Im Sachsenspiegel heißt es, dass nach der Eheschließung die Frau zur Genossin des Mannes wird, was sich auch im Güterrecht niederschlug.
Lediglich im Bereich des Haushalts hatte die Frau eine "Schlüsselgewalt", d.h. sie durfte selbstständige Rechtsgeschäfte abschließen. Das Handbuch "Deutsche Rechtsgeschichte" sagt zum persönlichen Verhältnis der Ehegatten im Mittelalter:
Du hast völlig zu Recht den Sachsenspiegel und das Conradsche Standardwerk [2] zitiert. Ich ergänze nur Weniges, wobei ich eine unbestrittene Erkenntnis aus Jacob Grimms
Deutschen Rechtsalterthümern voranstelle: "kein theil des deutschen rechts hat eine solche mannigfaltigkeit der stimmungen und gewohnheiten entwickelt, wie die lehre vom vermögen der ehgatten." Die Rechtslandschaft war ebenso buntscheckig wie die politische.
1. Von der Muntgewalt zur Genossenschaft
Das Mundium muss man sich als umfassendes Bestimmungsrecht vorstellen, dass in älterer Zeit auch das Recht zum "züchtigen, verkaufen, tödten" umfasste (Grimm, S. 450). Der Mann war in jeder Hinsicht seines Weibes "Vogt und Meister". [2]
Sicher hat sich dabei im Laufe der Jahrhunderte einiges geändert, wenngleich es umstritten geblieben ist, ob man im Ergebnis von einem "genossenschaftlichen" Verhältnis zwischen Mann und Frau sprechen kann; die ältere Rechtslehre war sich sicher, daß die Vermögensrechte der Frau während der Ehe auf den Mann übergingen und erst danach (bei Trennung, Tod) "gleichsam wieder aufwachten" (Grimm). Aber auch von dieser Seite wird zugestanden, dass - auch unterm Einfluss der Kirche - einiges für die "Hebung der Gattin" getan wurde.
Erwähnenswert scheint mir noch, dass mancherorts
- das Verfügungsrecht des Mannes sich nur auf das bewegliche Vermögen der Frau erstreckte, nicht aber auf Liegenschaften,
- von diesem Verfügungsrecht natürlich Ausnahmen vereinbart werden konnten ("besondere Gedinge"),
- der Mann erst dann die Verfügungsrechte über das Vermögen der Frau erhielt, nachdem die Ehe vollzogen war. [3]
2. Eigene Verwaltungsrechte der Frau
Zum Stichwort Schlüsselgewalt noch ein paar Varianten:
- Die Frau kann frei über "gewisse kleine, zu ihrem Gebrauch bestimmte und ihr gehörige Gegenstände" verfügen.
- Die Frau ist "Vorsteherin des inneren Hauswesens, mit der Befugniß, dasselbe zu verwalten und die darauf bezüglichen Geschäfte frei vorzunehmen" (Bremer Recht).
- "Die in dem Kreise des gewöhnlichen Hauswesens liegenden Geschäfte nimmt die Ehefrau immer, vermöge ihrer Stellung im Hause, vor, ohne daß es erst eines besonderen Auftrags bedarf."
- Die Frau hat Verfügungsrechte bis zu gewissen Summen.
[1] 1. Auflage 1954, 2. Auflage 1962, 3. Auflage 1972?
[2] Laut Schröder (Geschichte des ehelichen Güterrechts) ist im fränkischen Recht der Mann der "mumper" der Frau - das Wort kannte ich noch nicht.
[3] Ohne Fleiß kein Preis, könnte man sagen. Die Lübecker freilich schafften die Voraussetzung der "Beschreitung des Bettes" schon frühzeitig ab - Weicheier!