Paradebeispiele: "Geschichte wird von den Siegern geschrieben"

Genau.
Aus diesem Grund kann die Toetung einer einzigen Person auch als Genozid eingestuft werden.

@ bibliophile & muck

Zum Genozid-Begriff hatte ich mal ein eigenes Thema formuliert
https://www.geschichtsforum.de/thema/massaker-und-voelkermorde-ein-weiterer-diskussionsversuch.34441/
das abrupt endete. Beim vorliegenden Thema, das von der Problematik der »Sieger-Justiz« ausging, habe ich Anmerkungen zu den letzten beiden Posts.

Ich nehme an, dass Ihr Euch auf Völkermord - eine Definition | Völkermordkonvention bezieht. In den dortigen Erläuterungen auf dieser Seite heißt es, dass die »Vernichtungsabsicht« entscheidend sei, wohingegen es »unerheblich [sei], ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe wirklich vernichtet worden sind«.

Es gibt schon lange eine Diskussion darüber, wie der Begriff »teilweise« (part of a group) in Artikel II der Konvention auszulegen ist. Ich zitiere aus einem neueren Kommentar: [1]

1. »However, construing the exact meaning to be attached to the ‘part’-element is a difficult task.« (S. 148)
Wie schwer es ist, rechtsstaatlich unangreifbar die besondere Absicht des Völkermords festzustellen, wurde z.B. im IGH-Prozeß Kroatien gegen Serbien deutlich, in dem Serbien freigesprochen wurde (Urteil vom 3.2.2015).
2. »[...] the prevailing formula within international jurisprudence and scholarly writing requires that ‘the part must be a substantial part of the group.’ (S. 149)
Wobei dann wieder zu klären wäre, was »substantiell« im konkreten Fall bedeutet.
3. »In any event, however, single persons are to be ruled out as constituting a substantial part of the group.« (S. 150)
Hiernach kann die Tötung einer einzelnen Person grundsätzlich nicht als Genozid eingestuft werden.

Wie könnte man eine abweichende Meinung dazu begründen?

[1] Tams/Berster/Schiffbauer, Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide. A Commentary. München: C. H. Beck, 2014. (Leider nur in Englisch verfügbar.)
 
@jschmidt

Ich sehe mich hier gar nicht mit einer abweichenden Meinung, allenfalls als Stifter von Verwirrung (durch eine ungenaue Formulierung). Die Tötung eines einzelnen Menschen kann dann einen (versuchten) Genozid darstellen, wenn dieses Opfer das einzige ist, bei dem sich der Taterfolg einstellte, aber die Tötung weiterer Personen beabsichtigt war und durchaus in einer potentiell erfolgversprechenden Weise versucht wurde.
 
Die Tötung eines einzelnen Menschen kann dann einen (versuchten) Genozid darstellen, wenn dieses Opfer das einzige ist, bei dem sich der Taterfolg einstellte, aber die Tötung weiterer Personen beabsichtigt war und durchaus in einer potentiell erfolgversprechenden Weise versucht wurde.
Das ist eine plausible Überlegung. Könntest Du sie untermauern durch den Verweis auf einschlägige Literatur oder – am besten – auf einschlägige Entscheidungen von internationalen oder nationalen Gerichten?
 
Das ist meine Schlussfolgerung aus der Rechtslage und der Kommentierung derselben nach Ambos, wie ich sie im Studium benutzen musste. Ein konkreter Sachverhalt ist mir nicht bekannt, er wäre wohl auch schwer zu konstruieren. Dunkel erinnere ich mich an ein Lehrbeispiel, in dem es um Hunger als Waffe ging. Sinn und Zweck dürfte eher gewesen sein, den Rechtsanwender für die Tatsache zu sensibilisieren, dass kein Berg von Leichen nötig ist, um Tatbestandsmerkmale des Völkermords zu verwirklichen. In der Praxis dürfte ein solcher Fall kaum jemals auftauchen.
 
für die Tatsache zu sensibilisieren, dass kein Berg von Leichen nötig ist, um Tatbestandsmerkmale des Völkermords zu verwirklichen.
ich bin da geistig zu primitiv, um mich davon überzeugen zu lassen - denn allein der doppelte implizite Plural (ein "Volk" pflegt seltenst aus nur 2-3 Personen zu bestehen, den Plural "Völker" muss man jetzt sicher nicht linguistisch beharken...) lässt eben nicht auf kuriose "Vereinzelung" schließen:
In der Praxis dürfte ein solcher Fall kaum jemals auftauchen.
eben. Und damit sollte die im Extremfall absurd wirkende Relation "Völkermord an einer Einzelperson vs. Millionen Opfer von lediglich Kolonialgräueln" als kuriose Spitzfindigkeit abgetan werden können.
 
@ muck

Ambos ist eine gute Adresse. Ich habe gerade sein 1063-Seiten-Standardwerk [1] konsultiert, worin aber kein einschlägiger Fall behandelt wird. Der Autor bestätigt immerhin (S. 421), »daß [für die Annahme eines Genozids] in subjektiver Hinsicht die Absicht der Zerstörung der genannten Gruppen erforderlich ist; diese kann sich auch in einem Angriff auf ein Gruppenmitglied manifestieren«.

Ich lasse es dabei bewenden. Das Hauptproblem liegt nach der Rechtsprechung ohnehin beim Nachweis der »Absicht« (siehe Hinweis Nr. 1 in #82).

[1] Kai Ambos: Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts - Ansätze einer Dogmatisierung. Berlin 2001
 
ich bin da geistig zu primitiv, um mich davon überzeugen zu lassen - denn allein der doppelte implizite Plural (ein "Volk" pflegt seltenst aus nur 2-3 Personen zu bestehen, den Plural "Völker" muss man jetzt sicher nicht linguistisch beharken...) lässt eben nicht auf kuriose "Vereinzelung" schließen:
"Völker" lässt sich auch im Sinne von 'viele Menschen' verstehen, etwa so, wie die Bezeichnung "Völkerschlacht" (bei Leipzig) im zeitgenössischen Sprachgebrauch nicht einen Kampf zwischen Nationen meinte, sondern eine Schlacht mit sehr vielen Teilnehmern.
eben. Und damit sollte die im Extremfall absurd wirkende Relation "Völkermord an einer Einzelperson vs. Millionen Opfer von lediglich Kolonialgräueln" als kuriose Spitzfindigkeit abgetan werden können.
Ich verstehe, warum es so wirken mag, aber ganz so einfach ist es dann doch nicht. Der Vorsatz macht das Unrecht, nicht das Ergebnis.

Beispiel: die tödliche Schussabgabe auf einen Menschen. Eine Vielzahl von denkbaren Straftaten sind möglich, und die Spanne des verwirklichten Unrechts kann von groß über minderschwer bis entschuldbar reichen, obwohl das Ergebnis immer gleich ist. Je nach Vorsatz könnte es sich etwa um Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung oder schuldlose Notwehr handeln.

Die Frage, ob die erfolgte Tötung eines einzelnen Menschen bereits Tatbestandsmerkmale des Völkermords verwirklichen kann, mag akademisch scheinen, erklärt sich aber aus dem Wortlaut des VStGB und der Völkermordkonvention. Tatsächlich muss nicht ein einziger Mensch getötet worden sein, um von Völkermord zu sprechen. Denkbare Tathandlungen sind z.B. auch gewaltsame Vertreibungen oder Massenvergewaltigungen.

Entscheidend ist allein, ob der Täter in der Absicht handelt, eine demographisch definierbare Personengruppe ganz oder teilweise zu vernichten. Somit kommt es nicht auf die Zahl der Opfer an. Umgekehrt können selbst verheerende Massenmorde nicht unter den Straftatbestand des Völkermords fallen, wenn die Täter nicht die Absicht hatten, eine solche Gruppe zu vernichten.
 
Tatsächlich muss nicht ein einziger Mensch getötet worden sein, um von Völkermord zu sprechen. Denkbare Tathandlungen sind z.B. auch gewaltsame Vertreibungen oder Massenvergewaltigungen.
Entscheidend ist allein, ob der Täter in der Absicht handelt, eine demographisch definierbare Personengruppe ganz oder teilweise zu vernichten. Somit kommt es nicht auf die Zahl der Opfer an.
...sind das nicht sprachliche Unbeholfenheiten, die zu absurden Formulierungen führen? (ich meine damit nicht deine Ausführungen) Mir kleinem Licht ist es nicht gegeben, einen Mord da zu erkennen, wo gegebenenfalls nicht ein einziger getöteter Mensch zu verzeichnen ist, aber dennoch ein Völkermord stattgefunden haben soll... Und für mich kleines Licht ist die Umkehrformulierung
Umgekehrt können selbst verheerende Massenmorde nicht unter den Straftatbestand des Völkermords fallen, wenn die Täter nicht die Absicht hatten, eine solche Gruppe zu vernichten.
ebenso verwunderlich... X macht alle Y tot, mit der Folge also, dass X das komplette "Volk" Y ausgelöscht hat - aaaaber das Volk Y auszulöschen war gar nicht die Absicht von X, denn X wollte nur gründlich in einem kriegerischen Konflikt (oder beim durchsetzen kolonialistischer Gewaltherrschaft) über Y siegen (die Ys waren renitent, unkoopertaiv, also musste X da schon durchgreifen) und jetzt sind halt alle Y in den ewigen Jagdgründen, aber von Völkermord ist X natürlich weit entfernt - - absurd.
 
Der Völkermord-Begriff stellt auf die Auslöschung einer ethnischen Gruppe ab, egal wie das geschieht. Theoretisch muss dafür niemand zu Tode kommen. Nimm einer ethnischen Gruppe alle Kinder und erzieh sie anders, und sterilisiere die Erwachsenen. Niemand stirbt, das Volk aber mit eigener Identität, Bräuchen, evtl Sprache etc gibt es nicht mehr. Das ist natürlich eine theoretisches Beispiel; solche verbrecherischen Maßnahmen werden sicher nicht ohne Gewalt, und vermutlich auch nicht ohne Tote ausgehen, dafür gibt es geschichtliche Beispiele.

Ein historisches Beispiel, dass umstritten ist, ist das Schicksal des Bikini-Atolls und seiner Bevölkerung. Dieses Atoll ist durch Atombombentests unbewohnbar, seine Bevölkerung wurde zwangsweise umgesiedelt. Ich weiß zu wenig über diesen speziellen Fall, um das zu bewerten. Aber ein Argumentationspunkt ist, das die Menschen ihre Heimat, ihre Kultur und ihren gesellschaftlichen Zusammenhalt verloren, und dies einen Genozid oder "Ethnozid" darstelle. Auch hier gab es durch Hunger und Strahlung Tote, aber es ist nicht der Punkt, weswegen manche von Genozid sprechen.
 
...sind das nicht sprachliche Unbeholfenheiten, die zu absurden Formulierungen führen? (ich meine damit nicht deine Ausführungen) Mir kleinem Licht ist es nicht gegeben, einen Mord da zu erkennen, wo gegebenenfalls nicht ein einziger getöteter Mensch zu verzeichnen ist, aber dennoch ein Völkermord stattgefunden haben soll... Und für mich kleines Licht ist die Umkehrformulierung
Kein Grund zu kokettieren, was Du anführst, wird durchaus auch in der Rechtslehre selbst kritisch diskutiert. @Reinecke hat es vorstehend korrekt erklärt, nur so viel: Historisch ebenso wie teleologisch ist die Bezeichnung des "Völkermords" ein Notbehelf, der das absolut Böse irgendwie sprachlich greifbar machen soll. Er wurde von Anfang an als unzureichend kritisiert, die Unzureichendheit ist teilweise auch gewollt. Beispiel:
(Anmerkung: Das VStGB kodifiziert hier internationales Recht, das ist also keine "deutsche" Definition.)

§ 6 Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Fällt auf, welches Tatobjekt (Aufzählung im ersten Satz des ersten Absatzes) fehlt? Nach geltender Rechtslage kann eine politisch definierte Gruppe nicht Opfer von Völkermord sein. Würde bspw. eine faschistische Regierung alle Mitglieder einer kommunistischen Partei ermorden lassen, wäre dies selbst dann (zumindest) kein Völkermord, wenn dabei hunderttausende Menschen zu Tode kämen.

Diese Schutzlücke wurde von Stalin durchgesetzt, einem der schlimmsten Massenmörder der neueren Geschichte, da sonst die Sowjetunion der Völkerrechtskonvention ihre Unterstützung versagt hätte.

Ebenso tun sich erhebliche Definitionsprobleme auf, wenn zwischen Tätern und Opfern keine trennscharfe demographische Abgrenzung möglich ist. Beispielsweise spricht die Genozidforschung bei den Taten der Roten Khmer von "Autogenozid"; ebenfalls ist der Begriff des Demozids vorgeschlagen worden, um Fälle zu beschreiben, die nach dem Völkerrecht "nur" Massenmorde wären.

Andererseits halte ich die Definition des VStGB der (breiteren) Definition der Genozidforschung für vorzugswürdig. Bei allen Schwächen erlaubt sie zumindest eine durch Tatsachen begründbare Abgrenzung, was definitiv Völkermord ist und was definitiv nicht. Die Soziologen mögen dem Unrecht in manchen Fällen besser Rechnung tragen, müssen dafür aber auch die Instrumentalisierung ihrer Arbeit ertragen. (Ich denke etwa an die Behauptung der US-Regierung, dass in Südafrika ein Völkermord an Weißen verübt werde.)
ebenso verwunderlich... X macht alle Y tot, mit der Folge also, dass X das komplette "Volk" Y ausgelöscht hat - aaaaber das Volk Y auszulöschen war gar nicht die Absicht von X, denn X wollte nur gründlich in einem kriegerischen Konflikt (oder beim durchsetzen kolonialistischer Gewaltherrschaft) über Y siegen (die Ys waren renitent, unkoopertaiv, also musste X da schon durchgreifen) und jetzt sind halt alle Y in den ewigen Jagdgründen, aber von Völkermord ist X natürlich weit entfernt - - absurd.
Ich weiß wenig über die Kongogräuel und lasse mich gerne korrigieren, aber nach meinem Verständnis der Sachlage ging es den Machthabern des "Freistaats" eben nicht darum, die Bevölkerung des Landes oder einzelne Ethnien oder religiöse Gruppen zu vernichten.

Im Gegenteil, man brauchte diese Menschen ja, um sie als Sklaven ausbeuten zu können.

Gewalt übte man gegen jene, die sich nicht ausbeuten ließen, bzw. gegen die Angehörigen der Sklaven, um sie zu "disziplinieren". Im Endeffekt handelte es sich um den rücksichtslosen Verbrauch von Menschen als Ressource, wobei man sich die Ressource als "erneuerbar" vorstellte.

So unappetitlich der Vergleich ist, erscheint er angesichts der Ignoranz der Täter doch irgendwie angemessen: Leopold wollte die Bevölkerung des Kongo wohl genauso wenig in ihrer Gesamtheit vernichten, wie der die Weltmeere überfischende Kapitän Kabeljau und Thun vernichten will.

Bereits das Gewinnstreben scheint gegen eine Vernichtungsabsicht zu sprechen.
Der Völkermord-Begriff stellt auf die Auslöschung einer ethnischen Gruppe ab, egal wie das geschieht. Theoretisch muss dafür niemand zu Tode kommen. Nimm einer ethnischen Gruppe alle Kinder und erzieh sie anders, und sterilisiere die Erwachsenen. Niemand stirbt, das Volk aber mit eigener Identität, Bräuchen, evtl Sprache etc gibt es nicht mehr. Das ist natürlich eine theoretisches Beispiel; solche verbrecherischen Maßnahmen werden sicher nicht ohne Gewalt, und vermutlich auch nicht ohne Tote ausgehen, dafür gibt es geschichtliche Beispiele.
Korrekt!

Ein aktuelles Beispiel wäre die Ukraine. Der vom IStGH erhobene Völkermordvorwurf gegen Wladimir Putin stellt nicht auf die (durchaus zahlreichen) Todesopfer ab, sondern auf die Entführung und erzwungene Russifizierung zehntausender Kinder. Vor der Suspendierung des Chefanklägers bereitete das Gericht offenbar eine Ausweitung der Anklage wegen der gezielten Angriffe auf ukrainische Kulturgüter vor.

Anknüpfpunkt ist bzw. wäre auch nicht die Zahl der tatsächlich entführten Kinder bzw. der tatsächlich zerstörten Kulturgüter, sondern es sind die Aussagen Putins, die darauf hindeuten, dass er die eigenständige Identität der Ukraine, ihre Sprache und Kultur, vernichten will.
Ein historisches Beispiel, dass umstritten ist, ist das Schicksal des Bikini-Atolls und seiner Bevölkerung. Dieses Atoll ist durch Atombombentests unbewohnbar, seine Bevölkerung wurde zwangsweise umgesiedelt. Ich weiß zu wenig über diesen speziellen Fall, um das zu bewerten. Aber ein Argumentationspunkt ist, das die Menschen ihre Heimat, ihre Kultur und ihren gesellschaftlichen Zusammenhalt verloren, und dies einen Genozid oder "Ethnozid" darstelle. Auch hier gab es durch Hunger und Strahlung Tote, aber es ist nicht der Punkt, weswegen manche von Genozid sprechen.
Interessantes Beispiel, und die Genozidforschung mag hier zu einem anderen Urteil kommen, aber zumindest aus der Sicht des Völkerrechts wird schwerlich von einem Völkermord zu sprechen sein. Dass man die Bewohner umgesiedelt hat, spricht gegen eine physische Vernichtungsabsicht, und auch der Umgang mit den Umgesiedelten im Nachhinein (v.a. was deren Bestreben anlangte, zu ihrer ursprünglichen Lebensweise zurückzukehren) scheint mir eher von Ignoranz geprägt zu sein als von dem Bestreben, die Bikinianer als identifizierbare Gruppe zu vernichten.
 
Interessantes Beispiel, und die Genozidforschung mag hier zu einem anderen Urteil kommen, aber zumindest aus der Sicht des Völkerrechts wird schwerlich von einem Völkermord zu sprechen sein. Dass man die Bewohner umgesiedelt hat, spricht gegen eine physische Vernichtungsabsicht, und auch der Umgang mit den Umgesiedelten im Nachhinein (v.a. was deren Bestreben anlangte, zu ihrer ursprünglichen Lebensweise zurückzukehren) scheint mir eher von Ignoranz geprägt zu sein als von dem Bestreben, die Bikinianer als identifizierbare Gruppe zu vernichten.
Es geht eben nicht unbedingt um die physische Vernichtung. Ich glaub auch (Achtung, wie gesagt Halbwissen), dass es sehr schwierig wird, da eine Intention nachzuweisen, aber das müsste nicht die Intention der physischen Vernichtung sein. Der Nachweis der Absicht, die Bikini-Bewohner als ethnische oder kulturelle Gruppe zu zerstören, indem man sie ihrer Heimat beraubt und in alle Himmelsrichtung zerstreut, wäre ein riesengroßer Schritt in Richtung eines entsprechenden Urteils. Wie gesagt, nicht dass ich glaube, dass das in dem Fall möglich ist, soll nur als Beispiel dienen.
 
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