Luftkrieg: Wieluń, die Bombardierung am 1.9.1939

Heeres-Gr. Süd - Ic - Anl. z. K.T.B.
S.68

1.9.39
A.O.K. 10

Armee - Befehl​
An​
1. leichte Division​
1.) Fdl. Kav.-Brig. bei Wielun (vermutl. Kav.-Brig. Wolynska) ist in den Mittagsstunden bei Krzeczow und Osjakow
(15km südostw. und nordostw. von Wielun über die Warta zurückgegangen.​
2.) Gen. d. Fl. z.b.V. greift die Brig. ostw. der Warta im Raum Mokre - Chorzyna (...) -Warte an.
3.) ...

Quelle: BArch RH 19-I/94
Kriegstagebuch der Heeresgruppe Süd
1. September 1939​
...​
Die Maßnahmen der Luftwaffe während der ersten Stunden nach Beginn der Kampfhandlungen​
hatten gemäß Meldung Koluft H.Gr. auf folgendes Ergebnis:​
...​
I./Stuka 76 Wielun angegriffen. Gute Wirkung. Platz Ruda mit Flugzeugen brennt. Nebel verhindert Aufklärung.
...
II./Stuka 77 Höhen bei Lublinitz. Nicht besetzt. Bomben abgeworfen.
I./K.G. 76. 1. Staffel wegen Schlechtwetter umgekehrt.
...
III./K.G. 76 Lodz angegriffen. Starker Dunst. Nur teilweise abgeworfen.
...
10.00 Uhr Während des Vormittags ergaben fortlaufend eingehende Meldungen übereinstimmend folgendes Lagebild:
Gesammteindruck vom Gegner:​
Nur schwache Sicherungen um und in der Nähe der Grenze, die ohne Artillerie kämpfend, ausweichen.
Eine polnische Kav. Brigade, verstärkt durch Artl., vor 10. Armee gemeldet, stört vorübergehend Bereitstellung
der in zweiter Welle folgenden 1. lei. Div. im Walde westlich Landsberg durch leichtes Artl.-Feuer.
...
2. September​
Das Feindbild war am 2.9. folgendes:​
...​
...
Vor 10. Armee:
...
Poln. 13. I.D. und Kav.Brig. Wolynska vor XI. A.K.
...

Quelle: BArch RH 19-I/5

Es gab vieles was an diesem Morgen des 1.9. nicht rund lief. z.B. Bomben auf eine nicht besetzte Bunkerlinie s.o.
Bomber-Einheiten kamen wegen der schlechten Sicht komplett durcheinander, sind verspätet gestartet,
sind umgekehrt oder haben nur teilweise abgeworfen.
Die Begleit-Jäger haben ihre "Schützlinge" zum Teil nicht gefunden, haben sich verorientiert und sind auf fremden Plätzen gelandet.
Es gab mehr, zum Teil tödliche, Ausfälle wegen des schlechten Wetters als durch Feindeinwirkung.

Die "Kav.Brig." mußte, wenn man die Angriffe am Morgen mitzählt, sechs Angriffe über sich ergehen lassen.
zwei Stuka-Angriffe morgens in Wielun und zwei mittags im Wald (einer davon sogar mit SC 500, imWald!).
dann noch einen mittags durch zweimot. Bomber und sogar noch einen Tiefangriff mit Bordwaffen am 2.9. morgens durch Bf 110.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie oft muss es denn noch gesagt werden:



Nachfolgend ist der Wortlaut der Verkündung Nr. 3705 des Reichs-Gesetzblatts Nr. 2 vom 25.01.1910, S. 107 ff., wiedergegeben. [...]
Das Abkommen ist am 26.01.1910 für das Deutsche Reich in Kraft getreten.

Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Argentinischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w.

[...]

Artikel 25.
Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei. anzugreifen oder zu beschießen.

[...]
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben
Temp.gif


 
schoen dass Du mitmachst. Dein input ist ja auch wichtig.
Der Internationale Militärgerichtshof hat in mehreren Beschlüssen unmissverständlich darauf erkannt, dass die Haager Landkriegsordnung bereits vor dem Zweiten Weltkrieg Völkergewohnheitsrecht war—unter anderem gründend auf einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes, das entsprechende Bedenken vorbrachte, die der Wehrmachtsführung also bekannt waren, und wissentlich verworfen wurden
Das Thema hier ist der Luftkrieg und seinen legalen Limitationen per Haager Convention und einer Deklaration.
Hier sind die 13 Conventionen und eine Deklaration gelistet wie sie 1907 in Kraft waren:
CONVENTIONS I OF 189 AND 1907 FOR THE PACIFIC SETTLEMENT OF INTER-NATIONAL DISPUTES​
CONVENTION II OF 1907 RESPE(ÄING TEE LIMITATION OF TEEOF FORCE FOR THE RECOVERY OF CONTRACt DEBTS.​
CONVENTION III OF 1907 RELATIVE TO THE OPENING OF HOSTILITIES.​
CONVENTIOnS II OF 1899 AND IV OF 1907 RESPECTING THE LAWS AND CUSTOMS OF WAR ON LAND...​
CONVENTION VI OF 1907 RELATING TO THE STATUS OF ENEMY AT THE OUTBREAK OF HOSTILITIES​
CONVENTION VII OF 1907 RELATING TO THE CONVERSION OF MERCHANT SHIPSINTO WAR-SHIPS​
CONVENTION VIII OF 1907 RELATIVE TO THE LAYING OF AUTOMATIC SUB-MARINE CONTACT MINES​
CONVENTION IX OF IX)7 CONCERNING BOMBARDMENT BY NAVAL FORCES IN TIME OF WAR​
CONVENTIONS III OF AND X OF 1907 FOR THE ADArrAT10N TO MARITIME WARFARE OF THE PRINCIPLES OF THE GENEVA CONVENTION... CONVENTION XI OF 1907 RELATIVE TO CERTAIN RESTRICTIONS WITH REGARD TO THE EXERCISE OF THE RIGHT OF CAPTURE IN NAVAL WAR​
CONVENTION XII OF 1907 RELATIVE TO THE CREATION OF AN INTERNATIONA LPRIZE COURT​
CONVENTION XIII OF 1907 CONCERNING THE RIGHTS AND DUTIES OF NEUTRAL POWERS IN NAVAL WAR​
DECLARATIONS OF 1899 AND 1907 PROHIBITING THE DISCHARGE OF PROJECTILES AND EXPLOSIVES FROM BALLOONS​

Oft wird hier das Verbot durch Beschuss unverteidigter Ortschaften in eine rHaaguer LKO erwaehnt. Das stimmt, wir finden das Verbot in der 'CONVENTIONS II OF 1899 AND IV OF 1907 RESPECTING THE LAWS AND CUSTOMS OF WAR ON LAND... Artikel 25:
"The attack or bombardment by whatever means,of towns, villages, dwellings, or buildings which are undefended is prohibited." Artikel 26:
The officer in command of an attacking force must, before commencing a bombardment, exceptin cases of assault, do all in hispower to warn the authorities.

Doch nicht nur 'CONVENTIONS II OF 1899 AND IV OF 1907 RESPECTING THE LAWS AND CUSTOMS OF WAR ON LAND. verbieten Beschuss unvertedigter Ortschaften, auch 'CONVENTION IX OF IX)7 CONCERNING BOMBARDMENT BY NAVAL FORCES IN TIME OF WAR'
CHAPTER I.—The Bombardment of undefended, Towns, Villagcs, Dwellings, or Buildings is forbidden.ports, A place cannot be bombarded solely because automatic submarine contact mines are anchored off the harbor.​
ARTICLE 3After due notice has been given, the bombardment Of undefendedports, towns, villages, dwellings, or buildings may be commenced, if the local authorities, after a formal summons has been made to them,decline to comply with requisitions for provisions or supplies necessary for the immediate use Of the naval force before the place inquestion.These requisitions shall be in proportion to the resources of the place. They shall only be demanded in the name of the commander of the said naval force, and they shall, as far as possible, be paid forin cash; if not, they shall be evidenced by receipts.​


Das Deutsche Reich hätte die HLKO grundsätzlich befolgen müssen, übrigens auch gegenüber Nicht-Signatarstaaten (vgl. Kirchner, Völkerrechtliche Grundlage der Nürnberger Prozesse, München 2010). Der Angriff auf eine unverteidigte Stadt war deshalb zweifellos ein Kriegsverbrechen.
stimmt
An diesem Befund ändern auch die Versuche des Strangerstellers nichts, eine Präsenz polnischer Kombattanten in Wieluń zu konstruieren.

Dass ein entsprechendes Verbot international gewohnheitsrechtlich bereits anerkannt war, erhellt übrigens auch aus dem Grundsatz der Reziprozität, der damals formuliert wurde, Angriffsfläche der wichtigsten Kritik an den Nürnberger Prozessen. Die Entscheidung, den deutschen Luftkrieg gegen Großbritannien, Polen und andere Staaten nicht zur Anklage zu bringen, fiel in dem Wissen, dass die Verteidigung in einem solchen Fall auf die alliierten Bombardements ziviler Ziele in ungleich größerem Maßstab verwiesen hätte.

Gerade weil alliierte Luftangriffe wie der von Dresden ebenfalls ein offenkundiges Kriegsverbrechen darstellten, hätte das der Verteidigung die Möglichkeit gegeben, die Legitimation des Gerichts nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Also wurde in diesem Punkt auf eine Anklage verzichtet.Wobei derartige Einsatzgrundsätze, heute Rules of Engagement genannt, keine völkerrechtlichen Pflichten kodifizieren, soweit sie über geltendes Völkerrecht hinausreichen. Wäre @bibliophile's Lesart zutreffend (was sie nicht ist), wäre ein Verstoß gegen diese Einsatzregeln eine militärstrafrechtliche Gehorsamsverweigerung, jedoch kein Kriegsverbrechen.
Du wanderst vom eigentlichem Thema. ab.
Ich darf zum x-ten Male darauf hinweisen, dass DECLARATIONS OF 1899 AND 1907 PROHIBITING THE DISCHARGE OF PROJECTILES AND EXPLOSIVES FROM BALLOONS zwar Bombardierung aus der Luft generll verbot, jedoch nicht explizit auf irgendwelche Ortschaften . Was nicht explicit verboten ist, kann als erlaubt interpretiert werden, Drum kann man bei dieser metric den Luftueberfall auf Wielun nicht unbeingt als Kriegverbrechen einstufen. Ich weiss, es ist kaum Luft zwischen den beiden Interpretainen, aber damals war es eben so.
 
. Artikel 25.
Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei. anzugreifen oder zu beschießen.
Temp.gif
Weiter oben habe ich selber auf Artikel 25 hingewiesen :
Artikel 25:
"The attack or bombardment by whatever means,of towns, villages, dwellings, or buildings which are undefended is prohibited."
Artikel 26:
The officer in command of an attacking force must, before commencing a bombardment, except in cases of assault, do all in hispower to warn the authorities.
 
Natürlich gab es diese Kav.Brig. nicht, nicht in/bei Wielun.
Getroffen wurden hauptsächlich unschuldige Zivilisten und die sich zurückziehende poln. 28.Inf.Div.

Die Furcht/Respekt vor der aufgeklärten "Kav.Brig. mit Panzer" und auch der Div. C (28. I.D.) ließ die 10. Armee dazu veranlassen
die 1. leichte Div. , kurzfristig, durch Reichenau persönlich, an ihre linke Flanke zu verlegen und nicht wie in der Planung vorgesehen
als Panzerkeil zusammen mit der 1. und 4. Panzer Division.
Auch das die Flanke sichernde I.R. 54 wurde, durch diese Furcht/Respekt, wie ich meine, übermäßig verstärkt. Die Verstärkung des
Regimentes durch Div.-eigene Teile mag ich noch nachvollziehen, sowas war normal, aber auch die Pz.Abw.Abt. 563 durch die Armee,
das M.G. Btl. 15 und die Korps-Art.Abt. II./67 (10cm) ? ich weiß nicht, macht meiner Meinung nach alles nur Sinn wenn die Armee-Führung
an die Meldungen auch glaubte.

Die I./Stuka 76 und Stabskette/Stuka 77 mit I./Stuka 77 hatten den Auftrag die poln. Luftwaffe und ihre Bodenorganisation zu treffen,
Wielun war nur das Ausweichziel (Truppenbelegungen bzw. Stab/Stäbe in der Stadt).
Da die Flugfelder bei Wielun und Chotow verlassen waren blieb nur noch das Flugfeld bei Ruda übrig welches durch die I./Stuka 76
angegriffen wurde, die Masse der Bombenbeladung jedoch wurde anschließend über Wielun abgeworfen.
Die Stabskette Stuka Geschwader 77 mit I./Stuka 77 hatten den Auftrag die Flugfelder bei Ostrowo und Kalisch anzugreifen,
auch hier war Wielun nur Ausweichziel.

Kriegstagebuch von Olt. Kurt Hartmann, Staffelführer 3. Staffel, I./Stuka 77
1.9.1939 Es geht los! Der Krieg Beginnt!
Freitag 2.30 Uhr : Wecken
4.00 Uhr : Staffel ist startklar. Ich spreche die Staffel​
und gebe die Lage bekannt.​
1. Einsatz (in der Gruppe)​
Ziele : 1. Ostrowo , Flugplatz . Bei Belegung Angriff durch 3. Staffel​
2. Kalisch , Flugplatz​
3. Ausweichziel , Wielun Ostteil (Stäbe in der Stadt)​
Start : 4.40 Uhr​
Anzahl : 9 Flugzeuge​
Bomben : 1 x 250 kg sc u. 4 x 50 kg sc​
Anflug : 1500 m , schlechtes Wetter.​
Fragment Dziennika wojennego Kurta Hartmanna - fot. ze zbiorow prywatnech
(Fragment aus Kurt Hartmanns Kriegstagebuch-Foto aus einer Privatsammlung)

hab ich auf der Wielun-Seite der engl. Wiki gefunden

Cel zniszczony...
(Ziel zerstört...)
Z Dziennikow wojennych Waltera Siegela i Kurta Hartmanna
(Aus den Kriegstagebüchern von Walter Siegel und Kurt Hartmann)
von Jan Ksiazek, Wielun

Beide Orginale sollen sich angeblich im BAMA befinden, ich habe aber bisher noch nichts gefunden. leider.
Mich würde sehr interessieren wie der Eintrag von Hartmann weitergeht, ebenso hätte ich das Original von Siegel gerne gelesen.
Es gibt unterschiedliche Versionen davon, mit "Feuerlöschmannschaft" und ohne mit "Flak-Beschuß" und ohne ... je nachdem welch geistig Kind die Feder geführt hat (nehm ich zumindest an).

Vielleicht kann da jemand helfen
 
Zuletzt bearbeitet:
II./Stuka 77 Höhen bei Lublinitz. Nicht besetzt. Bomben abgeworfen.
in einer anderen Akte wird sie als Bunkerlinie bezeichnet. Hätte ich dazuschreiben sollen.

sorry, ich lese und schreibe sehr langsam (LRS) und als du gefragt hast habe ich obigen Text geschrieben, anschließend hab ich die Diskusion von gestern abend bis heute morgen nachverfolgt und habe dann erst deine Frage gelesen
 
Zurück
Oben