hatl
Premiummitglied
Ich mach mal einen Versuch,
..und stell mir das so vor: je weiter man zurückgeht in der Geschichte, um so gewalttätiger waren Zeiten und umso mehr ist die Frau als solche kein vollwertiger Mensch.
Die wenigen noch existierenden „forager societies“ jedenfalls, haben eine herausragend hohe Mordquote, selbst bei vorsichtiger Schätzung.
Jared Diamond schreibt es sei eine nicht seltene Biografie einer Frau einer solchen forager society in Papua Neu Guinea: Mein jetziger Mann hat meinen ersten Mann erschlagen, weil er mich begehrte. Nun gehöre ich ihm.
Die Frau als Beute....
Ist ja auch naheliegend, denn der Gewalttäter gewinnt eine höhere Fortpflanzungsrate. (Bevorzugt dann wenn er ein Männchen erschlägt)
Für die Yanomamo gibt Clark mit Bezug auf Changon für Killer einen deutlich überdurchschnittlichen Reproduktionserfolg an. (Clark, - A Farewell To Alms – Tab 6.4)
War das so, in alten Zeiten? Der Mörder hat einen höheren Erfolg? (Sind denn nicht auch heute noch Psychopathen überdurchschnittlich erfolgreich?)
...und auch als Besitz:
Legen wir mal den Codex Hammurabi als Rechtsnorm (18. Jhd. BC) zugrunde und behandeln folgenden Fall:
Es fiele mir also ein, die schwangere Frau meines Nachbarn derart heftig zu misshandeln, dass sie eine Fehlgeburt erleidet: Dann nur Geldstrafe.
Stirbt aber die Gepeinigte selbst durch die Misshandlung, so werde ich auch hier als Mann nicht etwa selber zur Rechenschaft gezogen, sondern meine Tochter wird getötet. ...Strafe muss ein.
Man mag das für unglaublich halten und das ist es ja auch.
Aber es ist die juristische Beurteilung eines solchen Falls vor rund 3800 Jahren (§209 ff.) in einer technisch überdurchschnittlich entwickelten und modernen Gesellschaft jener Zeit.
Und bemerkenswert ist auch der Umstand, dass scheinbar Regelungsbedarf dafür bestand.
Wie geht das weiter?
Immerhin wird 1896 im BGB der Fall behandelt, dass die Braut (oder auch der Bräutigam) zum Zeitpunkt der Eheschließung „bewusstlos“ gewesen sein könnte. Also die begehrte Geschlechtspartnerin durch Raub erworben wurde.
§ 1314 BGB. Aufhebungsgründe
..und stell mir das so vor: je weiter man zurückgeht in der Geschichte, um so gewalttätiger waren Zeiten und umso mehr ist die Frau als solche kein vollwertiger Mensch.
Die wenigen noch existierenden „forager societies“ jedenfalls, haben eine herausragend hohe Mordquote, selbst bei vorsichtiger Schätzung.
Jared Diamond schreibt es sei eine nicht seltene Biografie einer Frau einer solchen forager society in Papua Neu Guinea: Mein jetziger Mann hat meinen ersten Mann erschlagen, weil er mich begehrte. Nun gehöre ich ihm.
Die Frau als Beute....
Ist ja auch naheliegend, denn der Gewalttäter gewinnt eine höhere Fortpflanzungsrate. (Bevorzugt dann wenn er ein Männchen erschlägt)
Für die Yanomamo gibt Clark mit Bezug auf Changon für Killer einen deutlich überdurchschnittlichen Reproduktionserfolg an. (Clark, - A Farewell To Alms – Tab 6.4)
War das so, in alten Zeiten? Der Mörder hat einen höheren Erfolg? (Sind denn nicht auch heute noch Psychopathen überdurchschnittlich erfolgreich?)
...und auch als Besitz:
Legen wir mal den Codex Hammurabi als Rechtsnorm (18. Jhd. BC) zugrunde und behandeln folgenden Fall:
Es fiele mir also ein, die schwangere Frau meines Nachbarn derart heftig zu misshandeln, dass sie eine Fehlgeburt erleidet: Dann nur Geldstrafe.
Stirbt aber die Gepeinigte selbst durch die Misshandlung, so werde ich auch hier als Mann nicht etwa selber zur Rechenschaft gezogen, sondern meine Tochter wird getötet. ...Strafe muss ein.
Man mag das für unglaublich halten und das ist es ja auch.
Aber es ist die juristische Beurteilung eines solchen Falls vor rund 3800 Jahren (§209 ff.) in einer technisch überdurchschnittlich entwickelten und modernen Gesellschaft jener Zeit.
Und bemerkenswert ist auch der Umstand, dass scheinbar Regelungsbedarf dafür bestand.
Wie geht das weiter?
Immerhin wird 1896 im BGB der Fall behandelt, dass die Braut (oder auch der Bräutigam) zum Zeitpunkt der Eheschließung „bewusstlos“ gewesen sein könnte. Also die begehrte Geschlechtspartnerin durch Raub erworben wurde.
§ 1314 BGB. Aufhebungsgründe
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