kwschaefer
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In den letzten zwei Monaten habe ich etwas über die geplanten Luftverbindungen zwischen Deutschland/Italien und Japan im zweiten Weltkrieg recherchiert.
Ich habe das Ergebnis hier unter in dem Strang „Der Japanflug“ hereingestellt.
Dabei bin auf ein Problem gestoßen, das ich gern hier diskutieren würde.
Es wurde vorgeschlagen, insbesondere vom japanischen Botschafter in Berlin, Oshima, eine solche Verbindung zivil und nicht militärisch zu organisieren, um hinsichtlich des Überfluges über sowjetisches Gebiet rechtlich auf der sicheren Seite zu liegen.
Premierminister Tojo lehnte den Vorschlag strikt ab mit dem Hinweis, dass es in dieser Frage keine anerkannten völkerrechtlichen Grundsätze gebe.
Das führte mich zu der Überlegung, wie eigentlich die Stellung von Verkehrsflugzeugen im zweiten Weltkrieg war. Durften Verkehrsflugzeuge oder Frachtfluzeuge gegnerischer Staaten abgeschossen werden? Wie waren die Überflugrechte?
Aus der Zeit zwischen Weltkriegen habe ich nichts darüber gefunden, dass je ein Verkehrsflugzeug abgeschossen worden wäre. Die sowjetische Luftwaffe schoss jedoch im Juni 1940 am Tag vor dem Überfall auf Estland die Morgenmaschine der finnischen Airline AERO von Tallinn nach Helsinki ab, eine Ju 52 mit 10 Passagieren an Bord.
Die Lufthansa hat während des ganzen Krieges ein recht umfangreiches Netz betrieben. Die letzten dokumentierten Linienflüge fanden am 4. Mai 1945 mit Ju 52 und FW 200 statt, zwischen Flensburg bzw Aalborg und Oslo. Den letzten Flug nach und von Danzig führte die Lufthansa im März 1945 aus. Nach Spanien flog die Lufthansa noch bis in den April 1945. Am 6. April 1945 flog die Ju 290 D-AITR nach Barcelona, konnte nach einer Bruchlandung allerdings nicht mehr zurück. Am 12. April 1945 flog die FW 200 D-ASHH nach Barcelona und von da über Mailand und München nach Berlin zurück.
Die Flugzeuge flogen mit grauer Bemalung und zivilen Kennzeichen. Man muss doch wohl davon ausgehen, dass Lufthansa-Flugzeuge auch in Gebieten flogen, in denen militärische Bedrohungen nicht selten waren. An Verlusten durch Abschuss habe ich konkret nur die FW 200 D-ARHW gefunden, die am 29.11.1944 auf dem Linienflug nach Stockholm bei Falsterbro abgeschossen wurde.
Die britische BOAC operierte ebenfalls ein großes Netz, nahezu weltweit.. Von 1940 bis Kriegsende sogar einen Kurierdienst England-Schweden über norwegisches Territorium, zunächst mit Lockheed 14, einem 14-sitzigen Verkehrsflugzeug, von Februar 1943 bis November 1944 mit De Havilland Mosquito, danach mit DC 3. Lockheed 14 und DC 3 müssten eigentlich eine leichte Beute für deutsche Jagdflugzeuge gewesen sein, über Abschüsse ist aber nichts zu finden. Dabei diente der Dienst nicht nur der Postbeförderung; die Flugzeuge brachten Kugellager für die britische Rüstungsindustrie zurück und transportierten auch Personen, etwa den dänischen Kernphysiker Niels Bohr.
Die Flugzeuge der BOAC trugen in der Regel zivile Kennzeichen und Tarnbemalung. Als im Mai 1943 allerdings eine Flugboot-Verbindung England-Kairo-Karachi eingerichtet wurde, erhielten die Flugzeuge und die Crews einen militärischen Status, da Gebiete passiert werden mussten, in denen militärische Kampfhandlungen stattfanden. Ich fand in britischen Quellen bezüglich Verlusten nur den Hinweis, dass eine Reihe von Flugzeugen der BOAC durch Abschuss verloren ging, allerdings nichts darüber, ob dies in Europa oder in Asien geschah.
Wie war eigentlich das Verhalten gegenüber Verkehrsflugzeugen während des Krieges und wie war ihr völkerrechtlicher Status? Durften sie abgeschossen werden? Nur über gegnerischem Territorium oder z.B. auch auf hoher See, in internationalen Gewässern? War der Überflug neutralen Luftraums ohne Landung zulässig? Oder wäre der neutrale Staat verpflichtet gewesen, die Flugzeuge zur Landung zu zwingen und bei Verweigerung abzuschießen?
Auch in Kriegsverbrecherprozessen ist dieses Thema nicht behandelt worden, und zwar wohl, weil das hier durchweg benutzte Handbuch L.Oppenheim - International Law. A Treatise hierzu nichts aussagte.
Hat jemand Informationen zu diesem Thema? Wie ist eure Meinung?
Ich habe das Ergebnis hier unter in dem Strang „Der Japanflug“ hereingestellt.
Dabei bin auf ein Problem gestoßen, das ich gern hier diskutieren würde.
Es wurde vorgeschlagen, insbesondere vom japanischen Botschafter in Berlin, Oshima, eine solche Verbindung zivil und nicht militärisch zu organisieren, um hinsichtlich des Überfluges über sowjetisches Gebiet rechtlich auf der sicheren Seite zu liegen.
Premierminister Tojo lehnte den Vorschlag strikt ab mit dem Hinweis, dass es in dieser Frage keine anerkannten völkerrechtlichen Grundsätze gebe.
Das führte mich zu der Überlegung, wie eigentlich die Stellung von Verkehrsflugzeugen im zweiten Weltkrieg war. Durften Verkehrsflugzeuge oder Frachtfluzeuge gegnerischer Staaten abgeschossen werden? Wie waren die Überflugrechte?
Aus der Zeit zwischen Weltkriegen habe ich nichts darüber gefunden, dass je ein Verkehrsflugzeug abgeschossen worden wäre. Die sowjetische Luftwaffe schoss jedoch im Juni 1940 am Tag vor dem Überfall auf Estland die Morgenmaschine der finnischen Airline AERO von Tallinn nach Helsinki ab, eine Ju 52 mit 10 Passagieren an Bord.
Die Lufthansa hat während des ganzen Krieges ein recht umfangreiches Netz betrieben. Die letzten dokumentierten Linienflüge fanden am 4. Mai 1945 mit Ju 52 und FW 200 statt, zwischen Flensburg bzw Aalborg und Oslo. Den letzten Flug nach und von Danzig führte die Lufthansa im März 1945 aus. Nach Spanien flog die Lufthansa noch bis in den April 1945. Am 6. April 1945 flog die Ju 290 D-AITR nach Barcelona, konnte nach einer Bruchlandung allerdings nicht mehr zurück. Am 12. April 1945 flog die FW 200 D-ASHH nach Barcelona und von da über Mailand und München nach Berlin zurück.
Die Flugzeuge flogen mit grauer Bemalung und zivilen Kennzeichen. Man muss doch wohl davon ausgehen, dass Lufthansa-Flugzeuge auch in Gebieten flogen, in denen militärische Bedrohungen nicht selten waren. An Verlusten durch Abschuss habe ich konkret nur die FW 200 D-ARHW gefunden, die am 29.11.1944 auf dem Linienflug nach Stockholm bei Falsterbro abgeschossen wurde.
Die britische BOAC operierte ebenfalls ein großes Netz, nahezu weltweit.. Von 1940 bis Kriegsende sogar einen Kurierdienst England-Schweden über norwegisches Territorium, zunächst mit Lockheed 14, einem 14-sitzigen Verkehrsflugzeug, von Februar 1943 bis November 1944 mit De Havilland Mosquito, danach mit DC 3. Lockheed 14 und DC 3 müssten eigentlich eine leichte Beute für deutsche Jagdflugzeuge gewesen sein, über Abschüsse ist aber nichts zu finden. Dabei diente der Dienst nicht nur der Postbeförderung; die Flugzeuge brachten Kugellager für die britische Rüstungsindustrie zurück und transportierten auch Personen, etwa den dänischen Kernphysiker Niels Bohr.
Die Flugzeuge der BOAC trugen in der Regel zivile Kennzeichen und Tarnbemalung. Als im Mai 1943 allerdings eine Flugboot-Verbindung England-Kairo-Karachi eingerichtet wurde, erhielten die Flugzeuge und die Crews einen militärischen Status, da Gebiete passiert werden mussten, in denen militärische Kampfhandlungen stattfanden. Ich fand in britischen Quellen bezüglich Verlusten nur den Hinweis, dass eine Reihe von Flugzeugen der BOAC durch Abschuss verloren ging, allerdings nichts darüber, ob dies in Europa oder in Asien geschah.
Wie war eigentlich das Verhalten gegenüber Verkehrsflugzeugen während des Krieges und wie war ihr völkerrechtlicher Status? Durften sie abgeschossen werden? Nur über gegnerischem Territorium oder z.B. auch auf hoher See, in internationalen Gewässern? War der Überflug neutralen Luftraums ohne Landung zulässig? Oder wäre der neutrale Staat verpflichtet gewesen, die Flugzeuge zur Landung zu zwingen und bei Verweigerung abzuschießen?
Auch in Kriegsverbrecherprozessen ist dieses Thema nicht behandelt worden, und zwar wohl, weil das hier durchweg benutzte Handbuch L.Oppenheim - International Law. A Treatise hierzu nichts aussagte.
Hat jemand Informationen zu diesem Thema? Wie ist eure Meinung?