In der DDR gab es ein Denkmalpflegegesetz (
Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der DDR - Denkmalpflegegesetz - vom 19. Juni 1975) und die
Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer - vom 28. Mai 1954. Das Denkmalpflegegesetz sagt:
§ 5
[...]
(2) [...] Bodenaltertümer sind nicht als Denkmal im Sinne dieses Gesetzes zu erfassen. Ihre Beziehungen zur Denkmalpflege werden gesondert geregelt
Dies ist eben in der
Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer von 1954 geregelt.
§ 1
(1) Bodenaltertümer im Sinne dieser Verordnung sind alle Reste von Lebewesen, Gegenständen und Bauwerken aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit, die im Boden erhalten geblieben sind und von der Entwicklung des Menschen von seinem ersten Auftreten bis indas Mittelalter hinein Zeugnis ablegen.
In den heutigen Schatzregalen gilt das - für deutsche Münzen - bis 1871, Münzen, die später datieren, gelten als wirtschaftsarchäologisch/wirtschaftshistorisch uninteressant.
Weiter aus dem Text der DDR-Verordnung zum Schutz von Bodenaltertümern:
(2) Insbesondere sind die nachstehend aufgeführten Bodenaltertümer als zu schützende Gegenstände zu betrachten:
a) Unbewegliche Bodenaltertümer:
Burgwälle, Landwehren, Grabhügel, Groß-Steingräber, aufgerichtete Steine, Steinkreuze, Gräberfelder und Siedlungen vergangener Zeiten.
b) Bewegliche Bodenaltertümer:
Werkzeuge und Hausrat aller Art, Gefäße aus Ton, Metall und Holz, Waffen, Schmuck, Münzen, Skelettreste von Menschen. Tier- und Pflanzenreste aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit.
II. Träger des Schutzes der ur- und frühgcschichtlichen Bodenaltertümer
§ 3
(1) Mit der Durchführung der Aufgaben des Schutzes der Bodenaltertümer sind die Staatlichen Museen für Ur-und Frühgeschichte als Forschungsstellen beauftragt. Die Aufgaben sollen der Eigenart dei [sic!] Pflege der Bodenaltertümer entsprechend in Zusammenarbeit mit der daran interessierten Bevölkerung auf breiter Grundlage gelöst werden.
[...]
§ 4
Die Staatlichen Museen für Ur- und Frühgeschichte haben
a) über die Bodenaltertümer in den Bezirken ihres Wirkungsbereiches zu wachen, durch Beratungen und Anordnungen dafür zu sorgen, daß sie sachgemäß geborgen, gepflegt, soweit nötig in Standgesetzt oder vor Beschädigung geschützt werden;
b) für die Feststellung und Erforschung der ur- undfrühgeschichtlichen Bodenaltertümer in den Bezirken gu sorgen, die Listen der Bodenaltertümer zu führen und die Bodenaltertümer derWissenschaft und Volksbildung nutzbar zu machen.
III. Pflege der Bodenaltertümer
§ 6
(1) Die unbeweglichen Bodenaltertümer werden von den zuständigen Staatlichen Museen für Ur- und Frühgeschichte in Listen der Bodenaltertümer eingetragen. Durch die Eintragung werden die Bodenaltertümer unter Schutz gestellt und dürfen ohne Genehmigung des Staatlichen Museums für Ur- und Frühgeschichte in ihrem Bestand nicht verändert oder beeinträchtigt werden.
[...]
(3) Die beweglichen Bodenaltertümer sind bei den Staatlichen Museen für Ur- und Frühgeschichte in einem Fundarchiv zu erfassen und der wissenschaftlichen Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
(4) Ausgrabungen ur- und frühgeschichtlicher Bodenaltertümer bedürfen der Genehmigung der Staatlichen Museen für Ur- und Frühgeschichte als Träger der Pflege der Bodenaltertümer.
[...]
Jetzt geht es um Zufallsfunde ("Gelegenheitsfunde", also Funde, die nicht bei genehmigter Suche, sonnder zufällig ("gelegentlich") gemacht werden:
IV. Gelegenheitsfunde
§ 9
(1) Wird in oder auf einem Grundstück ein Gegenstand, der für die Ur- und Frühgeschichte der Menschen von Bedeutung ist, gelegentlich entdeckt, so ist dies innerhalb von drei Tagen dem nächstwohnenden Bürgermeister anzuzeigen, welcher unverzüglich den zuständigen Pfleger für Bodenaltertümer oder das zu ständige Staatliche Museum für Ur- und Frühgeschichte zu benachrichtigen hat.
(2) Meldepflichtig sind: Der Entdecker, der Besitzer des Grundstücks, der Leiter der Arbeiten, bei denen der Gegenstand entdeckt worden ist. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Der Entdecker, der Besitzer des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten haben den entdeckten Gegenstand und die Entdeckungsstätte fünf Tage in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit dies ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendung von größeren Kosten geschehen kann.
V. Ablieferung
§ 10
(1) Alle bei einer Ausgrabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück entdeckten Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art sind auf Verlangen abzuliefern.
(2) Die Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, steht den mit der Durchführung des Schutzes der Bodenaltertümer beauftragten Stellen zu.
Im folgenden Abschnitt ist von DM die Rede, das irritiert ein wenig.
VII. Strafbestimmungen
§ 14
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 7 und des § 10 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 1000 DM oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
(2) Liegt ein minder schwerer Fall vor oder ist die Tat fahrlässig begangen, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 150 DM erkannt werden.
§ 15
Mit Geldstrafe bis zu 150 DM oder mit Haft wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen über die Meldepflicht oder die Erhaltung des gefundenen Gegenstandes (§ 9) verstößt
Also im Wesentlichen entsprechen die Bestimmungen zur Bodendenkmalpflege in der DDR denen, die drohenden Strafen (Gefängnis!) sind recht hart. Aber Kern dieser Verordnung ist - wie bei den Schatzregalen auch - der Schutz des Archäologischen Bodendenkmals. 1954, als dieser Text verfasst wurde, hat vermutlich niemand daran gedacht, dass es mal ein Hobby werden könne, mit Metallsonden Böden nach Archäologika und anderen Dingen abzusuchen. In der DDR erhielt man eh keine Metallsonden als Privatperson, daher blieb eine entsprechende Gesetzgebung vis 1989 obsolet, im Westen waren erste Modelle für Privatpersonen ab den 1970ern zu haben.