Für die bayerischen und kurpfälzischen Regenten aus dem Geschlecht der Wittelsbacher (z.B. Max Emanuel 1662 - 1728, Karl Theodor 1724 - 1799) galt - wie auch sonst beim Großteil des Adels - das Recht der Primogenitur, d.h. nachfolge- und erbberechtigt war jeweils der älteste Sohn.
Bei Fehlen eines männlichen Nachkommen kamen Söhne des ältesten Bruders (Neffen) zum Zuge.
Kurfürst Max Joseph III. von Bayern (1727 - 1777) hatte keine Kinder. Aus diesem Grunde wurde zwischen ihm und Kurfürst Karl Theodor in Erb- und Hausverträgen festgelegt, daß beim Tode von Max Joseph III.
Karl Theodor seine Nachfolge als Kurfürst von Bayern antreten und seinen Regierungssitz in München nehmen musste.
In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob das Recht der Primogenitur nicht übergreifend zwischen den verschiedenen Linien der Wittelsbacher angewandt werden hätte können bzw. warum dies nicht geschah. Wer wäre bei strikter Einhaltung der Primogenitur-Regeln beim Tode Max Josephs III. als Nachfolger in Betracht gekommen? Oder entsprechen die Erb- und Hausverträge diesen Gepflogenheiten?
Ich verfüge leider über keine kompletten Ahnentafeln der Wittelsbacher. Vielleicht kann mir jemand der Teilnehmer Auskunft geben.
Ich habe zwar versucht, im Aufsatz von Hans Rall "Die Hausverträge der Wittelsbacher: Grundlagen der Erbfälle von 1777 und 1799" (in "Krone und Vefassung - König Max I. Joseph und der neue Staat" (München 1980/1992)) eine Antwort auf meine Fragen zu finden; die Darstellung ist aber ungewöhnlich kompliziert, so daß ich daraus keine abschließende, zuverlässige Information erlangen konnte.
Bei Fehlen eines männlichen Nachkommen kamen Söhne des ältesten Bruders (Neffen) zum Zuge.
Kurfürst Max Joseph III. von Bayern (1727 - 1777) hatte keine Kinder. Aus diesem Grunde wurde zwischen ihm und Kurfürst Karl Theodor in Erb- und Hausverträgen festgelegt, daß beim Tode von Max Joseph III.
Karl Theodor seine Nachfolge als Kurfürst von Bayern antreten und seinen Regierungssitz in München nehmen musste.
In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob das Recht der Primogenitur nicht übergreifend zwischen den verschiedenen Linien der Wittelsbacher angewandt werden hätte können bzw. warum dies nicht geschah. Wer wäre bei strikter Einhaltung der Primogenitur-Regeln beim Tode Max Josephs III. als Nachfolger in Betracht gekommen? Oder entsprechen die Erb- und Hausverträge diesen Gepflogenheiten?
Ich verfüge leider über keine kompletten Ahnentafeln der Wittelsbacher. Vielleicht kann mir jemand der Teilnehmer Auskunft geben.
Ich habe zwar versucht, im Aufsatz von Hans Rall "Die Hausverträge der Wittelsbacher: Grundlagen der Erbfälle von 1777 und 1799" (in "Krone und Vefassung - König Max I. Joseph und der neue Staat" (München 1980/1992)) eine Antwort auf meine Fragen zu finden; die Darstellung ist aber ungewöhnlich kompliziert, so daß ich daraus keine abschließende, zuverlässige Information erlangen konnte.