Zählt das, was Gerd Krumeich bislang zu diesem Thema öffentlich mitgeteilt / veröffentlicht hat, auch zu abwegig abweichenden Couchmeinungen?
Wäre zunächst mal zu fragen, was denn überhaupt unter abwegigen Couchmeinungen zu subsummieren wäre:
In dem urpsrünglich von
@silesia zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2004, ging es ja vor allem um die Rechtmäßigkeit von Repressionen/Verbrechen durch die Besatzungsmacht wegen Partisanentätigkeit.
"Es bedarf daher nicht einmal der Vertiefung, ob eine Rechtmäßigkeit von Reaktionen der deutschen Wehrmacht gegen italienische Partisanen [Anm.: massenhafte Erschießungen] wegen der Rechtswidrigkeit der deutschen Besetzung Italiens vor dem Hintergrund der deutschen Kriegsschuld am Zweiten Weltkrieg nicht grundlegend in Frage zu stellen ist."
Bundesgerichtshof Beschluß vom 17. Juni 2004, 5. Senat StR 115/03.
So weit, so gut.
Wäre die Frage zu stellen, ist in irgendeiner Form die deutsche Reaktion auf etwaige Partisanenaktivitäten in Belgien als dezidiert "rechtens" empfunden worden, im Besonderen an Stellen, wo sie über das bloße Androhen von Repressionen hinausging?
Ich denke nicht dass das tatsächlich ein Streitthema ist, Dinge, wie sie in Leuven vorgefallen sind, wird kaum jemand irgendwie für rechtens halten können und ich habe auch niemanden in diese Richtung gehend verstanden.
Das entsprechendes im Besonderen in keinem Verhältnis zu etwaiger Partisanenaktivität stand, genau wie Erschießungen von Zivilisten rein auf Verdacht in keinem Fall anghen kann,, dürfte wohl Konsens sein.
Ich sehe auch nicht, so weit ich das überblicke - man korrigiere mich, wenn ich da falsch liege - dass Krumeich abweichend davon das deutsche Vorgehen in Belgien irgendwo als legal bezeichnet hätte.
Die Frage ob und in welcher Form es einen Partisanenkrieg in Belgien gab und auch die Frage ob sich eventuelle Verbindugen, die man ggf. als "Freischaren" bezeichnen könnte an die gegebenen Spielregeln hielten, ist ja unabhängig davon, wie man sie beantwortet kein Freispruch für das deutsche Vorgehen und für die Frage ob wiederrum das deutsche Vorgehen rechtens war, wenn überhaupt nur teilweise von Belang.
Und noch eine Laienfrage: müsste nicht alles, was Historiker publizieren, insgesamt auch völkerrechtlich ohne Belang sein?
Ich sehe hier auch das zusätzliche Problem, bei der Unterscheidung zwischen heutiger und damaliger Rechtsauffassung.
Der von
@silesia zitierte Beschluss stammt wie gesagt vom Juni 2004, also von 90 Jahren nach den Ereignissen in Belgien und bezog sich auf den Umgang mit Partisanentätigkeit im 2. Weltkrieg, d.h. vor dem Hintergrund eines Besatzungsregimes dass sich nicht wie eine ordentliche Besatzungsmacht verhielt, sondern in Teilen willkürlich mordete, Menschen deportierte etc. und außerdem bezieht es sich auf eine historische Situation, die nach der Ächtung des Angriffskrieges durch den Briand-Kellogg-Pakt stattgefunden hat, der allerdings erst am Ende der 1920er Jahre zustande kommt und den man als Grundlagen den Handelnden des 1. Weltkriegs in dieser Form nicht unterstellen kann.
Insofern, auch wenn ich eigentlich weder in der Diskussion noch bei Krumeich besondere abweichende Meinungen sehe, weil ich bisher niemanden dahingehend verstanden habe, dass er/sie das deutsche Handeln dezidiert als "legal" bezeichnet hätte, wird man eine Interpretation des Völkerrechts aus dem Jahr 2004 kaum den maßgeblich handelnden Personen aus dem jahr 1914 unterstellen können.
Heißt der Historiker müsste in Sach-und-Werturteil den Spagat zwischen historischer und moderner Auffassung schaffen.
Die Bearbeitung der historischen Auffassung im Rahmen des Sach-, die moderne im Rahmen des Werturteils.