen Eigenschaften eines Nationalstaates. Zum Teil wurden die alten Strukturen der alten Eidgenossenschaft wieder übernommen. So führten sechs Kantone die Landsgemeinde wieder ein. Hier wurde die Zeit der Helvetik als ungeschehen betrachtet. Graubünden übernahm wieder ihre bündische Verfassung und die Stadtkantone kehrten zum alten Obrigkeitsstaat zurück - hier wurden die Klein- und Grossräte wieder eingeführt. In den fünf neuen Kantonen bezog man sich weiter auf die helvetische Verfassung und baute eine zentralistische Repräsentativdemokratie aus.
Trotz den verschiedenen Verfassungen der Kantone dominierte die patriarchalische Regierungsweise. In der Restaurationszeit beherrschten die Aristokraten- und Magistratsfamilien die schweizerische Politik. Keiner der Kantone kannte zu diesem Zeitpunkt die Gewaltenteilung. Die Kirche genoss hohes Ansehen und war für die Bildung zuständig. Als 1830 die Julirevolution in Paris ausbrach, war dies der Auslöser für den Demokratieprozess in der Eidgenossenschaft. Der Nährboden dafür lag in den Kantonen selber. Die Naturwissenschaften und Techniken brachten die Wirtschaft weiter voran. Industrielle Erzeugung und Verarbeitung von Gütern wurden ermöglicht, damit verbunden war ein Aufschwung des Bürgertums. Kaufleute, Gewerbetreibende und Grossbauern kamen durch den wirtschaftlichen Aufschwung zu Geld und Ansehen, und damit wurde der Wunsch nach politischer Selbstbestimmung geweckt. Zu den regierenden Kreisen hatten sie aber keinen Zugang. Diese beschränkten sich auf ihre Bewahrung und Verwaltung ihrer ererbten Güter und der ererbten politischen Macht. Zur Zeit der Helvetik war das Bürgertum in der Schweiz noch nicht in der Lage, eine staatstragende Kraft zu werden. Sie waren zahlenmässig zu schwach, hatten zu wenig wirtschaftliche Macht wie auch zu wenig Exponenten. Gegen Ende der Restauration erfolge dann eine Änderung, die bürgerlichen Kräfte wurden stärker und verlangten vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht Mitsprache. So verlangten sie unter anderem die Abschaffung und Verminderung von Zöllen, die Aufhebung des Zunftwesens, freien Zugang zu allen öffentlichen Ämtern und Stellen, sowie Sicherung des Privateigentums. Vor allem die gutsituierte ländliche Schicht forderte nun staatsrechtliche Änderungen. So verlangten sie die Pressefreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Petitionsrecht, Gleichheit vor dem Gesetz, Wahl der Amtsträger, Repräsentation im Parlament nach Kopfzahl, Möglichkeit einer Verfassungsrevision und die Gewaltenteilung, hier vor allem die Trennung zwischen Exekutive und Justiz. Neben der gutsituierten Landbevölkerung waren als zweite treibende Kraft die zahlenmässige Mehrheit der kärglich lebende bäuerliche Bevölkerung und die industrielle Landbevölkerung massgebliche Träger der Regenerationsbewegung. Diese Kreise waren an den wirtschaftlichen Forderungen interessiert, weniger an den staatsrechtlichen Reformen. Es waren nicht die liberalen Prinzipien, die bei der Masse der Bewegung populär wurden, sondern vor allem die Hoffnung auf materielle Vorteile in Verbindung mit der Erwartung einer allgemeinen volksnahen und freiheitlichen Ordnung.
Einen massgeblichen Einfluss während der Regenerationszeit hatten der französische Liberalismus und für die Schweiz vor allem Benjamin Constant (1767 – 1830). Constant war ein typischer liberaler Denker, welcher die Französische Revolution selber miterlebt hatte. Er vertrat eine mittlere Linie zwischen den Ideen von Jean-Jacques Rousseau und der Staatstheorie von Edmund Burke. Seine Grundhaltung basierte auf dem Naturrecht. Daraus leitete er die individuellen Rechte und die Demokratie ab. Aus dieser Haltung heraus bejahte Constant das Prinzip der Volkssouveränität, mit einem durch die Verfassung in seiner Macht beschränkten Monarchen. Er kritisiert das Konzept der Volkssouveränität so wie es Rousseau vor sah, er sah die Vorzüge eher im englischen Parlamentarismus. Constant sah in der Volkssouveränität ein abstraktes Prinzip, das abzulehnen sei, denn er sah darin die Gefahr, dass die Freiheit verloren ginge. Deshalb müsse man die Volkssouveränität eingrenzen. Dies geschieht durch eine unabhängige Justiz und die Geltung der Freiheitsrechte. Das Volk selber soll durch seine Vertreter handeln können.
Die Liberalen der Regenerationszeit wurden durch das Werk von Benjamin Constant beeinflusst. Seine Lehren flossen in die Regenartionsverfassung ein und viele Regeln des parlamentarischen Betriebes in der heutigen Schweiz gehen auf die Lehren Constants zurück. In den Kantonen wurden die Lehren erheblich verändert. Das hat damit zu tun, dass die historischen Gegebenheiten und die politischen Verhältnisse nicht dieselben waren wie in Frankreich. Eine Monarchie, im Sinne von Constant, kam für die Schweiz nicht in Frage. Auch das Prinzip der erblichen Ämter hatte nach 1830 keine Chancen mehr. Zudem fehlten in den neuen Kantonen die traditionell erblichen Ämter. Für die Schweiz wurden die für das Land passenden Gedanken übernommen, dies waren: persönliche Freiheit, Religionsfreiheit, Pressefreiheit, unabhängige Justiz, Öffentlichkeit der Parlamentsverhandlungen, Gewerbefreiheit und Eigentumsfreiheit.
Auf der Bundesebene entwickelte sich die direkte Demokratie erst später. In der ersten Bundesverfassung von 1848 war nur das obligatorische Verfassungsreferendum enthalten. Gesetzesreferendum und die Volksinitiative auf Partialrevision der Verfassung werden mit der Totalrevision 1874 bzw. 1891 eingeführt. Die politischen Parteien setzten grosse Hoffnung in die direkte Demokratie. Sie sahen darin eine Chance, dass der Arbeiter Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen konnte. Karl Bürkli, ein Arbeiterführer aus Zürich, forderte anstelle der Repräsentativ-Demokratie eine Volksgesetzgebung.
„Das Volk wird in der Freiheit den rechten Weg zur sozialen Erlösung schon instinktivmässig fühlen, eben weil es die Leiden tagtäglich empfindet.“
Hier kommt das Misstrauen der politischen Linken gegen die Idee der Repräsentation zum Ausdruck. Dieses Misstrauen teilten sie mit den bürgerlichen Demokraten. Trotz dem Schlagwort „Volkssouveränität“ blieb der grösste Teil der Entscheidungen beim Parlament und der Regierung. Dies änderte sich auch nicht mit der Einführung der Volksinitiative und des Referendums. Die Volksrechte wurden in das System eingebaut, und so wirken Regierung, Parlament und Volk bei wichtigen politischen Entscheidungen zusammen. Die kantonalen Ansätze der direkten Demokratie beruhten wie schon erwähnt auf Quellen der französischen und nordamerikanischen Revolutionen. Der Schweizer Florian Gengel (1834 – 1905), ein Theoretiker der Referendumsdemokratie, baute auf den kantonalen Erfahrungen auf. Er berief sich offen auf Jean-Jacques Rousseau und sah in der Französischen Revolution eine grosse Volks-Tat. Er veröffentlichte 1864 im Bund eine Einzelbehandlung mit dem Titel: „Aphorismen über demokratisches Staatsrecht“ und vier Jahre später „Die Erweiterung des Volksrechte.“ Die zweite Veröffentlichung war eine Abschrift eins Vortrages, den er beim Verein der Liberalen in Bern gehalten hat. Für Gengel ist die Souveränität des Volkes nur dann gegeben, wenn man von der Repräsentativdemokratie zur Referendumsdemokratie übergeht. Denn nur wenn das Volk das Recht hat, seine Vertreter zu wählen, ist es Souverän. 1868 veröffentlich er die Schrift „Die Selbstregierung des Volkes.“ Darin schlägt er das obligatorische Referendum über die Verfassung, und die Gesetzes- und Verfassungsinitiative vor.
„Das Volk, welches die Verfassung bestimmt, ist auch der einzige wahre Richter über deren Auslegung durch den Gesetzgeber; es allein ist berechtigt und befähigt zu beurteilen und zu entscheiden, ob die Gesetze der Verfassung entsprechen.“
Benjamin Constant hat in seinen Theorien bemängelt, dass das Volk nicht die nötige Zeit zur Selbstregierung habe. Diesen Einwand gegen die erweiterten Volksrechte verwirft Gengel. Mit dem Ausbau der Volksrechte war das Volk nicht mehr eine theoretische Quelle der Volkssouveränität, sondern sie wurde zum aktiven Subjekt.
Am 7. August 1815 wurde ein neuer Bundesvertrag für den Bund geschlossen. Die Eidgenossenschaft erhielt ihre volle Unabhängigkeit zurück und die alten Strukturen des vorrevolutionären Ancien Régimes wurden wieder etabliert. Als Errungenschaft der französischen Revolution blieb die Gleichberechtigung der Kantone erhalten. Aus der Zeit Napoleons blieben die sechs neuen Kantone, Aarau, St.Gallen, Graubünden Thurgau, Tessin und Waadt bestehen. Somit schlossen sich 1815 22 gleichberechtigte Kantone zu einem Staatenbund zusammen. Im Bundesvertrag garantieren sich die Kantone gemeinsame Sicherheit durch gegenseitige Hilfeleistung.
Der Staatenbund hatte aber weder ein Parlament noch ein Exekutivorgan, auch die Freiheitsrechte der Bürger wurde nicht vertraglich festgelegt. Damit fehlten der Schweiz die wichtigen Eigenschaften eines Nationalstaates. Zum Teil wurden die alten Strukturen der alten Eidgenossenschaft wieder übernommen. So führten sechs Kantone die Landsgemeinde wieder ein. Hier wurde die Zeit der Helvetik als ungeschehen betrachtet. Graubünden übernahm wieder ihre bündische Verfassung und die Stadtkantone kehrten zum alten Obrigkeitsstaat zurück - hier wurden die Klein- und Grossräte wieder eingeführt. In den fünf neuen Kantonen bezog man sich weiter auf die helvetische Verfassung und baute eine zentralistische Repräsentativdemokratie aus.
Trotz den verschiedenen Verfassungen der Kantone dominierte die patriarchalische Regierungsweise. In der Restaurationszeit beherrschten die Aristokraten- und Magistratsfamilien die schweizerische Politik. Keiner der Kantone kannte zu diesem Zeitpunkt die Gewaltenteilung. Die Kirche genoss hohes Ansehen und war für die Bildung zuständig. Als 1830 die Julirevolution in Paris ausbrach, war dies der Auslöser für den Demokratieprozess in der Eidgenossenschaft. Der Nährboden dafür lag in den Kantonen selber. Die Naturwissenschaften und Techniken brachten die Wirtschaft weiter voran. Industrielle Erzeugung und Verarbeitung von Gütern wurden ermöglicht, damit verbunden war ein Aufschwung des Bürgertums. Kaufleute, Gewerbetreibende und Grossbauern kamen durch den wirtschaftlichen Aufschwung zu Geld und Ansehen, und damit wurde der Wunsch nach politischer Selbstbestimmung geweckt. Zu den regierenden Kreisen hatten sie aber keinen Zugang. Diese beschränkten sich auf ihre Bewahrung und Verwaltung ihrer ererbten Güter und der ererbten politischen Macht. Zur Zeit der Helvetik war das Bürgertum in der Schweiz noch nicht in der Lage, eine staatstragende Kraft zu werden. Sie waren zahlenmässig zu schwach, hatten zu wenig wirtschaftliche Macht wie auch zu wenig Exponenten. Gegen Ende der Restauration erfolge dann eine Änderung, die bürgerlichen Kräfte wurden stärker und verlangten vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht Mitsprache. So verlangten sie unter anderem die Abschaffung und Verminderung von Zöllen, die Aufhebung des Zunftwesens, freien Zugang zu allen öffentlichen Ämtern und Stellen, sowie Sicherung des Privateigentums. Vor allem die gutsituierte ländliche Schicht forderte nun staatsrechtliche Änderungen. So verlangten sie die Pressefreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Petitionsrecht, Gleichheit vor dem Gesetz, Wahl der Amtsträger, Repräsentation im Parlament nach Kopfzahl, Möglichkeit einer Verfassungsrevision und die Gewaltenteilung, hier vor allem die Trennung zwischen Exekutive und Justiz. Neben der gutsituierten Landbevölkerung waren als zweite treibende Kraft die zahlenmässige Mehrheit der kärglich lebende bäuerliche Bevölkerung und die industrielle Landbevölkerung massgebliche Träger der Regenerationsbewegung. Diese Kreise waren an den wirtschaftlichen Forderungen interessiert, weniger an den staatsrechtlichen Reformen. Es waren nicht die liberalen Prinzipien, die bei der Masse der Bewegung populär wurden, sondern vor allem die Hoffnung auf materielle Vorteile in Verbindung mit der Erwartung einer allgemeinen volksnahen und freiheitlichen Ordnung.
Einen massgeblichen Einfluss während der Regenerationszeit hatten der französische Liberalismus und für die Schweiz vor allem Benjamin Constant (1767 – 1830). Constant war ein typischer liberaler Denker, welcher die Französische Revolution selber miterlebt hatte. Er vertrat eine mittlere Linie zwischen den Ideen von Jean-Jacques Rousseau und der Staatstheorie von Edmund Burke. Seine Grundhaltung basierte auf dem Naturrecht. Daraus leitete er die individuellen Rechte und die Demokratie ab. Aus dieser Haltung heraus bejahte Constant das Prinzip der Volkssouveränität, mit einem durch die Verfassung in seiner Macht beschränkten Monarchen. Er kritisiert das Konzept der Volkssouveränität so wie es Rousseau vor sah, er sah die Vorzüge eher im englischen Parlamentarismus. Constant sah in der Volkssouveränität ein abstraktes Prinzip, das abzulehnen sei, denn er sah darin die Gefahr, dass die Freiheit verloren ginge. Deshalb müsse man die Volkssouveränität eingrenzen. Dies geschieht durch eine unabhängige Justiz und die Geltung der Freiheitsrechte. Das Volk selber soll durch seine Vertreter handeln können.
Die Liberalen der Regenerationszeit wurden durch das Werk von Benjamin Constant beeinflusst. Seine Lehren flossen in die Regenartionsverfassung ein und viele Regeln des parlamentarischen Betriebes in der heutigen Schweiz gehen auf die Lehren Constants zurück. In den Kantonen wurden die Lehren erheblich verändert. Das hat damit zu tun, dass die historischen Gegebenheiten und die politischen Verhältnisse nicht dieselben waren wie in Frankreich. Eine Monarchie, im Sinne von Constant, kam für die Schweiz nicht in Frage. Auch das Prinzip der erblichen Ämter hatte nach 1830 keine Chancen mehr. Zudem fehlten in den neuen Kantonen die traditionell erblichen Ämter. Für die Schweiz wurden die für das Land passenden Gedanken übernommen, dies waren: persönliche Freiheit, Religionsfreiheit, Pressefreiheit, unabhängige Justiz, Öffentlichkeit der Parlamentsverhandlungen, Gewerbefreiheit und Eigentumsfreiheit.
Auf der Bundesebene entwickelte sich die direkte Demokratie erst später. In der ersten Bundesverfassung von 1848 war nur das obligatorische Verfassungsreferendum enthalten. Gesetzesreferendum und die Volksinitiative auf Partialrevision der Verfassung werden mit der Totalrevision 1874 bzw. 1891 eingeführt. Die politischen Parteien setzten grosse Hoffnung in die direkte Demokratie. Sie sahen darin eine Chance, dass der Arbeiter Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen konnte. Karl Bürkli, ein Arbeiterführer aus Zürich, forderte anstelle der Repräsentativ-Demokratie eine Volksgesetzgebung.
„Das Volk wird in der Freiheit den rechten Weg zur sozialen Erlösung schon instinktivmässig fühlen, eben weil es die Leiden tagtäglich empfindet.“
Hier kommt das Misstrauen der politischen Linken gegen die Idee der Repräsentation zum Ausdruck. Dieses Misstrauen teilten sie mit den bürgerlichen Demokraten. Trotz dem Schlagwort „Volkssouveränität“ blieb der grösste Teil der Entscheidungen beim Parlament und der Regierung. Dies änderte sich auch nicht mit der Einführung der Volksinitiative und des Referendums. Die Volksrechte wurden in das System eingebaut, und so wirken Regierung, Parlament und Volk bei wichtigen politischen Entscheidungen zusammen. Die kantonalen Ansätze der direkten Demokratie beruhten wie schon erwähnt auf Quellen der französischen und nordamerikanischen Revolutionen. Der Schweizer Florian Gengel (1834 – 1905), ein Theoretiker der Referendumsdemokratie, baute auf den kantonalen Erfahrungen auf. Er berief sich offen auf Jean-Jacques Rousseau und sah in der Französischen Revolution eine grosse Volks-Tat. Er veröffentlichte 1864 im Bund eine Einzelbehandlung mit dem Titel: „Aphorismen über demokratisches Staatsrecht“ und vier Jahre später „Die Erweiterung des Volksrechte.“ Die zweite Veröffentlichung war eine Abschrift eins Vortrages, den er beim Verein der Liberalen in Bern gehalten hat. Für Gengel ist die Souveränität des Volkes nur dann gegeben, wenn man von der Repräsentativdemokratie zur Referendumsdemokratie übergeht. Denn nur wenn das Volk das Recht hat, seine Vertreter zu wählen, ist es Souverän. 1868 veröffentlich er die Schrift „Die Selbstregierung des Volkes.“ Darin schlägt er das obligatorische Referendum über die Verfassung, und die Gesetzes- und Verfassungsinitiative vor.
„Das Volk, welches die Verfassung bestimmt, ist auch der einzige wahre Richter über deren Auslegung durch den Gesetzgeber; es allein ist berechtigt und befähigt zu beurteilen und zu entscheiden, ob die Gesetze der Verfassung entsprechen.“
Benjamin Constant hat in seinen Theorien bemängelt, dass das Volk nicht die nötige Zeit zur Selbstregierung habe. Diesen Einwand gegen die erweiterten Volksrechte verwirft Gengel. Mit dem Ausbau der Volksrechte war das Volk nicht mehr eine theoretische Quelle der Volkssouveränität, sondern sie wurde zum aktiven Subjekt.