Vizekönige , Handelsspielräume?

tilkemeny

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Ich muss einen einseitigen text über die handelsspielräume eines vizekönigs in einer spanischen kolonie (z.b. Peru) und über dessen abhänigkeit von der spanishcen krone im 15. jahrhundert schreiben.
Mir fehlen quellen und das daraus folgende wissen.
Ich würde mich über jede antwort freuen!!
 
Dann empfehle ich Dir Band 22 der Fischer Weltgeschichte ab S. 127.
(Da das Buch urheberrechtlich geschützt ist, hätten die Chefs hier wohl keine Freude, wenn ich Dir hier einen seitenlangen Auszug hereinstelle.)
 
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Na gut, ich zitiere einmal die wesentlichsten Abschnitte. Ich hoffe, sie sind nicht zu lang.

Kastilien kannte das Amt des Vizekönigs zwar nicht als eine feste Institution, wohl aber für besondere Fälle und als temporäre Erscheinung. Die Katholischen Könige wie auch früher bereits Heinrich IV. haben verschiedentlich Personen ihres Vertrauens mit Titel und Vollmacht von Vizekönigen eingesetzt, wenn sie zu Maurenkriegen aufbrachen oder sonst aus ihren Reichen sich entfernten. Diese Erinnerung war noch unmittelbar lebendig, als Karl V. sich im Jahre 1535 zur Einsetzung eines Vizekönigs in Neuspanien entschloß. Die Kaiserin als Regentin von Kastilien schrieb am 20. Januar 1533 ihrem in Deutschland weilenden Gemahl: »Man sagt, daß in vergangenen Zeiten die Katholischen Könige, wenn sie sich von Kastilien nach Andalusien oder nach den Reichen der Krone Aragon begaben, Vizekönige in Kastilien zurückließen.« Vizekönige als höchste Amtsträger waren also in den Reichen der spanischen Monarchie in verschiedenartiger Funktion bekannt, als man ihre Einsetzung in Amerika benutzte, um durch ihre Autorität die persönliche Verbundenheit jener Untertanen mit ihrem fernen Herrscher zu sichern. Man muß in dem amerikanischen Vizekönigtum mehr sehen als eine bürokratische Behörde. Die Vizekönige sollten in der Neuen Welt den charismatischen Charakter der Herrschaft bewahren, der in dem Glauben an den König von Gottes Gnaden gegeben ist. Bei der Abwesenheit des Monarchen konnten sich die monarchischen Gesinnungen in Amerika nur an der Person und dem Hofstaat der Vizekönige lebendig erhalten. Noch zu Ende der Kolonialzeit betonte der Vizekönig Francisco Gil: »Die Liebe der Untertanen zu ihren Herrschern ist das wahrhafte Rückgrat des Imperiums«.
Bis in das 18. Jahrhundert hinein besaß das Vizekönigtum von Peru das höchste soziale Ansehen, so daß die Versetzung eines Vizekönigs von Mexiko nach Lima als eine Beförderung galt.
Das amerikanische Vizekönigtum, das seit 1535 zur Hauptstütze des spanischen Herrschaftssystems wurde, hatte den feudalen, lokalpatrimonialen Charakter verloren, den Christoph Kolumbus ihm hatte geben wollen, und dafür eine bürokratische Struktur erhalten. Der Vizekönig hatte sein Amt nicht mehr als erblichen Besitz, sondern war ein auf Widerruf und mit befristeter Dienstzeit eingesetzter Beamter geworden. Die ersten Vizekönige von Neuspanien und Peru wurden auf unbestimmte Zeit ernannt, »für die Zeit, die es der Wille des Königs wäre«, wie es in ihrer Er nennungsurkunde heißt. Dann aber wurde die Amtszeit der Vizekönige auf sechs Jahre festgesetzt, die vom Monarchen verlängert werden konnte. So blieben einzelne Vizekönige über zehn Jahre, ja sogar bis zu neunzehn Jahren im Amt. Der Condeduque de Olivares veranlaßte 1629 eine königliche Verfügung, die die Amtstätigkeit der Vizekönige auf drei Jahre verkürzte, obgleich der Indienrat entschieden dagegen protestierte, weil innerhalb von drei Jahren ein Vizekönig kaum mit den vielerlei Aufgaben seines Amtes sich habe vertraut machen können. Fast allgemein ist auch immer wieder die Verlängerung der Amtsdauer bewilligt worden. Einige Vizekönige sind jedoch bereits vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen worden.
Die Vizekönige stammten aus angesehenen Adelsfamilien und waren, abgesehen von den Anfangszeiten, selbst Träger eines Herzogs-, Marquis- oder Grafentitels. Der Indienrat, der häufig ein deutliches, vielfach kleinliches und meist unberechtigtes Mißtrauen gegen die adligen Vizekönige bekundete, schlug 1574 vor, die vizeköniglichen Ämter mit Juristen zu besetzen, aber Philipp II. gab einen ablehnenden Bescheid. Unter der bourbonischen Dynastie und besonders in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts erlangte eine andere soziale Schicht Zugang zu diesen Ämtern. Vizekönige wurden jetzt Angehörige des niederen Adels oder auch des Bürgertums, die im Militär- und Ver waltungsdienst ihre besondere Tüchtigkeit bewiesen hatten und die Reformideen des aufgeklärten Absolutismus vertraten, wie z.B. Manuel de Amat und Francisco Gil y Taboada in Peru oder der zweite Graf von Revillagigedo in Mexiko. In einzelnen Fällen sind auch hohe geistliche Würdenträger, Bischöfe und Erzbischöfe interimistisch mit der Wahrnehmung des vizeköniglichen Amtes beauftragt worden, und im 18. Jahrhundert hat es auch vollamtliche Vizekönige geistlichen Standes gegeben. Der Indienrat hat entschieden gegen eine solche Vereinigung der obersten politischen und geistlichen Gewalt in einer Person Stellung genommen.
Als unmittelbaren Vertretern der Herrscherperson standen den Vizekönigen in ihren Residenzen höchste Ehrungen zu. Der Einzug eines neuen Vizekönigs erfolgte mit außerordentlichem Prunk. Die Hauptstadt war festlich geschmückt, Triumphbogen wurden erbaut, ein kostbar bekleideter Traghimmel stand bereit, und Behörden und Bevölkerung wetteiferten nach einem genau festgelegten Etikett in Pracht und Farbigkeit ihrer Kleidungen. Ein höfisches Zeremoniell umgab den Vizekönig. Wie die spanischen Monarchen ihre Palastgarde hatten, standen den Vizekönigen von Peru zum Schutz und zur Begleitung eine militärische Leibwache, die Compañías de Gentiles hombres Lanzas y Arcabuces, und dem Vizekönig von Neuspanien die Guardia de Alabarderos zur Verfügung. Ein stattlicher Hofstaat mußte unterhalten werden. Bei der Ausreise aus Spanien pflegten bereits zum Gefolge des Vizekönigs siebzig Bediente und zwanzig Negersklaven sowie zur Bedienung seiner Gemahlin vierundzwanzig Frauen und Mädchen zu gehören.
Das Amt des Vizekönigs vereinigte drei verschiedene Befugnisse, die des Gouverneurs, des Generalkapitäns und des Präsidenten der Audiencia. Als Gouverneur unterstand ihm unmittelbar die Verwaltung der Hauptstadtprovinz, während er über die Verwaltung der übrigen Gouvernements und Generalkapitanate des Vizekönigreiches nur die Oberaufsicht führte. Mit der Ernennung zum Generalkapitän besaß der Vizekönig den militärischen Oberbefehl und die Militärgerichtsbarkeit in der Provinz. Als Präsidenten der Audiencia der Hauptstadt lagen ihm bestimmte Aufgaben in der Organisation und Aufsicht der Gerichtsbarkeit ob, aber in die Rechtsprechung selbst sollte sich der Vizekönig nicht einmischen. In wichtigen Regierungsangelegenheiten war er verpflichtet, die Mitglieder der Audiencia zu einer Sitzung einzuberufen, um ihren Rat zu hören.
Es war Vorschrift, daß der Vizekönig bei Ablauf seiner Amtszeit einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die gesamte Lage in seinem Vizekönigreich und die wichtigsten von ihm getroffenen Maßnahmen an seinen Nachfolger übergibt. Diese memorias oder relaciones sind eine wichtige Quelle für die gesamte Geschichte der spanischen Herrschaft in Amerika.
Die Kompetenzen des Vizekönigs waren in mancher Hinsicht eingeengt. Seine Militärgewalt erstreckte sich nicht auf jene Provinzen des Vizekönigreichs, in denen es Generalkapitäne gab, und in der Zivilverwaltung mußte er die Befugnisse der übrigen Provinzialgouverneure respektieren und in bestimmten Fällen die Beratung durch andere königliche Beamte in Anspruch nehmen. Das stärkste Gegengewicht gegen die Machtstellung der Vizekönige bildeten die Kollegialbehörden der Audiencias.
Es bestand ein rangmäßiger Unterschied zwischen den territorialen Audiencias. Am vornehmsten galten diejenigen, die ihren Sitz am Hofe des Vizekönigs hatten. Sie übernahmen auch die Regierungsgewalt, wenn der Vizekönig verhindert oder verstorben war. Diesen vizeköniglichen Audiencias folgten an Bedeutung die prätorialen Audiencias, deren Präsident ein Gouverneur und Generalkapitän der betreffenden Region war. Untergeordnete Audiencias hat man schließlich solche genannt, deren Präsident ein Jurist dieser Behörde war und die in der Verwaltung von einem Vizekönig oder Generalkapitän abhängig waren, aber auch eigene administrative Befugnisse ausübten. Im Jahre 1776 wurde noch das Amt eines Regente de Audiencia geschaffen, der die tägliche Verteilung der Dienstgeschäfte zu regeln hatte und die Verbindung zum Präsidenten vermittelte.
Die Audiencias besaßen in Amerika weitergehende Kompetenzen als in Kastilien. So waren Appellationen von den Urteilen der Audiencias an den Indienrat in Zivilprozessen nur bei einem sehr hohen Streitobjekt möglich. Die amerikanischen Audiencias hatten die Vollmacht, besondere Untersuchungsrichter zu entsenden und Streitigkeiten über das königliche Patronatsrecht und sonstige Kronregalien zu entscheiden. Sie waren zugleich eingesetzt, die Sachlichkeit und rechtliche Zulässigkeit der Maßnahmen der territorialen Verwaltungsbehörden zu prüfen. Es war erlaubt, gegen Anordnungen der Vizekönige und Gouverneure bei den Audiencias Einspruch zu erheben, die die beanstandeten Erlasse bestätigen, aber auch zurückweisen und abändern konnten, wenn sie juristisch anfechtbar erschienen. Die Audiencias bestätigten auch Stadtordnungen und übten bestimmte Aufsichtsrechte in den Städten aus. Sie hatten vor allem die Durchführung der Indianerschutzgesetze zu überwachen und waren nicht nur bei Anrufung, sondern von Amts wegen zum Eingreifen verpflichtet. Die auf den Sitzungen der Audiencias vereinbarten Beschlüsse hatten als autos acordados Gesetzeskraft.
 
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