„Status unehelicher Kinder im alten Rom (späte Republik)“

Hannes

Aktives Mitglied
Hallo liebes Forum,


wie wurde in Rom zur Zeit der späten Republik damit umgegangen, wenn z. B. ein Senator ein Kind hatte, das nicht aus seiner Ehe stammte?
Angenommen, das Kind stammt aus einer Affäre mit einer römischen Frau, die bei der Geburt stirbt, und der Vater nimmt das Kind in seinen Haushalt auf:
Konnte er dieses Kind einfach adoptieren?
Und rein hypothetisch: Wenn seine Ehefrau ebenfalls aus einer Senatorenfamilie stammt – hätte sie die Möglichkeit, die Anerkennung dieses Kindes zu verhindern?

Falls ja, welchen rechtlichen bzw. sozialen Status hätte das Kind dann?


Vielen Dank für eure Hilfe!
 
Theoretisch durfte ein Vater seine unkeusche Tochter töten (Patria potestas). Die Kinder waren in einem solchen Fall gewissermaßen rechtsfreie Subjekte. Wenn der Vater bekannt war und seine Kinder anerkannte, waren das automatisch seine Kinder, wohingegen die biologische Mutter als juristisch unverwandt galt.
Aber das solltest du in einer Publikation noch mal genau nachlesen, denn gerade in der Zeit der späten Republik und frühen Kaiserzeit hat es, was Sittengesetze angeht, einige Änderungen gegeben.
 
Vielen Dank, für deine Antwort.
das ist schon sehr hilfreich.
Mir geht es im Speziellen um folgende Situation:
Ein Senator bringt den Sohn aus einer Affäre – dessen Mutter bei der Geburt verstorben ist – in seinen Haushalt und lässt ihn dort aufwachsen. Seine Ehefrau (ebenfalls aus einer Senatorenfamilie) besteht jedoch darauf, dass der Junge rechtlich nicht als den ehelichen Kindern gleichgestellt anerkannt wird.
Der Junge wächst also im Haushalt des Senators auf, ist gewissermaßen Teil der Familie, aber ohne formale Anerkennung und damit nicht vollständig gleichgestellt.

Wäre ein solches Szenario in der späten römischen Republik realistisch?

Oder spricht die damalige Rechts- und Gesellschaftsordnung eher dagegen?

Ich wäre sehr dankbar für eure Einschätzungen!
 
Aber das solltest du in einer Publikation noch mal genau nachlesen, denn gerade in der Zeit der späten Republik und frühen Kaiserzeit hat es, was Sittengesetze angeht, einige Änderungen gegeben.

Da gibt es in dieser Diplomarbeit einiges zu lesen:

So ganz schlau werde ich nicht daraus, was nun genau in der späten Republik galt. In einer Fußnote lese ich auch folgenden Hinweise:

"Kübler vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die Augusteischen Ehegesetze keine derart große Einschränkung hinsichtlich der Eheschließungen mit sich brachten, da es schon vor Augustus verpönt war, wenn Männer eines hohen gesellschaftlichen Standes eine Ehe z. B. mit einer Frau aus dem Freigelassenenbereich schlossen. Durch Augustus wurde seiner Meinung nach nur das in Gesetzesform festgelegt, was ohnehin schon vor seiner Zeit den guten Sitten entsprach."
 
Auch diese Arbeit befasst sich mit den augusteischen Familiengesetzen:

Ich habe hier nur die Hauptbestimmungen hervorgehoben, es gibt einiges mehr in den sehr detaillierten Vorschriften, und vieles ist auch unklar. Die Gesetzestexte selbst sind nämlich nicht erhalten, und wir sind für die rechtlichen Details auf die Kommentare der antiken Juristen angewiesen, an denen es freilich nicht mangelt. Die Augusteischen Ehegesetze gehören zu den meistdiskutierten legislatorischen Maßnahmen, und das liegt wohl nicht nur daran, daß sie erst in der Spätantike aufgehoben wurden, sondern auch an der ebenso lebensnahen wie verzwickten Materie, wie noch heute jeder Familienrichter bestätigen kann.​

Hier noch eine ältere Arbeit, auf die sich die oben verlinkte Diplomarbeit häufig bezieht:


Ein Senator bringt den Sohn aus einer Affäre – dessen Mutter bei der Geburt verstorben ist – in seinen Haushalt und lässt ihn dort aufwachsen. Seine Ehefrau (ebenfalls aus einer Senatorenfamilie) besteht jedoch darauf, dass der Junge rechtlich nicht als den ehelichen Kindern gleichgestellt anerkannt wird.
Rechtlich gesehen hat, wenn ich es richtig sehe, die Frau nichts zu sagen. Rechtlich gehört das Kind zur Familie der Frau, die es geboren hat, und zuständig ist (ob die Frau die Geburt überlebt oder nicht) dann der pater familias ihrer Familie - ihr Ehemann, Bruder, Vater, Großvater oder wer auch immer.
 
Auch diese Arbeit befasst sich mit den augusteischen Familiengesetzen:

Ich habe hier nur die Hauptbestimmungen hervorgehoben, es gibt einiges mehr in den sehr detaillierten Vorschriften, und vieles ist auch unklar. Die Gesetzestexte selbst sind nämlich nicht erhalten, und wir sind für die rechtlichen Details auf die Kommentare der antiken Juristen angewiesen, an denen es freilich nicht mangelt. Die Augusteischen Ehegesetze gehören zu den meistdiskutierten legislatorischen Maßnahmen, und das liegt wohl nicht nur daran, daß sie erst in der Spätantike aufgehoben wurden, sondern auch an der ebenso lebensnahen wie verzwickten Materie, wie noch heute jeder Familienrichter bestätigen kann.​

Hier noch eine ältere Arbeit, auf die sich die oben verlinkte Diplomarbeit häufig bezieht:



Rechtlich gesehen hat, wenn ich es richtig sehe, die Frau nichts zu sagen. Rechtlich gehört das Kind zur Familie der Frau, die es geboren hat, und zuständig ist (ob die Frau die Geburt überlebt oder nicht) dann der pater familias ihrer Familie - ihr Ehemann, Bruder, Vater, Großvater oder wer auch immer.
Vielen Dank für eure bisherigen Antworten!
Mich würde noch folgender Aspekt interessieren:
Angenommen, aus der Familie der Mutter gibt es entweder keine nahen Verwandten mehr, oder diese wissen nichts von dem Kind bzw. erheben keinen Anspruch darauf – etwa weil sie weit entfernt leben oder bereits verstorben sind.
Der Senator nimmt den Jungen zu sich in den Haushalt. Grundsätzlich könnte er ihn dann wohl adoptieren. Ich habe aber das Gefühl( aber ich bin kein Experte) des es in der späten Republik so war, dass auch Vermögen und Einfluss der Familie der Ehefrau eine wichtige Rolle spielten. Frauen wie Clodia, Fulvia oder Fausta waren ja auch politisch involviert.
Wenn sich nun die Ehefrau des Senators entschieden gegen eine offizielle Anerkennung stellt und darauf besteht, dass der Junge kein rechtmäßiger Sohn wird – der Senator ihn aber dennoch nicht verstoßen möchte, etwa weil es sein leiblicher Sohn ist und ihm die Mutter viel bedeutet hat:
Wäre es unter diesen Umständen realistisch, dass der Junge im Haushalt aufwächst, ohne formell anerkannt zu sein – also gewissermaßen „zwischen den Stühlen“ steht?
 
Vermutlich würde die Frau des Senators, wenn sie damit unzufrieden ist, die Sache bei ihren Verwandten ansprechen. Wenn diese gesellschaftlich gleich gestellt sind (also sein Schwiegervater dito Senator) und die Ansicht ihrer Tochter teilen und den außerehelichen Sohn nicht als Bagatelle abtun, dann wird der Schwiegervater das mit dem Schwiegersohn bereden. Das erscheint mir vorstellbar.
Rechtlich gehört der außereheliche Sohn zur Familie seiner leiblichen Mutter, der Senator wird rechtlich nicht als Vater gewertet, falls ich 2.3.2. der Diplomarbeit richtig verstanden habe. Dort ist allerdings mehr von Konkubinat (im Sinne einer "Partnerschaft ohne Trauschein") die Rede:
Zwischen Konkubinenkindern und ihrem leiblichen Vater, der aus juristischer Sicht nicht ihr Vater war, galten nur solche Grundsätze, die zwischen allen unehelichen Kindern und ihrem Vater Bestand hatten.83 Rechtliche Bande bestanden zwischen ihnen nicht. Das Prinzipat war solchen Kindern gegenüber jedoch recht positiv gestimmt. Somit war es durchaus möglich, dass ein illegitimes Kind von seinem Vater arrogiert oder als Erbe eingesetzt wurde. Demgegenüber verbot Konstantin später die Arrogation und auch die Möglichkeit einer nachträglichen Legitimation kam nur für den Konkubinat mit freigeborenen Frauen
in Betracht. Dass Illegitimität in der Prinzipatszeit keineswegs negativ gesehen wurde, begründet R. Friedl mit der Tatsache, dass auf den Grabinschriften dieser Zeit illegitime und eheliche Kinder meist gemeinsam und ohne Unterschied mit ihren Eltern genannt wurden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich verstehe die Frage so, dass das Kind einer reinen Affäre entsprang, ohne irgendwelche Bindungen zwischen Senator und Frau.

Ganz grundsätzlich muss man unterscheiden, ob das uneheliche Kind einen „Pater familias“ hatte, also rechtlich noch unter der Gewalt eines anderen Mannes (z.B. des Vaters der Frau) stand. Falls die Frau verheiratet war, galt das Kind als Kind des Ehemannes (dessen Vaterschaft rechtlich vermutet wurde).

Falls das Kind unter fremder Gewalt stand, konnte auch der Senator das Kind nicht einfach so aufnehmen, da es trotz allem noch eine Familie hatte. Eine Adoption war nur in Zusammenwirken mit dem Pater familias des Kindes möglich. Der Pater familias musste das Kind dann im Rahmen eines komplizierten Aktes dem neuen Pater familias übertragen.

Falls das Kind unter keiner fremden Gewalt stand, war eine Adoption möglich, erforderte aber die Zustimmung der Kuriatskomitien (einer alten Form der Volksversammlung), außerdem musste das Kind erwachsen sein.

Daneben gab es ab der späten Republik noch die testamentarische Adoption.

Ganz unabhängig vom Rechtlichen: Dass der Senator das Kind aus einer Liebschaft adoptiert, ist eher abwegig. (Mir fällt auch kein derartiger Fall ein.) Adoptionen waren gerade in den „besseren“ Kreisen komplexe Angelegenheiten, bei denen es darum ging, sich taugliche Erben zu verschaffen (wenn man keine eigenen Söhne hatte) bzw. die eigenen Söhne gut zu versorgen (wenn jemand „zu viele“ Söhne hatte, um ihnen allen ein standesgemäßes Leben und eine Karriere zu ermöglichen). Also falls der Senator jemanden adoptieren wollte, weil er keine eigenen Söhne hatte, hätte er sich einen „überschüssigen“ Sohn aus einer anderen Senatorenfamilie gesucht. Falls er schon eigene Söhne hatte, hätte er sich nicht ohne Not noch einen, der einer bloßen Affäre entsprang, aufgehalst.
 
Und rein hypothetisch: Wenn seine Ehefrau ebenfalls aus einer Senatorenfamilie stammt – hätte sie die Möglichkeit, die Anerkennung dieses Kindes zu verhindern?
Ich kann nichts zu den rechtlichen Details sagen, außer: Wenn eine römische Frau nicht mit dem einverstanden war, was ihr Ehegatte als pater familias trieb, konnte sie sich scheiden lassen. Je nach individueller Lage konnte eine solche Drohung eine recht scharfe Waffe sein, besonders wenn sie Geld in die Ehe eingebracht hatte...
 
Was man auch noch in Betracht ziehen muss:
Ein "herrenloses" Kind - zum Beispiel ein Findelkind - gehörte der Person, welches sie aufzieht. Dies setzt für mich das römische Bürgerrecht der aufziehenden Person voraus. Das Findelkind wird dann Sklave der aufziehenden Person. Hätte also die Familie der verstorbenen Mutter kein Interesse an dem Bastard gehabt und der biologische Vater nimmt es in seinen Haushalt auf, wäre es nach meiner Interpretation rechtlich Sklave des Vaters geworden. Der Vater hätte den leiblichen Sohn dann freilassen können. Das hätte dann zu einem Patronatsverhältnis zwischen Vater und Sohn geführt.
 
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