Tassilo III
Neues Mitglied
Haben Bismarck (und der König von Preußen) 1866 mit ihrem vorsätzlichen Bruch der Bundesakte '''(1)''' durch das Angriffsbündnis mit Italien '''(2)''' gegen den Bundesstaat Österreich und den anschließenden Krieg gegen den Deutschen Bund (und seine Bundesarmee) '''Hochverrat''' am Deutschen Bund begangen ''(um eine von Berlin aus gesteuerte europäische Großmacht mit Preußen als Hegemonialmacht Unter dem Deckmäntekchen "Deutschland" zuschaffen)'', oder scheitert diese Annahme daran dass der Deutsche Bund ein Staatenbund und kein Bundesstaat war und somit die Bundesakte keine Verfassung, sondern nur ein völkerrechtlicher Vertrag?
(1)Art. XI. ''(der Deutschen Bundesakte entspr. Art. 63 der Wiener Kongreß-Acte)''.
'''Schutz, Krieg, Bündnisse und Streitigkeiten des Bundes.
Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige
Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.
Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art;
verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieserVersuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen
haben.
(2) „Ihre Majestäten der König von Preußen und der König von Italien, beseelt von dem Wunsche, die Garantien des allgemeinen Friedens zu befestigen, und in Rücksicht auf die Bedürfnisse und berechtigten Bestrebungen ihrer Nationen, haben, um die Artikel einer Offensiv- und Defensiv-Allianz zu regeln, zu Ihren mit Instruktionen versehenen Bevollmächtigten ernannt.“
Artikel 1 „Es wird Freundschaft und Bündniß zwischen Seiner
Majestät dem König von Preußen und Seiner Majestät dem König von Italien bestehen.“
Artikel 2 „Wenn die Unterhandlungen, welche Seine Majestät dem
König von Preußen mit den anderen deutschen Regierungen in Absicht auf eine den Bedürfnissen der deutschen Nation entsprechende Reform der Bundesverfassung eröffnet hat, scheitern sollte, und in Folge dessen Seine Majestät in die Lage
kämen, die Waffen zu ergreifen, um seine Vorschläge zur Geltung zu bringen, so wird Seine italienische Majestät, nach der von Preußen ergriffenen Initiative, sobald sie davon benachrichtigt sein wird, in Kraft des jetzigen Vertrages den Krieg gegen Österreich erklären.“
Artikel 3 „Von diesem Augenblick an wird der Krieg von Ihren Majestäten mit allen Kräften geführt werden, welche die Vorsehung zu ihrer Verfügung gestellt hat, und weder Italien noch Preußen werden Frieden oder Waffenstillstand ohne gegenseitige Zustimmung schließen.“
Artikel 4 „Diese Zustimmung kann nicht verweigert werden, wenn
Österreich eingewilligt hat, an Italien das lombardisch-venetianische
Königreich und an Preußen österreichische Landstriche, die an Bevölkerung diesem Königreich gleichwertig sind, abzutreten.“
Artikel 5 „Dieser Vertrag erlischt drei Monate nach seiner Unterzeichnung, wenn in diesen drei Monaten der in Artikel 2 vorgesehen Fall nicht eingetreten ist, nämlich, daß Preußen nicht den Krieg an Österreich erklärt hat.“
Artikel 6 „Wenn die österreichische Flotte, deren Rüstung jetzt sich vollzieht, vor der Kriegserklärung das Adriatische Meer verläßt, wird Seine italienische Majestät eine hinlängliche Zahl von Schiffen in die Ostsee senden, die dort Station nehmen wird, um zur Vereinigung mit der preußischen Flotte beim Ausbruch derFeindseligkeiten bereit zu sein..
Ich weiß eine kätzerische Frage
(1)Art. XI. ''(der Deutschen Bundesakte entspr. Art. 63 der Wiener Kongreß-Acte)''.
'''Schutz, Krieg, Bündnisse und Streitigkeiten des Bundes.
Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige
Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.
Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art;
verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieserVersuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen
haben.
(2) „Ihre Majestäten der König von Preußen und der König von Italien, beseelt von dem Wunsche, die Garantien des allgemeinen Friedens zu befestigen, und in Rücksicht auf die Bedürfnisse und berechtigten Bestrebungen ihrer Nationen, haben, um die Artikel einer Offensiv- und Defensiv-Allianz zu regeln, zu Ihren mit Instruktionen versehenen Bevollmächtigten ernannt.“
Artikel 1 „Es wird Freundschaft und Bündniß zwischen Seiner
Majestät dem König von Preußen und Seiner Majestät dem König von Italien bestehen.“
Artikel 2 „Wenn die Unterhandlungen, welche Seine Majestät dem
König von Preußen mit den anderen deutschen Regierungen in Absicht auf eine den Bedürfnissen der deutschen Nation entsprechende Reform der Bundesverfassung eröffnet hat, scheitern sollte, und in Folge dessen Seine Majestät in die Lage
kämen, die Waffen zu ergreifen, um seine Vorschläge zur Geltung zu bringen, so wird Seine italienische Majestät, nach der von Preußen ergriffenen Initiative, sobald sie davon benachrichtigt sein wird, in Kraft des jetzigen Vertrages den Krieg gegen Österreich erklären.“
Artikel 3 „Von diesem Augenblick an wird der Krieg von Ihren Majestäten mit allen Kräften geführt werden, welche die Vorsehung zu ihrer Verfügung gestellt hat, und weder Italien noch Preußen werden Frieden oder Waffenstillstand ohne gegenseitige Zustimmung schließen.“
Artikel 4 „Diese Zustimmung kann nicht verweigert werden, wenn
Österreich eingewilligt hat, an Italien das lombardisch-venetianische
Königreich und an Preußen österreichische Landstriche, die an Bevölkerung diesem Königreich gleichwertig sind, abzutreten.“
Artikel 5 „Dieser Vertrag erlischt drei Monate nach seiner Unterzeichnung, wenn in diesen drei Monaten der in Artikel 2 vorgesehen Fall nicht eingetreten ist, nämlich, daß Preußen nicht den Krieg an Österreich erklärt hat.“
Artikel 6 „Wenn die österreichische Flotte, deren Rüstung jetzt sich vollzieht, vor der Kriegserklärung das Adriatische Meer verläßt, wird Seine italienische Majestät eine hinlängliche Zahl von Schiffen in die Ostsee senden, die dort Station nehmen wird, um zur Vereinigung mit der preußischen Flotte beim Ausbruch derFeindseligkeiten bereit zu sein..
Ich weiß eine kätzerische Frage