floxx78
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Bei meinen Recherchen zum salisch-sächsischen Konflikt unter Heinrich IV. bin ich heute auf eine Textstelle gestoßen, die mir einige Kopfzerbrechen bereitet. Und zwar heißt es bei Engels:
Meine Fragen:
1. Was ist genau unter Landvergabe "in proprietatem" zu verstehen? Ich erkläre mir das so, dass das Land unter den beschriebenen Voraussetzungen weiterhin "voll" in salischem Besitz blieb - ohne dass dem Landnehmer selbst das Recht der Vererbung zukam. Liege ich da halbwegs richtig?
2. Was ist mit "wenn Seitenverwandte als Erben anstanden" gemeint? Um welche Erbvorgänge geht es da?
In der Hoffnung, dass ihr zur Klärung beitragen könnt,
floxx.
Nach: Engels, Odilo: Das Reich der Salier – Entwicklungslinien. In: Weinfurter, Stefan (Hg.): Die Salier und das Reich. Band 3, Sigmaringen 1991, S. 479-541. Der Leyser-Artikel, auf den Engels Bezug nimmt, liegt mir leider nicht vor (Leyser, Karl J.: The Crisis of Medieval Germany. In: Proceedings of the British Academy 69 (1983), S. 409-443).Karl Leyser macht auf Landvergabungen des Königs seit Konrad II. in proprietatem aufmerksam, die Einzelpersonen zugute kamen. Dieser Besitz ging nicht im allgemeinen Erbrecht auf, sondern konnte vom Monarchen zurückgenommen werden, wenn Seitenverwandte als Erben ansanden, oder im Falle eines Treuebruchs natürlich. Es ist möglich, dass die Sachsen diesen Vorbehalt nicht als für sie verbindlich betrachteten.
Meine Fragen:
1. Was ist genau unter Landvergabe "in proprietatem" zu verstehen? Ich erkläre mir das so, dass das Land unter den beschriebenen Voraussetzungen weiterhin "voll" in salischem Besitz blieb - ohne dass dem Landnehmer selbst das Recht der Vererbung zukam. Liege ich da halbwegs richtig?
2. Was ist mit "wenn Seitenverwandte als Erben anstanden" gemeint? Um welche Erbvorgänge geht es da?
In der Hoffnung, dass ihr zur Klärung beitragen könnt,
floxx.