Geschichte der Zensur

Shinigami

Aktives Mitglied
Wenn man über die Geschichte der Zensur diskutieren möchte, kann man das gerne tun, dafür muss aber eine historische Fragestellung im Zentrum stehen.

Dann liefere ich mal eine: In welchen Epochen und Kontexten gab es eigentlich so etwa wie eine tatsächlich funktionierende Zensur?

Ich habe für meinen Teil so die Vermutung, dass es sich dabei um ein Phänomen handelt das im Bezug auf manche zurückliegende Epoche (und hier denke ich speziell an das ausgehende 18. bis zum mittleren 19. Jahrhundert besonders im deutschen Vormärz) in seiner Wirksamkeit arg überschätzt wird.
 
@Shinigami du könntest einen Blick in die Literatur- und Operngeschichte (sic!) werfen: Victor Hugos "der König amüsiert sich" wurde streng zensiert, Verdis Oper "Rigoletto", welche auf Hugos Theaterstück basierte, musste aus Zensurgründen "de-aktualisiert" (in eine barocke Vergangenheit versetzt) werden. Sehr aufschlussreich sind die Briefe Verdis an die Zensurbehörde in der Causa Rigoletto.
Hugo (Frankreich & Kanalinselnexil) und Verdi (Italien) sind beide ein Stück entfernt vom deutschen Vormärz.
 
@Shinigami du könntest einen Blick in die Literatur- und Operngeschichte (sic!) werfen: Victor Hugos "der König amüsiert sich" wurde streng zensiert, Verdis Oper "Rigoletto", welche auf Hugos Theaterstück basierte, musste aus Zensurgründen "de-aktualisiert" (in eine barocke Vergangenheit versetzt) werden. Sehr aufschlussreich sind die Briefe Verdis an die Zensurbehörde in der Causa Rigoletto.
Hugo (Frankreich & Kanalinselnexil) und Verdi (Italien) sind beide ein Stück entfernt vom deutschen Vormärz.

Mag sein aber Opern und Theaterstücke (deren Zensur ich nicht kleinreden möchte!), waren aus Auskunftsgattungen immer insofern im Nachteil, als dass sie entsprechende Bühnen und Infrastruktur brauchen, die nicht so einfach konspirativ zu organisieren sind.
Diese Stücke konnten ja durch ihre Ausdrucksform mehr oder weniger nur an öffentlichen Orten aufgeführt werden und die waren für die Obrigkeit natürlich (zumal da auch nicht in übermäßiger Zahl vorhanden) leicht zu überwachen und effektiv zu kontrollieren.

Im Hinblick vor allem auf politische Flugblätter halb- und illegale Zeitschriften etc. die sich mehr oder weniger auch in konspirativen Druckereien herstellen ließen, habe ich mitunter den Eindruck, dass selbst Metternichs berühmt-berüchtigter Polizeistaat dagegen realiter ziemlich machtlos war.
 
Ein Polizeistaat mag die Verbreitung von Schriften unter der Hand nicht völlig verhindern können, aber er kann sie doch arg einschränken. Wer gezielt nach solchen Schriften sucht ist ohnehin schon regimekritisch eingestellt, und sie denen zugänglich zu machen, die nicht danach suchen, eröffnet die Gefahr, dass Zensurbehörden oder Polizei doch hellhörig werden und einschreiten.
 
Im Vormärz gab es die Zensur vor der Drucklegung (Vorzensur) und die Zensur nach der Drucklegung. Die Zensur vor der Drucklegung betraf Schriften von bis zu 320 Seiten (oder 20 Druckbögen), alles darüber wurde erst nach der Drucklegung zensiert. Die Idee hinter dieser Regel war, Flugschriften zu zensieren, weil man davon ausging, dass insbesondere in kleineren Schriften aufwieglerische Dinge verbreitet wurden (und 320 Seiten ist ja auch nicht gerade wenig). Deshalb versuchten Schriftsteller wie Heine ihre Erzeugnisse in Büchern zu publizieren, die jeweils mehr als 320 Seiten bzw. 20 Druckbögen stark waren, damit die Zensur eben erst dann zuschlug, wenn einige Exemplare schon auf dem Markt waren.
Im Germanistikstudium haben uns ältere Dozenten erzählt, dass sie noch in den 1970ern eine Erlaubnis des Generalvikariats benötigten, um im Buchladen bestimmte Bücher - etwa Heine - zu erwerben, dazu bedurfte es des Nachweises, dass sie diese für‘s Studium brauchten (den sie allerdings bei jedem Dozenten leicht bekamen). War aber wohl auch der Stadt geschuldet.
 
Stichwort Zensur.
Erinnert mich an das 11. Plenum des ZK der SED (15.-18.Dezember 1965). BE. war da E.H.
Dieses Plenum ist ja in die Historie als „Kahlschlag-Diskussion der Jugend- und Kulturpolitik“ eingegangen.

Ich zitiere mal W.U der in der Diskussion das Wort ergriff. Er war ja zu diesem Zeitpunkt noch der „Spiritus Rector“:

„Sie dürfen doch nicht denken, dass wir uns weiter als Partei- und Arbeiterfunktionäre von jedem beliebigen Schreiber anspucken lassen, liebe Genossen.“ (Applaus) „Das ist zu Ende, absolut zu Ende. Und wir werden uns mit denen beschäftigen, die das zu einer Spezialität gemacht haben.“
 
Im Germanistikstudium haben uns ältere Dozenten erzählt, dass sie noch in den 1970ern eine Erlaubnis des Generalvikariats benötigten, um im Buchladen bestimmte Bücher - etwa Heine - zu erwerben, dazu bedurfte es des Nachweises, dass sie diese für‘s Studium brauchten (den sie allerdings bei jedem Dozenten leicht bekamen). War aber wohl auch der Stadt geschuldet.

Das kann doch eigentlich nur mit dem Index librorum prohibitorum zu tun haben. Der wurde 1967 außer Kraft gesetzt.
 
Das kann doch eigentlich nur mit dem Index librorum prohibitorum zu tun haben.
Vielleicht zum Teil, allerdings gab es diese Praxis überall in Deutschland – oder zumindest in Bayern.

Die Bayerische Staatsbibliothek kennt 6 sog. Remota-Abteilungen, davon wurden 5 erst im 20. Jahrhundert angelegt, nur die IV. Abteilung (Pornografie) war schon früher da.

Es gab in München sogar eine Ausstellung dazu – ich habe sie gesehen –, natürlich ohne die unter Verschluss gehaltene Bücher auch für die Besucher greifbar zu machen: Meistens wurden nur Titelblatt oder eine aufgschlagene Seite gezeigt. :D Wenn ich mich noch richtig erinnere, dann hieß es da, die Weimarer Republik wäre da wesentlich liberaler gewesen als die Bundesrepublik in den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens.

Um an diese Bestände zu kommen, musste man wissenschaftliches Interesse nachweisen, d.h. einfaches Interesse eines "normalen" Bürgers genügte nicht. o_O
 
Zensur gibt's noch heute, sie nennt sich FSK und ist natürlich nur zwecks Schutzes der Jugend da.
Seite der FSK: Die Nicht-Kennzeichnung des Filmes stellt kein Aufführungsverbot dar. Kinos können auf eigenes rechtliches Risiko den Film vorführen – allerdings nur vor Erwachsenen. Kommt ein Gericht zur Auffassung, dass es sich um einen "schwer jugendgefährdenden Film" handelt, sind unter anderem Werbung und Ankündigung gesetzlich verboten und daher strafbar (Jugendschutzgesetz, § 15 Abs. 1).

Die Freigabe "Ab 18" wäre dann eine Zensur für Jugendliche insgesamt, der Quotient liegt um die 10%.

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Die Frage ist natürlich, inwieweit das in den Kinos berücksichtigt wird.
 
Zensur gibt's noch heute, sie nennt sich FSK und ist natürlich nur zwecks Schutzes der Jugend da. Die Freigabe "Ab 18" wäre dann eine Zensur für Jugendliche insgesamt, der Quotient liegt um die 10%.

Diese Aussage ist sachlich falsch, und das hat das Bundesverfassungsgericht mehrmals einwandfrei dargelegt. In Deutschland findet keine Zensur statt. Es wird lediglich im Sinne des Jugendschutzes der Zugriff der Jugend auf veröffentlichte Kunstwerke erschwert – vgl. Art 5 (2) GG –, und die Entscheidung darüber obliegt der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmindustrie selbst, auf deren Einstufungen der Staat keinen Einfluss hat. [Streng genommen ist die FSK eine private Organisation, und eigentlich binden die Grundrechte nur die Staatsgewalt; allerdings handelt die FSK hier im staatlichen Auftrag.]

Zunächst einmal gilt in Deutschland kein Grundrecht – mit Ausnahme des Grundrechts der Menschenwürde – absolut. Einschränkungen können dort erfolgen, wo entgegenstehende Rechtsgüter es unbedingt erfordern und ein Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt berührt ist. Cave: Eine bloße Einschränkung ist keine Verletzung. Zur Verletzung wird sie nur, wenn sie nicht gerechtfertigt ist.

Die FSK-Einstufung verkörpert daher keine Zensur, solange sie nur sachlich begründet ist. Erst wenn sie unbegründet und nicht gerechtfertigt ist, kann sie zur Zensur werden.

Zumal hier der Art 5 teleologisch zu betrachten wäre, d.h. hinsichtlich des Zweckes, den der Verfassungsgeber verfolgte (hier finden wir den Weg zurück zum o.g. "Wesensgehalt"): Geschützt ist die Persönlichkeitsentfaltung des Künstlers bzw. die Äußerung und Verbreitung einer Meinung.

Die FSK darf daher nicht auf Wesensmerkmale eines Films als Kunstwerk abstellen, und sie darf nicht auf die politische oder weltanschauliche Aussage abstellen, die der Film transportiert.

Sie darf sich aber durchaus an Merkmalen stören, die für das Kunstwerk unwesentlich sind, oder an jugendschutzwidrigen Inhalten, die nicht nötig sind, um die Aussage des Künstlers zu transportieren.

Das sieht man z.B. am Film 'Schindlers Liste'. Er ist trotz seiner verstörenden Gewaltdarstellungen ab 12 Jahren freigegeben, weil die antifaschistische und humanitäre Botschaft des Films nicht transportiert werden kann, ohne die grausige Realität des Holocaust anschaulich zu machen. Den Film für Heranwachsende unzugänglich zu machen, hätte die Freiheit der Kunst verletzt.

Hingegen konnte die FSK 'A Serbian Movie' indizieren, ohne die Kunstfreiheit des Regisseurs zu verletzen, weil seine exzessiven Darstellungen von sadistischer Gewalt und Kindesmissbrauch keinerlei tieferem Zweck folgen als der "Unterhaltung" des Publikums. Damit liegt die Messlatte sehr viel geringer.
 
In Deutschland findet keine Zensur statt.
Hier wäre natürlich zu fragen, inwieweit sich der vom Bundesverfassungsgericht bestimmte Begriff "Zensur" von dem der Einschränkung "des Zugriffs der Jugend auf veröffentlichte Kunstwerke" unterscheidet. Wenn wir Art. 5.2 GG anschauen:
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
dann klingt das gut und vernünftig (wobei mir die "Ehre" sehr dehnbar vorkommt). Aber ich kann mir gut vorstellen, dass die Zensur in solchen Staaten, denen wir tatsächlich Zensur unterstellen, nicht viel anders lautet. Nehmen wir mal die Verfassung der DDR 1949, Art. 9.1:
(1) Alle Bürger haben das Recht, innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ihre Meinung frei und öffentlich zu äußern und sich zu diesem Zweck friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Diese Freiheit wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt; niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
Das klingt doch super! Auch hier herrscht also allgemeine Freiheit der Meinung und diese zu äußern. Allerdings: "innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze". Analog, nicht für alle, aber für alle Jugendliche, haben wir in der BRD den Zugang zu Kunstwerken für Jugendliche eingeschränkt, s. 5.2 oben. Einen prinzipiellen Unterschied kann ich nicht erkennen. Offenbar wird Zensur selten direkt ausgesprochen: "die Darstellung von xy" oder "der Zugang zu xy" "ist untersagt", sondern indirekt, sehr gerne zum Schutz von irgendwelchen Personengruppen, bevorzugt Jugendliche, denn Jugendliche sind ja essentiell schutzbedürftig. Insofern ist Zensur eher ein praktisches Problem der Politik als ein rechtliches, denn ich kann die entsprechenden Einschränkungen dehnbar gestalten.

Wiki jedenfalls sieht einen ganz ähnlichen Zusammenhang:
Sittlich begründet wird eine Zensur z. B. mit dem Schutz Minderjähriger vor Inhalten und Darstellungen, die deren seelische Entwicklung gefährden (zum Beispiel Gewaltdarstellungen oder menschenverachtende Formen der Sexualität)
Wobei ich nun gewiss der wikipedia kein Alleinbestimmungsrecht zuordnen möchte, aber plausibel finde ich diese Begründung für einen justirischen Laien schon.
 
Als juristischem Nicht-Laien kommt mir der Verdacht, dass die Wikipedia hier auf einen umgangssprachlichen Zensur-Begriff abstellt. Ich lege eine legalistische Definition zugrunde, zugegeben; das hätte ich vielleicht deutlicher machen sollen.
 
H
dann klingt das gut und vernünftig (wobei mir die "Ehre" sehr dehnbar vorkommt). Aber ich kann mir gut vorstellen, dass die Zensur in solchen Staaten, denen wir tatsächlich Zensur unterstellen, nicht viel anders lautet.
Mephisto von Klaus Mann war in der Bundesrepublik lange verboten, weil der Protagonist Hendrik Höfgen kaum verschleiert auf der Person von Gustaf Gründgens basierte. Der hatte seine Persönlichkeitsrechte eingeklagt. Meine Mutter bat Bekannte aus der DDR das Buch zu kaufen. Wobei ich dann irgendwann die Ausgabe mit Klaus Maria Brandauer auf dem Schutzumschlag las (Verfilmung 1981), das kann also nicht das Buch gewesen sein, welches meine Mutter von unseren Bekannten aus der DDR bezogen hatte.
 
Der stählerne Traum – Wikipedia
Es empfiehlt sich, den gesamten Artikel zu Spinrads Roman zu lesen... da hatte man sich nicht mit Ruhm bekleckert, wohingegen die Tapferkeit des Heyne Verlags Anerkennung verdient. Diese schäbig-dumme Zensurposse spielte sich nicht in den 50ern ab, sondern 1981-85(87) !
 
Man kann sich aber auch gegen Zensur wehren. Mitte der 1990er Jahre ein übereifriger Staatsanwalt jede Menge Comics einkassieren ließ (darunter vor allem solche Ralf König, aber auch Maus von Art Spiegelman), wurde ein Sampler herausgegeben (Zensur?! 1997) auf dem einige Musiker und Bands entweder speziell zum Anlass verfasste oder aber ältere, mehr oder weniger zum Thema passende Lieder wieder veröffentlichten. Wahrscheinlich einer der wenigen Sampler auf denen man Herbert Grönemeyer neben den Ärzten findet.
 
Artikel 5 Grundgesetz - Zitat:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Zuerst einmal beziehen sich die Einschränkungen im Absatz 2 nur auf den Absatz 1. Der Absatz 3 steht aber ohne eine solche Einschränkung da. Die Rechtsprechung zu dem Artikel 5 GG Absatz 3 zeigt aber, dass man eindeutige Kunstwerke trotzdem verboten oder indiziert hatte. Aus politischen und jugendschutzgründen, obwohl Politik nicht einmal im Absatz 2 als ein einschränkender Grund genannt ist.

Darüber hinaus ist die Formulierung im Absatz 1 "Eine Zensur findet nicht statt." eine absolute – wollte man damals nur die Vorzensur unterbinden, dann hätte man das auch so hingeschrieben: Eine Vorzensur findet nicht statt, Nachzensur ist erlaubt.

Außerdem wird – wie in den Diktaturen – finanzieller Druck auf Verlage ausgeübt, um sie zu disziplinieren. Beispiel: Wird ein Buch nachträglich von der Bundesprüfstelle auf den Index gesetzt, so gilt für das Buch der verminderte Mehrwertsteuersatz für Bücher nicht mehr, sondern der Verlag muss nachträglich 19 % entrichten, was er für die bereits verkauften Bücher von den Buchhändlern nicht mehr eintreiben kann: Er muss die Differenz aus eigenen Mitteln zahlen, was einem kleinen Verlag, neben den ev. Gutachter- und Prozesskosten, das Genick brechen kann.

Für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, ein Buch könne ein Kunstwerk und Pornografie sein, kann sich ein Verlag nichts kaufen, denn die Bundesprüfstelle haftet nicht für den angerichteten Schaden.

Mit anderen Worten: Das Kunstvorbehalten im GG ist eine Farce, und wenn nicht, dann nur etwas für große Verlage, die eigene juristische Abteilungen unterhalten und sich die Gutachter und den Gang durch die gerichtlichen Instanzen auch leisten können.

Was ist die Konsequenz aus diesen Tatsachen: Die Autoren schreiben ihre Werke mit Schere im Kopf, und wenn die nach Ansicht eines Verlages nicht genügend zur Anwendung kam, greift noch der Lektor ein, um das Werk zu entschärfen.

Während deutsche Autoren mit angezogener Handbremse schreiben, habe z.B. ihre Kollegen in den USA frei Hand und sind auch deswegen erfolgreicher. Dort wurde durch das Supreme Court der USA entscheiden: "Wenn der erste Verfassungszusatz irgendetwas besagt, besagt er, dass es nicht die Angelegenheit des Staates ist, jemandem, der sich in seinem eigenen Haus aufhält, vorzuschreiben, welche Bücher er lesen oder welche Filme er sich dort anschauen darf."

In der Bundesrepublik wurden Bücher nicht nur verboten oder indiziert, wodurch (weil man sie nicht bewerben kann und/oder öffentlich sagen darf, dass sie indiziert sind, verschwinden sie einfach aus der Öffentlichkeit) sie auch für Erwachsene nur noch erschwert zu beschaffen sind, die Staatsanwaltschaften haben mitunter auch angeordnet, die Bücher und die Druckmatrizen zu beschlagnahmen und zu vernichten.

Wie zu Zeiten von Metternich und seinen Nachfolgern, z.B. Hitler.

PS: Auch FSK, FSF und USK betreiben Vorzensur im staatlichen Auftrag.
 
Mit anderen Worten: Das Kunstvorbehalten im GG ist eine Farce, und wenn nicht, dann nur etwas für große Verlage, die eigene juristische Abteilungen unterhalten und sich die Gutachter und den Gang durch die gerichtlichen Instanzen auch leisten können.

Nur weil etwas nicht perfekt ist oder gewissen Einschränkungen oder Grenzen unterliegt, ist es noch lange nicht eine Farce.

In der Bundesrepublik wurden Bücher nicht nur verboten oder indiziert, wodurch (weil man sie nicht bewerben kann und/oder öffentlich sagen darf, dass sie indiziert sind, verschwinden sie einfach aus der Öffentlichkeit) sie auch für Erwachsene nur noch erschwert zu beschaffen sind, die Staatsanwaltschaften haben mitunter auch angeordnet, die Bücher und die Druckmatrizen zu beschlagnahmen und zu vernichten.

Wie zu Zeiten von Metternich und seinen Nachfolgern, z.B. Hitler.

Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich. Nur mal so als Hinweis: Unter Hitler verschwanden nicht nur unliebsame Bücher aus der Öffentlichkeit, auch unliebsame Autoren mussten damit rechnen, ins KZ zu verschwinden oder eventuell sogar gleich hingerichtet zu werden, siehe etwa das Schicksal der Mitglieder der Weißen Rose, die ja nicht mehr gemacht hatten, als ein paar Flugblätter zu schreiben und zu verteilen.
 
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