dekumatland
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Das sie nicht tätig werden musste, lag aber an der damals gängigen Interpretation des geltenden Rechts durch die Gerichte.
Insofern wurde hier keine Ausnahme gemacht und es liegt auch keine Pflichtversäumnis seitens der Staatsanwaltschaft vor.
aus meiner Laienperspektive sind die erwähnten "strafverhindernden Aktivitäten" einer hohen Justizbehörde kein Kavaliersdelikt und sie finden auch keine Begründun in irgendeiner Interpretation der Rechtslage, sondern sie waren sehr schändlich: denn das betrifft eben auch die Zeit danach! Quelle des Zitats ist übrigens das Bundesministerium der Justiz https://www.bmj.de/SharedDocs/Publi...chichtsband_1.pdf?__blob=publicationFile&v=22 - diesen Link hat in einem anderen Faden @hatl schon vor einem Jahr eingestellt, nachträglich danke dafür.Auf besonders problematische Weise kam die innere Verbundenheit mit dem „Dritten Reich“ indessen bei der Ver- folgung von NS-Straftätern zum Ausdruck, die von der deutschen Justiz geradezu verhindert wurde – begleitet und gefördert nicht zuletzt vom Bundesjustizministerium, das auf Drängen der Bundesregierung und unter dem Druck der deutschen Öffentlichkeit die Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954 vorbereitete, nach denen bis 1958 praktisch alle NS-Straftäter freikamen bzw. von weiterer Strafverfolgung verschont blieben.
Der Ulmer Einsatzgruppen-Prozess 1958 und die Auschwitz-Prozesse in den 1960er Jahren sowie die jahr- zehntelangen Verzögerungen bei der Aufhebung der NS-Unrechtsurteile, sind Beispiele für die Schwierigkeiten im strafrechtlichen Umgang mit der NS-Vergangenheit. Zudem wurde die in mehreren Phasen diskutierte Frage der Verjährung mit dem schon erwähnten Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 10. Mai 1968 unterlaufen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang aber auch die strafverhindernden Aktivitäten der „Zentralen Rechtsschutzstelle“ sowie exemplarisch die lange verschleppte und erst in den 1990er Jahren erfolgte Aufhebung der Erbgesundheitsurteile.
Inwieweit die "strafverhindernden Aktivitäten" aus heutiger Sicht justiziabel sind, kann ich nicht beurteilen (vermute aber, dass man aus Altersgründen keinen der volljuristischen Vertuscher, der vor 1945 sowie dann zwischen 1949 und 1968 in Amt und Würden war, noch belangen kann) - jedenfalls ist der Link sehr betrüblich zu lesen...