Germanistik und Gesetzgebung

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Gast

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Hallo

Welche Bedeutung hatte die Germanistik für die Entwicklung der Gesetzgebung a) in Deutschland
b) in der Schweiz

Für Antworten wäre ich sehr dankbar! Smile
 
Mag sein, dass ich grad wieder auf dem Schlauch stehe, aber sollte die Frage nicht andersrum lauten? Also, welche Bedeutung hatte die Erforschung von Rechtsquellen auf die Enstehung der Germanistik, oder? :grübel:
 
hehe nein die frage ist so schon korrekt :D

ich denke ein lösungsansatz könnte sein, dass die schweizer gesetzgebung stark von der romanistik geprägt ist, weshalb im privatrecht auch soviele parallelen zum römischen recht gezogen werden können, anderer seits auch die germanistik starken einfluss hatte, v.a durch eugen huber, der starke vorarbeit für die verabschiedung des schweizer zivilgesetzbuch zgb leistete.

klingelt da was bei euch? :)
 
hehe nein die frage ist so schon korrekt :D

ich denke ein lösungsansatz könnte sein, dass die schweizer gesetzgebung stark von der romanistik geprägt ist, weshalb im privatrecht auch soviele parallelen zum römischen recht gezogen werden können, anderer seits auch die germanistik starken einfluss hatte, v.a durch eugen huber, der starke vorarbeit für die verabschiedung des schweizer zivilgesetzbuch zgb leistete.

klingelt da was bei euch? :)
Ja, durchaus und zwar, dass es an den verwendeten Begrifflichkeiten scheitert. Romanistik und Germanistik sind Sprach- bzw. Literaturwissenschaften (Insbesondere die Germanistik entwickelte sich durch ein intensives Quellstudiums bspw. von Rechtsquellen, daher meine Nachfrage). Was du wohl hingegen meinst, sind der romanistische und germanistische Zweig der Rechtsgeschichte. Von einem germanistischen Zweig der Rechtsgeschichte kann man eigentlich erst mit den großen Kodifizierungen im 19. Jahrunhundert sprechen. Der Curpus Iuris Civilis war davor quasi europaweit über Jahrhunderte hinweg die gängige Rechtsquelle. Sofern das deine Frage nicht beantwortet, wäre es sinnvoll, wenn du diese noch etwas weiter einschränkst, bspw. in Bezug auf Zeitraum, genaue Rechtsquelle etc.
 
Ich sehe das anders .

Rechtssprechung in deutschsprachigen Gebieten hat sich historisch entwickelt. Was die Römer in besetzten Gebieten für Recht sprachen
kann da zunächst aussen vor bleiben.

Ausgehend vom Stammes-Recht wurden fortfolgend mit Entwicklung des Feudalismus und der Christianisierung die Machtverteilung vom Adel /
den Königen zu ihren Gunsten immer weiter ausformuliert.
Ich denke da an die Karolinger und Staufer.
In der Intention des Kaisertums kam mit der engeren Anbindung an Italien
sicher auch die Rechtsausformung mit Aufgreifen römischen Rechts zum Niederschlag.
Erste Juristen kamen alle von italischen Universitäten. Anleihen an das
Kirchenrecht hat es mit Sicherheit auch gegeben.

Wann setzte denn Germanistik als Wissenschaft ein ?
MW mit Beginn des 19. Jhd. erst , als schon Gesetzeskompendien in Verbindung mit dem von Napoleon eingeführten Zivilrechten üblich wurden.
Es wäre schwer gewesen , dahinter zurückzufallen .

So sehe ich eigenständiges deutsches Recht ( in Varianten natürlich aufgrund der Kleinstaaterei ) erst in der nachnapoleonischen Epoche entstehen.
Eine Beeinflussung durch die gleichzeitig aufstrebende Germanistik ?
Ich sehe keine Nachweise .
 
Die Germanisten und die Romanisten konkurrierten stark in der Zeit der Historischen Rechtsschule.
Die Gesetzgebung der Schweiz wurde durch die Historische Rechtsschule stark geprägt, ein Ausfluss dazu ist beispielsweise das Zürcher Privatrechtliche Gesetzbuch PGB von 1856, welches durch Caspar Bluntschli erlassen wurde. Im PGB sieht man viele einflüsse der Pandektistik, also des römischen Rechts, welches von Romanisten wie Savigny geprägt wurde. Das PGB ist als eine Art Vorbild für weitere Schweizer Privatrecht Kodifikationen zusehen (neben dem CC, AGBG).
Aber auch die Germanistische Bewegung ist durchaus zu sehen: Da im 19Jh die Universitäten in der Schweiz noch nicht derart ausgeprägt waren, zog es viele Schweizer Studenten nach Berlin, wo sie in Kontakt mit der Germanistik kamen, die das Recht als Folge des Volksgeist und der kulturellen Identität des Volkes sahen.
1907 wird das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) erlassen. Dieses ist wiederum geprägt vom Zürcher PGP, aber vorallem ist die Vorleistung eines Germanisten zu nennen: Eugen Huber, der im Auftrag des Bundesrates die Lokalen Recht innerhalb der Schweiz zusammenstellte und somit den Volksgeist der Schweiz bündelten.
 
Ich kopiere mal die Seiten des historischen Lexikons der Schweiz zur Rechtsschulen hier rein:

Unter R. werden im Folgenden erstens Unterrichtsstätten und zweitens Gruppen von Juristen verstanden, die in der Behandlung des Rechts der gleichen Methode folgen.

1 - Unterrichtsstätten
2 - Strömungen und Methoden
Quellen und Literatur


1 - Unterrichtsstätten

Während des Konzils von Basel (1431-49) wurde dort ein Studium generale angeboten, in dem kanon. (Kirchenrecht) und Römisches Recht gelehrt und die Doktorwürde verliehen wurde. Als 1460 die Univ. Basel gegründet wurde, richtete man an der jurist. Fakultät Lehrstühle für röm. und - bis zur Reformation - kanon. Recht ein. Das Recht wurde von Beginn an gemäss der Kommentatorenschule als mos italicus vorgetragen. Der Humanismus setzte - im Sinne des mos gallicus - eine stärkere Bindung an die Quellen durch; als Professoren wirkten Peter von Andlau, Johann Mathias Gengenbach, Sebastian Brant, Ulrich Zasius, Ulrich Krafft, Claudius Cantiuncula, Bonaficius Amerbach, Basilius Amerbach der Jüngere sowie Ludwig Iselin. Von 1798 bis nach der Mitte des 19. Jh. allerdings ging die Bedeutung der jurist. Fakultät zurück.

In Bern wurde ab dem 16. Jh. am Gymnasium ein eigener jurist. Lehrstuhl geschaffen, der stark auf die Stadtrepublik ausgerichtet war. Ein bedeutender Lehrstuhlinhaber war im 18. Jh. Sigmund Ludwig Lerber. In dem 1787 errichteten Polit. Institut war eine R. untergebracht, die bis 1798 bestand. Auch in der 1805 eröffneten Akademie, dem früheren Gymnasium, war die Jurisprudenz vertreten, die ab 1834 an der jurist. Fakultät der neu gegr. Univ. Bern gelehrt wurde.

In Zürich wurde nach der Reformation an der Höheren Schule am Grossmünster, dem Carolinum (Universität Zürich ), für die Vorbereitung auf den Staatsdienst in bescheidenem Umfang Rechtsunterricht erteilt, v.a. Völker-, Verfassungs- und Naturrecht, während das Privatrecht abseits blieb. Josias Simler lehrte Verfassungsgeschichte. Ab 1715 bestand eine Professur für vaterländ. Geschichte und Politik. 1807 wurde das Polit. Institut eröffnet, das v.a. der Ausbildung angehender Juristen und Staatsmänner dienen sollte und mit Friedrich Ludwig Keller und Johann Caspar Bluntschli bedeutende Lehrer aufwies. Mit der Gründung der Universität 1833 trat die jurist. Fakultät an die Stelle der drei jurist. Dozenturen. Am 1855 gegr. Polytechnikum Zürich wurde das Recht in der Abt. für Geistes- und Sozialwissenschaften (heute an der ETH am Dep. für Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften).

An der 1559 von Johannes Calvin eröffneten Akademie in Genf wurde ab 1565 - in calvinist. Geist und unter franz. Einfluss - auch jurist. Unterricht erteilt. Die Schule erlangte internat. Ausstrahlung und hatte bedeutende Rechtslehrer wie Denys und Jacques Godefroy, Jacques Lect und Jean-Jacques Burlamaqui. Die Rechtsschule des 18. Jh. stand im Zeichen des jüngeren Naturrechts in der Ausprägung von Hugo Grotius und Samuel Pufendorf. Mit der franz. Revolution und der napoleon. Ära erlitt die Schule einen Niedergang, doch die Restaurationszeit führte zu einer neuen Blüte. Pellegrino Rossi und Pierre-François Bellot reorganisierten die Schule, die bis zur Universitätsgründung 1872 bestand.

An der 1537 vom Berner Rat in Lausanne errichteten Akademie wurde zu Beginn des 16. Jh. wohl röm. Recht gelehrt. 1708 wurde ein Lehrstuhl für die Ausbildung der Waadtländer Advokaten errichtet, an dem v.a. Natur- und Völkerrecht - u.a. von Jean Barbeyrac - gelesen wurde. 1806 bedachte man die Jurisprudenz mit zwei, 1823 mit einem dritten Lehrstuhl, bereits 1837 mit einem vierten. 1890 ging die Rechtsschule als Fakultät in die Universität über.

Im Wallis, wo im 16. Jh. in Brig, Grengiols und Ernen und im 18. Jh. in Naters bescheidene Notariatsschulen geführt und ab 1766 in der Abtei Saint-Maurice Zivilrecht gelehrt wurde, bestand ab 1780 eine Rechtsschule in Sitten, an der zuerst röm. Recht und Walliser Statutarrecht gelehrt wurden. Ebenfalls in Sitten wurde 1808 eine kant. Rechtsschule eröffnet, die bis 1908 bestand. An ihr dozierte Bernard-Etienne Cropt, der Redaktor des Walliser Zivilgesetzbuches.

Ein - nicht realisiertes - Projekt des Natur- und Völkerrechtlers Emer de Vattel sah in Neuenburg Mitte des 18. Jh. eine Akademie mit Lehrstühlen für röm., Zivil-, Natur- und öffentl. Recht vor. An der 1840 eröffneten Akademie erhielt die Jurisprudenz einen Lehrstuhl, den der Jurist und Historiker Georges-Auguste Matile besetzte. An ihre Stelle trat 1909 die Universität mit einer eigenen jurist. Fakultät.

In Freiburg gab es ab 1763 eine Rechtsschule, die 1882 zur selbstständigen Fakultät erhoben wurde. 1889 gliederte man sie der neu gegründeten Universität als jurist. Fakultät ein. In Aarau wurde an der 1819 errichteten Schule des Lehrvereins bis 1830 auch Rechtsunterricht erteilt. Die 1811 entstandene Rechtsprofessur der Kantonsschule Chur wurde 1846 mangels Studierender eingestellt. Auch an der Kantonsschule Luzern gab es bis 1824 einen Lehrstuhl für Rechtswissenschaften und vaterländ. Geschichte, den Kasimir Pfyffer inne hatte. 1829-34 las Pfyffer Rechts- und Staatslehre an der dem Lyzeum angegliederten Polytechn. Lehranstalt, die ein liberales Kader heranbilden sollte. In St. Gallen wurde der Rechtsunterricht an der jurist. Abteilung der 1898 gegr. Schule für Handel, Verkehr und Verwaltung (seit 1989 Hochschule für Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften) angeboten. Seit 1990 bildet die Abteilung eine eigentliche rechtswissenschaftl. Fakultät der Universität.

Kirchenrecht wurde und wird an den theol. Fakultäten der Universitäten, an den theol. Hochschulen Chur (1968), Lugano (1992) und Luzern (1928), an den Priesterseminarien von Chur, Freiburg, Luzern und Sitten sowie an der Luzerner Jesuitenschule und an theol. Ordensschulen unterrichtet.

Autorin/Autor: Louis Carlen



2 - Strömungen und Methoden

Methode im Recht bedeutet Sicherheit des Rechts. Insofern die Rechtswissenschaft nicht nur die Theorie, sondern auch Kritik der Rechtspraxis ist, unterstützt sie die Rechtsprechung in der Verwirklichung des Rechts durch Sicherheit in der Methode.

2.1 - Ancien Régime
2.2 - Moderne Schweiz


2.1 - Ancien Régime
Beurteilt man unter diesen Gesichtspunkten das Rechtsbewusstsein in der alten Eidgenossenschaft, so lässt sich weder von einer eigenständigen noch richtungsweisenden jurist. Methodik für die Zeit zwischen dem 14. und 18. Jh. sprechen. Hierfür fehlte es sowohl an einer einheitl. Rechtslehre auf wissenschaftl. Niveau als auch an einem gesamteidg. Gericht (Gerichtswesen). Die einheim. Rechtsprechung entwickelte das lokale Statutarrecht vielmehr durch pragmat. Interpretation und nach Billigkeitskriterien. Mit der Ablehnung der Reichsreform des Ks. Maximilian I. von 1495 entzog sich die unabhängiger werdende Eidgenossenschaft der Kontrolle des neu geschaffenen Reichskammergerichts (Reichsgerichte ), das die Rechtsprechung professionalisierte und die Auseinandersetzung mit dem gemeinen Recht der Universität förderte. Man befasste sich zwar an den R. von Bern, Lausanne und Zürich mit Rechtsfragen, doch war dieser Rechtsunterricht noch Teil des Trivialunterrichts (mit Rhetorik, Grammatik, Logik) und durch die Moraltheologie beherrscht.

In Basel und Genf hingegen wurde die humanist. Jurisprudenz Europas mitgestaltet. Die dortigen R. boten eine Methode an, die das autonome und hist.-krit. Rechtsdenken ins Zentrum stellte. Doch diese Methode zeitigte im eidg. Raum kaum Wirkung. Erst im 18. Jh. wurden das Vernunftrecht und der usus modernus pandectarum zögerlich rezipiert, also eine säkulare und rationale Methodik mit gemeinrechtl. Elementen. Johann Jacob Leu, Sigmund Ludwig Lerber, Jean-Jacques Burlamaqui und Jean Barbeyrac versuchten, diese Ansätze voranzutreiben und dadurch das Methodenbewusstsein in der Rechtsausbildung zu heben. Sie selber waren allerdings keine Neuerer, sondern bestenfalls Rezeptoren ihrer Vorbilder Hugo Grotius und Samuel Pufendorf.

2.2 - Moderne Schweiz

In der ersten Hälfte des 19. Jh. setzten v.a. die privatrechtl. Kodifikationen Frankreichs und Österreichs neue Massstäbe, indem die Methode nun allein auf die richtige Gesetzesanwendung beschränkt wurde. Dagegen folgten die Zürcher Friedrich Ludwig Keller und Johann Caspar Bluntschli noch der hist.-systemat. Methode der konservativen Hist. Rechtsschule des Friedrich Carl von Savigny in Berlin. Ziel dieser Methode war es, überregional geltende Rechtsgrundsätze für die bürgerl. Gesellschaft des 19. Jh. zu entwickeln. Dieses Professorenrecht wurde aus dem Geist und der Geschichte des eigenen Volkes heraus legitimiert.

In Bezug auf die Schweiz kann daher erst seit Errichtung des modernen Rechtsstaats von 1848 mit eigenem Bundesgericht und professioneller Juristenausbildung durch die neuen Rechtsfakultäten von einem jurist. Methodenbewusstsein gesprochen werden. Dabei kam der Kodifikation des Zivilgesetzbuches (ZGB) von 1907 eine Leitbildfunktion für die wissenschaftl. Behandlung des Privatrechts zu. Freilich war und ist diese Methode den grundsätzl. Problemen des Gesetzespositivismus (Positivismus) unterworfen, denn Methoden folgen allg. und nicht nationalen Kriterien.

Autorin/Autor: Marcel Senn
 
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Dann zur Rechtsgeschichte:

Rechtsgeschichte


R. ist die Wissenschaft vom Recht der Vergangenheit und vom Werdegang der versch. Rechtsordnungen. Gegenstand sind die Rechtsquellen, Rechtseinrichtungen (Institutionen), Rechtslehren (Dogmen) und die Rechtswissenschaften, ferner die Kultur- und die Ideengeschichte des Rechts.

Die R. hat ihren Ursprung in der Rechtswissenschaft; sie wurde ab dem 16. Jh. an Universitäten von gelehrten, im Römischen Recht und im Kirchenrecht ausgebildeten Juristen betrieben, so in Basel durch Claudius Cantiuncula, Bonifacius und Basilius Amerbach. Der Schwerpunkt der R. war bis zu Beginn des 19. Jh. das röm. Recht; die ausschliessl. Verwendung der lat. Sprache liess sie zum gesamteurop. Forschungsanliegen werden. Da R. immer untrennbar mit dem System des geltenden Rechts verbunden blieb, war sie vorab ein rechtswissenschaftl. und nur am Rande ein hist. Fach. Unter dem Eindruck der von Friedrich Carl von Savigny in Berlin gegründeten hist. Rechtsschule wurde im 19. Jh. die quellennahe R. von Friedrich Ludwig Keller (Zürich) und dem Italiener Pellegrino Rossi (Genf) auch in der Schweiz eingeführt. Sie brachte den Anstoss zur Kodifikation des Privatrechts aus der nationalen Überlieferung. Zu deren Resultaten zählen das Obligationenrecht 1881 und das Schweiz. Zivilgesetzbuch 1912. Ausgehend vom Gedankengut der hist. Rechtsschule wurde 1894-98 auf Initiative des Schweiz. Juristenvereins die internat. anerkannte Editionsreihe "Sammlung Schweiz. Rechtsquellen" (SSRQ) gegründet, in der jeder Kanton eine eigene Abteilung mit "Stadtrechten" und "Rechten der Landschaft" bildet.

In der Schweiz umfasst das universitäre Angebot für R. mit Ausnahme der zwei neu eingerichteten Extraordinariate in St. Gallen (ab 1980) und Luzern (ab 2002) sowohl röm. wie Germanisches Recht. Lehrstühle werden ausschliesslich von im röm. und kanon. Recht ausgebildeten Juristen besetzt. In Basel lehrten Juristen von internat. Ruf und spezieller Ausrichtung, u.a. Johann Jakob Bachofen (Mutterrecht), Andreas Heusler (1802-68, Verfassungsgeschichte) und Ulrich Stutz (Kirchengeschichte und dt. R.). In Zürich hatte die R. ihren Schwerpunkt in Privatrecht (z.B. Johann Caspar Bluntschli, Aloys von Orelli, Heinrich Mitteis), bis Karl Siegfried Bader ab 1951 der rechtsgeschichtl. Forschung den Weg in die spätma.-frühneuzeitl. Landesgeschichte und der R. des Dorfes wies. In Bern, wo im 20. Jh. Max Gmür, Hans Fehr, Peter Liver und Pio Caroni lehrten, kamen neben dt. R. auch Themen der schweiz. R. der Räume Ostschweiz, Graubünden und Tessin ins Lehrprogramm. An der Univ. Freiburg lehrten u.a. Emil Franz Josef Müller-Büchi und Louis Carlen (schweiz. R., Verfassungsgeschichte), an der Univ. Genf Wolfgang-Amédée Liebeskind (Institutionengeschichte).

R. wurde indes nicht nur an den Universitäten betrieben: Bedeutende rechtsgeschichtl. Lehrbücher, die das alte einheim. Recht und dessen Entwicklung darstellen, sind u.a. die R.n von Philipp Anton von Segesser für den Kt. Luzern (1850-58) und von Hermann Rennefahrt für den Kt. Bern (1928-36) sowie quellenbasierte rechts- und verfassungsgeschichtl. Monografien, wie jene von Jean Jacques Siegrist im Aargau, Paul Kläui und Walter Müller in der Ostschweiz.

Hier der Link zum OR: Obligationenrecht (OR)

Und der zum ZGB: Zivilgesetzbuch (ZGB)
 
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