Zu den Eskalationsstufen des Blockadekriegs gemäß Seekriegsrecht:
a) GB änderte zunächst die Abstufung der Kriegskonterbande ab (zB Order vom 21.9.1914). Es gab die Abstufungen absoluter (Art. 22), relativer Konterbande (Art. 24) sowie nicht als Konterbande zu behandelnder Gegenstände (sog. Freiliste, Art. 28 der - nicht ratifizierten - Londoner Seerechtserklärung von 1909). Gegenstände der Freiliste (Eisen, Kupfer, Blei, Gummi etc) wurden zu relativer Konterbande, als relative Konterbande genannte Gegenstände zu absoluter Konterbande (Order vom 23.12.1914, zB zahlreiche Erze) erklärt.
b) die Order vom 20.8.1914 setzte zudem bereits weitere "Vermutungen" für die feindliche Bestimmung der Güter, sowie Aufbringungen wegen relativer Konterbande. Die Unterschiede zwischen beiden Gruppen wurden also verwischt. Die Anwendung der Londoner Grundsätze von 1909 wird zugesichert, "so far as may be practicable".
c) Beschlagnahmen wurden am 20.8.1914 ausgedehnt, soweit Konterbande während der gesamten Schiffsreise befördert worden war, also auf früheres Verhalten abgestellt wurde.
d) das Durchsuchungsrecht wurde auf die Einbringung der neutralen Schiffe in britische Häfen ausgedehnt, wohin sie beordert werden konnten. Diese Praxis war neu.
e) neutrale Häfen wurden mit (feindlichen) deutschen Häfen bzgl. des Konterbanderechts gleichgestellt, falls die Vermutung bestehen würde, dass über diese Häfen unmittelbar deutsche Streitkräfte beliefert werden würden (Order vom 29.10.1914).
Soweit handelt es sich um umstrittene Aspekte des Seekriegsrechts, insbesondere bei der Frage, ob die Londoner Erklärung von 1909 im Grundsatz, oder buchstäblich zur letzten Einzelregelung anwendbar war.
Es folgte die Seesperre (Blockaderecht),
f) zunächst, indem die Nordsee zum Kriegsgebiet durch Bekanntmachung vom 2.11.1914 erklärt worden ist (military area). Der Schifffahrt wurden nun zur Vermeidung von Angriffen und Gefahren feste Routen zur Nordsee durch britisch beherrschte Seegebiete vorgegeben, wodurch sich die neutrale Schifffahrt umfassend kontrollieren ließ. Damit war bereits eine Vorstufe des Navicert-Systems von 1916 gegeben.
Ausweislich der Bekanntmachung wurde diese Form der ausgeübten Blockade nicht auf Seekriegsrecht gestützt (was auch nicht möglich war, da seit der Pariser Erklärung von 1856 nur die "effektive" Blockade zulässig war), sondern sie wurde als Repressalie für den deutschen Minenkrieg begründet: "During the last week the Germans have scattered mines indiscriminately in the open sea on the main trade route from America to Liverpool"). Die Zulässigkeit der Repressalie war umstritten. Deutscherseits wurde mit den niederländischen Statistiken für angeschwemmte Minen argumentiert, die überwiegend britisch waren. Darauf stellte allerdings die britische Repressalie überhaupt nicht ab, während die Minenlegung im beanstandeten Bereich nicht bestritten worden ist. Bereits am 26.9.1914 hatte die britische Regierung gegen die Minenlegung protestiert und auf das anerkannte Verbot mit dem Zitat des deutschen Delegierten auf der Haager Konferenz 1907 hingewiesen: "Wir beabsichtigen nicht, wenn ich mich eines Ausdrucks des britischen Delegierten bedienen darf, Minen in alle Meere zu streuen. ...Wir sind nicht der Meinung, dass alles erlaubt sei, was nicht ausdrücklich verboten ist." (das Zitat ließe sich im übrigen auch auf den UBoot-Krieg einerseits, und auf die Bewaffnung von Handelsschiffen andererseits anwenden. )
g) es folgten weitere Verschärfungen des Konterbanderechts als Reaktion auf die Erklärung des deutschen UBootkrieges, dann mit Order vom 11.3.1915 (Baumwolle von Freiliste zur absoluten Konterbande) sowie 14.10.1915 (sämtliche Nahrungsmittel). Ebenfalls am 11.3.1915 wurde als Repressalie auf den deutschen UBootkrieg eine Sperre aller deutschen und benachbarten neutralen Häfen verfügt. Bezgl. der neutralen Häfen wurde auf verfrachtete Waren abgestellt, die sich bereits in deutschem Eigentum befanden oder deutsches Bestimmungziel hatten.
h) das Seebeuterecht wurde mit Order vom 20.10.1915 ausgeweitet, so dass Beschlagnahme des - neutralen Schiffes - möglich wurde, wenn ein nur geringer Teil der Fracht deutsche Bestimmung hatte; ein Schiff wurde als feindlich angesehen, wenn es unter neutraler Flagge fuhr, aber Kommandant und Besatzung feindliche Staatsangehörige waren.
i) am 13.4.1916 wurde schließlich eine einzige Konterbandeliste veröffentlicht, womit der Unterschied zwischen relativer und absoluter Kb. aufgehoben wurde.
Soweit die Abstufungen in der durchgeführten "Seeblockade". Die Abstufungen der Konterbande waren insbesondere bedeutsam für die Behandlung des untersuchten Schiffes und seiner Ladung sowie der Besatzung.
Die Daten sollen verdeutlichen, dass hier durchaus eine Eskalation im Seekrieg bzw. in der realisierten Blockade zu sehen ist, wenn allgemein von "britischer Seeblockade" gesprochen wird. Diese Eskalation geht einher mit der deutschen Seekriegsführung, und wurde beiderseits jeweils mit Verweis begründet, um gegenüber den neutralen Staaten argumentieren zu können.
Dokumente nach Völkerrecht im Weltkrieg, Dritte Reihe, Vierter Band, Der Unterseebootkrieg, S. 107 - 359.
a) GB änderte zunächst die Abstufung der Kriegskonterbande ab (zB Order vom 21.9.1914). Es gab die Abstufungen absoluter (Art. 22), relativer Konterbande (Art. 24) sowie nicht als Konterbande zu behandelnder Gegenstände (sog. Freiliste, Art. 28 der - nicht ratifizierten - Londoner Seerechtserklärung von 1909). Gegenstände der Freiliste (Eisen, Kupfer, Blei, Gummi etc) wurden zu relativer Konterbande, als relative Konterbande genannte Gegenstände zu absoluter Konterbande (Order vom 23.12.1914, zB zahlreiche Erze) erklärt.
b) die Order vom 20.8.1914 setzte zudem bereits weitere "Vermutungen" für die feindliche Bestimmung der Güter, sowie Aufbringungen wegen relativer Konterbande. Die Unterschiede zwischen beiden Gruppen wurden also verwischt. Die Anwendung der Londoner Grundsätze von 1909 wird zugesichert, "so far as may be practicable".
c) Beschlagnahmen wurden am 20.8.1914 ausgedehnt, soweit Konterbande während der gesamten Schiffsreise befördert worden war, also auf früheres Verhalten abgestellt wurde.
d) das Durchsuchungsrecht wurde auf die Einbringung der neutralen Schiffe in britische Häfen ausgedehnt, wohin sie beordert werden konnten. Diese Praxis war neu.
e) neutrale Häfen wurden mit (feindlichen) deutschen Häfen bzgl. des Konterbanderechts gleichgestellt, falls die Vermutung bestehen würde, dass über diese Häfen unmittelbar deutsche Streitkräfte beliefert werden würden (Order vom 29.10.1914).
Soweit handelt es sich um umstrittene Aspekte des Seekriegsrechts, insbesondere bei der Frage, ob die Londoner Erklärung von 1909 im Grundsatz, oder buchstäblich zur letzten Einzelregelung anwendbar war.
Es folgte die Seesperre (Blockaderecht),
f) zunächst, indem die Nordsee zum Kriegsgebiet durch Bekanntmachung vom 2.11.1914 erklärt worden ist (military area). Der Schifffahrt wurden nun zur Vermeidung von Angriffen und Gefahren feste Routen zur Nordsee durch britisch beherrschte Seegebiete vorgegeben, wodurch sich die neutrale Schifffahrt umfassend kontrollieren ließ. Damit war bereits eine Vorstufe des Navicert-Systems von 1916 gegeben.
Ausweislich der Bekanntmachung wurde diese Form der ausgeübten Blockade nicht auf Seekriegsrecht gestützt (was auch nicht möglich war, da seit der Pariser Erklärung von 1856 nur die "effektive" Blockade zulässig war), sondern sie wurde als Repressalie für den deutschen Minenkrieg begründet: "During the last week the Germans have scattered mines indiscriminately in the open sea on the main trade route from America to Liverpool"). Die Zulässigkeit der Repressalie war umstritten. Deutscherseits wurde mit den niederländischen Statistiken für angeschwemmte Minen argumentiert, die überwiegend britisch waren. Darauf stellte allerdings die britische Repressalie überhaupt nicht ab, während die Minenlegung im beanstandeten Bereich nicht bestritten worden ist. Bereits am 26.9.1914 hatte die britische Regierung gegen die Minenlegung protestiert und auf das anerkannte Verbot mit dem Zitat des deutschen Delegierten auf der Haager Konferenz 1907 hingewiesen: "Wir beabsichtigen nicht, wenn ich mich eines Ausdrucks des britischen Delegierten bedienen darf, Minen in alle Meere zu streuen. ...Wir sind nicht der Meinung, dass alles erlaubt sei, was nicht ausdrücklich verboten ist." (das Zitat ließe sich im übrigen auch auf den UBoot-Krieg einerseits, und auf die Bewaffnung von Handelsschiffen andererseits anwenden. )
g) es folgten weitere Verschärfungen des Konterbanderechts als Reaktion auf die Erklärung des deutschen UBootkrieges, dann mit Order vom 11.3.1915 (Baumwolle von Freiliste zur absoluten Konterbande) sowie 14.10.1915 (sämtliche Nahrungsmittel). Ebenfalls am 11.3.1915 wurde als Repressalie auf den deutschen UBootkrieg eine Sperre aller deutschen und benachbarten neutralen Häfen verfügt. Bezgl. der neutralen Häfen wurde auf verfrachtete Waren abgestellt, die sich bereits in deutschem Eigentum befanden oder deutsches Bestimmungziel hatten.
h) das Seebeuterecht wurde mit Order vom 20.10.1915 ausgeweitet, so dass Beschlagnahme des - neutralen Schiffes - möglich wurde, wenn ein nur geringer Teil der Fracht deutsche Bestimmung hatte; ein Schiff wurde als feindlich angesehen, wenn es unter neutraler Flagge fuhr, aber Kommandant und Besatzung feindliche Staatsangehörige waren.
i) am 13.4.1916 wurde schließlich eine einzige Konterbandeliste veröffentlicht, womit der Unterschied zwischen relativer und absoluter Kb. aufgehoben wurde.
Soweit die Abstufungen in der durchgeführten "Seeblockade". Die Abstufungen der Konterbande waren insbesondere bedeutsam für die Behandlung des untersuchten Schiffes und seiner Ladung sowie der Besatzung.
Die Daten sollen verdeutlichen, dass hier durchaus eine Eskalation im Seekrieg bzw. in der realisierten Blockade zu sehen ist, wenn allgemein von "britischer Seeblockade" gesprochen wird. Diese Eskalation geht einher mit der deutschen Seekriegsführung, und wurde beiderseits jeweils mit Verweis begründet, um gegenüber den neutralen Staaten argumentieren zu können.
Dokumente nach Völkerrecht im Weltkrieg, Dritte Reihe, Vierter Band, Der Unterseebootkrieg, S. 107 - 359.