Die Frau als Herrscherin

MargraveoftheEast

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Es erscheint zwar unrealistisch, aber glaubt ihr, es wäre möglich gewesen, dass im streng religiösen Mittelalter eine Frau (etwa eine Witwe) als Lehnsherrin hätte agieren können?
Gibt es denn sogar bekannte Fälle, die in diese Rcihtung tendieren?
 
Im Frühmittelalter, bei den Merowingern, gab es die aus dynastischen Gründen allein regierenden Königinnen Brunichildis und Balthild; bei den Ostgoten Königin Amalaswintha.
 
Natürlich gibt es das, etwa Königin Margarethe von Dänemark, Kaiserin Theophanu, Eleonore von Aquitanien und so weiter...
 
Es gab Frauenstifte, wie Essen oder Quedlinburg, das waren Landesherrschaften. Es gab Königinnen, wie die sehr katholische Isabel oder ihre indirekte Vorfahrin Urraca von Kastilien. Katharina von Medici regierte Frankreich, Marie de Guise für ihre Tochter, die im Alter von sechs Tagen Königin Schottlands wurde und später nach Frankreich ging, wo bereits erwähnte Katharina von Medici ihre Schwiegermutter wurde, und kehrte nachdem sie verwitwete nach Schottland zurück um sich dort der Reformation zu stellen. (John Knox, der Reformator von Schotland (Calvinisten/Presbyterianer) verglich sie - in der Tauf oder Krönungspredigt von James VI., ihrem Sohn, mit der in der Bibel als Enkelmörderin aus Machterhaltungsgründen schlecht wegkommenden Königin Athalya). In der Kreuzzugszeit gab es auch die ein oder andere Ehefrau, die für ihren Mann, der auf Kreuzzug war, die Landesgeschäfte führte.
 
Ich habe gerade erst ein interessantes Buch (Joanna Arman) über Aethelflaed von Wessex und Mercia gelesen, die im 10. Jahrhundert nach dem Tod ihres Mannes als Lady of Mercia über selbiges geherrscht hat, bis zu ihrem eigenen Tod.
Die Autorin erwähnt auch noch andere, spätere Bsp. wie zB Mathilde von Canossa.
 
Blanka von Kastilien übernahm 1226 in Frankreich nach dem Tod ihres Mannes, König Ludwig VIII., die Regentschaft für ihren Sohn Ludwig IX.. Als dieser 1248 zum Kreuzzug in den Orient aufbrach, wurden ihr erneut die Zügel des Staates anvertraut.

In Spanien konnte 1109 sogar die schon erwähnte Königin Urraca als erste Monarchin Europas überhaupt aus eigenem Erbrecht, die Herrschaft über das Reich ihres Vaters König Alfons VI. antreten.

Herrschaft erben und ausüben, dass konnten Frauen im Mittelalter sehr wohl, sofern ihnen das anerkannte Erbrecht die dynastische Nachfolge in einem feudalherrlichen Rechtstitel erlaubte. Und dort wo nicht, konnten Frauen unter Umständen im Namen ihrer Männer, oder Söhne Herrschaft übernehmen. Im Großen, also bei Königinnen und Kaiserinnen, geschah das sicher etwas seltener als bei den "Kleinen", den vielen Feudalherrschaften (Herzöge, Grafen, Herren/Seigneurs ect.). Dort konnten Frauen, sofern sie keine Brüder hatten, direkt das Erbe des Vaters antreten, oder hatten hier viel öfter ihre abwesenden Männer und unmündigen Söhne vertreten müssen.
 
In Spanien konnte 1109 sogar die schon erwähnte Königin Urraca als erste Monarchin Europas überhaupt aus eigenem Erbrecht, die Herrschaft über das Reich ihres Vaters König Alfons VI. antreten.
Aber erst, nachdem ihr ca. fünfzehnjähriger Bruder Sancho 1108 in der Schlacht von Úcles ums Leben gekommen war (García Ordóñez, Vertrauter seines Vaters und ewiger Gegenspiel des Cid, das Schiefmaul des Epos, soll den vom Pferd gefallenen Prinzen noch gegen almoravidische Krieger verteidigt haben, konnte aber den Prinzen und auch sein eigenes Leben nicht retten). Die 28jährige war damals Mutter eines dreijährigen Sohns (des späteren Alfons VII.) und bereits seit zwei Jahren verwitwet.

Mathilde von Tuszien, die Triere nannte, ist natürlich eine der schillerndsten Frauengestalten des 11./12. Jhdts. Ich schätze mal, ohne sie hätte die päpstlich Partei im Investiturstreit keine Chance gehabt. Bzw. hätte sie für die kaiserliche Seite Partei ergriffen, wäre die Geschichte anders verlaufen. (Das klingt jetzt unbeabsichtigt wertend, ist aber rein feststellend gemeint.)
 
Mathilde von Tuszien, die Triere nannte, ist natürlich eine der schillerndsten Frauengestalten des 11./12. Jhdts. Ich schätze mal, ohne sie hätte die päpstlich Partei im Investiturstreit keine Chance gehabt. Bzw. hätte sie für die kaiserliche Seite Partei ergriffen, wäre die Geschichte anders verlaufen. (Das klingt jetzt unbeabsichtigt wertend, ist aber rein feststellend gemeint.)
Bei ihr muß ich ja immer an das üble Ende denken, das ihr Mann fand und sie zur Regierung brachte: bekam auf dem Donnerbalken sitzend von einem Attentäter von unten ein Schwert in den Leib gerammt...
 
Trotzdem fällt es ein wenig auf, dass es gerade in den deutschen Landen recht wenige solcher Fälle gibt, wenn überhaupt, dann eher Westeuropa...oder ist das nur mein perönlicher Eindruck?
 
Trotzdem fällt es ein wenig auf, dass es gerade in den deutschen Landen recht wenige solcher Fälle gibt, wenn überhaupt, dann eher Westeuropa...oder ist das nur mein perönlicher Eindruck?

Im ostfränkischen/teutonischen Regnum galt flächendeckend das salische Erbrecht, wonach Frauen kein Erbrecht inne hatten. Rechtstitel galten hier als erledigt, wenn keine männlichen Erben des letzten Inhabers zur Verfügung standen.

In den Feudalordnungen des westfränkischen/französischen Regnums, der spanischen Reiche und in England gab es das nicht. Wenn dort keine Söhne da waren, konnten auch Töchter ein Rechtstitel/Lehen erben, siehe die Königin Urraca, die Herzogin Eleonore ect. Nur im Bezug auf das Königtum wurde in Frankreich im 14. Jahrhundert die Lex Salica geltend gemacht.
 
Natürlich gibt es das, etwa Königin Margarethe von Dänemark, Kaiserin Theophanu, Eleonore von Aquitanien und so weiter...
Wie zum Beispiel Matilda Tochter Heinrich I. von England und Gattin Heinrich V. Auf den Titel einer Kaiserin hat sie nie verzichtet, und als Empress Maude Empress Matilda ist sie in die englische Geschichte eingegangen als erste Königin von England. Sie versuchte ihren Anspruch gegen Stephen von Blois durchzusetzen und wurde nach dessen Gefangennahme durch ihre Parteigänger 1141 als Königin proklamiert. Sie konnte sich allerdings nur einige Wochen hakten und wurde nie gekrönt aber immerhin.
 
Es erscheint zwar unrealistisch, aber glaubt ihr, es wäre möglich gewesen, dass im streng religiösen Mittelalter eine Frau (etwa eine Witwe) als Lehnsherrin hätte agieren können?
Gibt es denn sogar bekannte Fälle, die in diese Rcihtung tendieren?
Dass wegen dem (angeblich) streng religiösen Mittelalter (bzw. der Kirche, auf die sich das beziehen dürfte) eine Frau nicht als Lehensherrin agieren konnte, ist wieder einmal ein Vorurteil. Dagegen spricht schon, dass viele weibliche Herrscherin im Mittelalter über Königreiche herrschten, die (zumindest formal) den Papst unterstanden: so zum Beispiel Neapel, Kastilien, Ungarn, Polen oder England.

Im Heiligen Römischen Reich finden sich unterschiedliche Modelle für weibliche Herrschaften:
- Beispiel: Margarete von Hennegau, Holland und Seegau behauptete sich nach dem Tod ihres Bruders als dessen (alleinige) Erbin in allen drei Landen. Im Hennegau wurde sie als Nachfolgerin ihres Bruders anerkannt und behielt sie die Herrschaft bis zu ihrem Tod. In Holland und Seeland dagegen wurde sie als Erbin wegen ihres Geschlechts nicht anerkannt, aber zwei ihrer Söhne. Da beide noch Kinder waren, wurde sie bis zu deren Volljährigkeit als Regentin für diese akzeptiert.

Die Reichsabteilen und -stifte waren keineswegs ausschließlich Männerkonvente. Die Äbtissin oder Priorin von so einem Stift war auch die Lehensherrin. Lehen konnten durchaus als Frauenlehen vergeben werden, wenn der Besitzer (oder die Besitzerin) dem zustimmte.

...
 
Wenn es um Frauen sich handelt sollte man unerscheiden:
  • Herrscherinn und
  • Regentin.
Und in der Tat da gibt es im dentschsprachigen Raum wenige.

Ich glaube unter den Herrscherinnen war wohl die erste Herrscherinn:

Margarete von Tirol-Görz (um 1366 erstmals auch als Margarete Maultasch erwähnt) (* 1318 in Tirol - † 3.Oktober 1369 Wien). Was ihr Aussehen anbelangt so gibt es unterschiedliche Meinunugen von hässlich bis schön.

Magarete Maultasch.jpg


Danach war erstmal Ruhe bis

Maria Theresia von Österreich (* 13. Mai 1717/Wien - † 29. November 1780 ebenda) an die Macht kam.

Unter den Regentinnen sah es etwas anders aus.
  • Den Reigen eröffnete da die Konkubine Fredegunde († 597).
  • Es folgte (?) Loretta von Sponheim (* um 1300 - † 1346).
Weiter ging es dann mit
  • Charlotte Amalie von Hessen-Philippsthal (* 11. August 1730 in Philippsthal (Werra) - † 7. September 1801 Meinigen),
  • Karoline Louise von Hessen-Homburg (* 26. August 1771/Bad Homburg von der Höhe - † 20. Juni 1854/Rudolstadt
Und das wars dann.

Anmerkung:
Nicht erwähnt habe ich die Frauen die durch Heirat Gemahlinnen in anderen Lädern wurden.
Das markanteste Beispiel ist ja Katharina II. – Die Große - in Rußland. Sie heiratete erstmal 1743 den russischen Thronfolger Großfürst Peter Fjodorowitsch.

Und zu Schluß...
Wem habe ich vergessen?
 
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Und in der Tat da gibt es im dentschsprachigen Raum wenige [...]
Gar nicht so wenige, wenn man die bereits erwähnten geistlichen Herrschaften wie Essen oder Quedlinburg mit einbezieht.

In Essen taucht ab 1228 die Titulatur "Fürstäbtissin" auf, die sich bis in die Spätzeit des Reiches hält. Hier wurde der Äbtissin also durchaus die Würde einer regierenden geistlichen Fürstin (mit dem entsprechenden weltlichen Besitz des Stiftsgebiets und der Herrschaft darüber) zu teil.
Damit waren die Äbtissinnen von Essen nicht Regenten in Vertretung der eigentlichen Herrscher, sondern Herrscherfiguren aus eigenem Recht, innerhalb eines reichsunmittelbaren Territoriums.



Neben Essen und Quedlinburg waren die Verhältnisse in Herford, Gandersheim und Gernrode ähnlich.
 
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Maria Theresia von Österreich (* 13. Mai 1717/Wien - † 29. November 1780 ebenda) an die Macht kam.
Maria Theresia konnte ja bekanntlich nur aufgrund der Pragmatischen Sanktion die Nachfolge ihres Vaters in den habsburgischen Erblanden antreten.

Die Pragmatischen Sanktion wurde 1713 von Kaiser Karl VI. beschlossen und sollte die Unteilbarkeit der habsburgischen Erbkönigreiche und Länder durch eine einheitliche Thronfolgeregelung sicherstellen. Für die zum HHR gehörenden Länder des Habsburger Reichs stellte das eine Abkehr vom salischen Erbrecht dar.


Da die Sanktion nicht allgemein anerkannt wurde, kam es nach dem Tod Kaiser Karl VI. dennoch zum Österreichischen Erbfolgekrieg. Erst mit dessen Ende wurde die Herrschaft von Maria Theresia allgemein anerkannt.


Als Victoria 1837 Königin von Großbritannien wurde, endete die Personalunion zwischen Großbritannien und Hannover, da Victoria in Hannover aufgrund des salischen Erbrechts nicht Königin werden konnte.
 
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Die Pragmatischen Sanktion wurde 1713 von Kaiser Karl VI. beschlossen und sollte die Unteilbarkeit der habsburgischen Erbkönigreiche und Länder durch eine einheitliche Thronfolgeregelung sicherstellen. Für die zum HHR gehörenden Länder des Habsburger Reichs stellte das eine Abkehr vom salischen Erbrecht dar.
Inwiefern das?

Die Unteilbarkeit der habsburgischen Erblande im engeren Sinne und die Primogenitur, war ja bereits mit dem Privilegium Maius, jedenfalls postuliert (damals zwar noch ohne die Böhmichen Lande, aber für die Erblande im engeren Sinne, stand das im Raum). Letzteres war theoretisch spätestens seit dem 15. Jahrhundert anerkannt.

Bei den böhmischen Ländern bin ich nicht sicher, aber ist da nicht ähnliches im Zuge des Westfälischen Friedens vereinbart worden?

Da die Sanktion nicht allgemein anerkannt wurde, kam es nach dem Tod Kaiser Karl VI. dennoch zum Österreichischen Erbfolgekrieg. Erst mit dessen Ende wurde die Herrschaft von Maria Theresia allgemein anerkannt.

Die Ansprüche die die Herzöge von Bayern und Sachsen an die Habsburger Territorien anmeldeten, basierten durchaus darauf, dass sie die Möglichkeit einer weiblichen Erbfolge anerkannten.

Beide leiteten ihre Ansprüche nämlich daher, dass sie mit Töchtern von Joseph I. als älterem Bruder und Vorgänger Kal VI. verheiratet waren.

Hier ging, es in der Theorie eigentlich weniger darum, ob Frauen theoretisch erbberechtigt sein könnten, sondern daraum ob hier die Töchter Joseph I. bessere/glaubhaftere Ansprüche hatten, als die Tochter Karl VI.

Denn wenn Karl VI. selbst mit der Pragmatischen Sanktion auf die weibliche Erbfolge als Prinzip abstellte, ließ sich natürlich vortragen, dass in diesem Fall die Töchter Joseph I. zu Gunsten ihres Onkels Karl VI. übergangen worden seien.
 
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Inwiefern das?

Die Unteilbarkeit der habsburgischen Erblande im engeren Sinne und die Primogenitur, war ja bereits mit dem Privilegium Maius, jedenfalls postuliert (damals zwar noch ohne die Böhmichen Lande, aber für die Erblande im engeren Sinne, stand das im Raum). Letzteres war theoretisch spätestens seit dem 15. Jahrhundert anerkannt.
Da ging es aber nur um die männliche Primogenitur.
Die Ansprüche die die Herzöge von Bayern und Sachsen an die Habsburger Territorien anmeldeten, basierten durchaus darauf, dass sie die Möglichkeit einer weiblichen Erbfolge anerkannten.

Beide leiteten ihre Ansprüche nämlich daher, dass sie mit Töchtern von Joseph I. als älterem Bruder und Vorgänger Kal VI. verheiratet waren.

Hier ging, es in der Theorie eigentlich weniger darum, ob Frauen theoretisch erbberechtigt sein könnten, sondern daraum ob hier die Töchter Joseph I. bessere/glaubhaftere Ansprüche hatten, als die Tochter Karl VI.
Soweit ich das verstehe, wollten da die Ehemänner für ihre Frauen erben. Es war nicht geplant, dass die Ehefrauen selbst die Herrschaft in den Habsburgischen Erblanden ausüben sollten.
Denn wenn Karl VI. selbst mit der Pragmatischen Sanktion auf die weibliche Erbfolge als Prinzip abstellte, ließ sich natürlich vortragen, dass in diesem Fall die Töchter Joseph I. zu Gunsten ihres Onkels Karl VI. übergangen worden seien.
Ersten galt die Pragmatische Sanktion natürlich nicht rückwirkend.

Zweitens galt die weibliche Erbfolge nur subsidiär. Solange es noch einen männlichen Erben gab, konnten Frauen auch nach der Pragmatischen Sanktion nicht erben. Wenn ein Herrscher nur Töchter hatte, aber einen Bruder oder Neffen (als Sohn eines Bruders), dann erbte nach der Pragmatischen Sanktion der Bruder oder Neffe und nicht die Töchter.

Erst infolge des Aussterbens der Habsburger im Mannesstamm konnte Maria Theresia erben.
 
Soweit ich das verstehe, wollten da die Ehemänner für ihre Frauen erben. Es war nicht geplant, dass die Ehefrauen selbst die Herrschaft in den Habsburgischen Erblanden ausüben sollten.
Ich weiß nicht ob es überhaupt konkrete Planungen dafür gab, wie genau und durch wen die Territorien, oder Teile davon, wenn man sie denn hätte erstreiten können, regiert hätten werden sollen.
De facto konnten Erbansprüche auf die Habsburgischen Lande innerhalb des Reiches aber nur aus Erbrechten der Frauen (oder deren Kindern) abgeleitet werden, denn wenn man nicht davon ausgegangen wäre, dass diese über solche Rechte nicht verfügten, hätten der Wittelsbacher und der Wettiner da wenig vorzuweisen gehabt.
Wäre die Möglichkeit einer weiblichen Thron-/Erbfolge generell verneint worden, hätte ja davon ausgegangen werden müssen, dass das Haus Habsburg damit endgültig erloschen sei und sich damit die Stände der jeweiligen Länder auf eine neue Dynastie hätten festlegen können, oder dass die Herrschaft der betreffenden Länder damit vakannt sei und im Prinzip jeder die Möglichkeit habe sich das anzueignen.
Das konnte aber nicht im Interesse des Wittelsbachers oder des Wettiners sein.
Die hatten Interesse daran einen eigenen Vorranganspruch anmelden zu können, was, da sie aber selbst keine nahen Verwandten der letzten Kaiser waren im Prinzip nur dann zu machen war, wenn sie zumindest vorgaben für die Rechte ihrer Ehefrauen und Töchter Joseph I. zu streiten.
Das erforderte aber vorrauszusetzen, dass diese mindestens theoretisch solche Rechte haben könnten.


Allerdings hätte sich die faktische Herrschaft des Wittelsbachers und des Wettiners unter Wahrung der theoretischen Rechte der Frauen ja auch verwirklichen lassen, wenn man sich darauf eingelassen hätte die Rechte der Frauen hoch zu halten und sie formal als Herrscher anzuerkennen, sich von diesen aber als Regent einsetzen zu lassen.


Ersten galt die Pragmatische Sanktion natürlich nicht rückwirkend.
Darum geht es auch nicht.

Zweitens galt die weibliche Erbfolge nur subsidiär. Solange es noch einen männlichen Erben gab, konnten Frauen auch nach der Pragmatischen Sanktion nicht erben. Wenn ein Herrscher nur Töchter hatte, aber einen Bruder oder Neffen, dann erbte nach der Pragmatischen Sanktion der Bruder oder Neffe und nicht die Töchter.

Der Punkt auf den ich hinaus will ist dass die Anerkennung der weiblichen Sukzession, was die pragmatische Sanktion angeht, nicht der entscheidende Streitfall gewesen sein dürfte, sondern die Reihenfolge.
Beziehungsweise, der Umstand, dass die Pragmatische Sanktion die Nachkommen Joseph I. des eigentlich älteren Bruders unter den beiden Kaisern, in der Nachfolge der Linie Karl VI. nachordnete.

Als Karl VI. starb und keine direkten männlichen Thronfolger vorhanden waren, waren 3 Töchter der letzten beiden Oberhäupter des Hauses Habsburg vorhanden, die theoretisch in Frage gekommen wären.

Damit war also kein Sohn vorhanden, der einen vorrangigen Anspruch gehabt hätte.
Für Maria-Theresia sparch, dass sie Tochter des letzten männlichen Oberhaupts des Hauses Habsburg war, aber ihre Cousinen konnten da natürlich einwänden, dass Karl VI. lediglich subsidiär Nachfolger des seines Bruders geworden sei, weil der keine männlichen Erben hatte, und daher im Fall, dass beide Linien keine männlichen Nachfolger haben würden, den Töchtern aus der Linie Joseph I. als der "eigentlichen" Hauptlinie das Erbe zustehe.
Auch konnten sich die beiden Cousinen sicherlich darauf berufen, qua Anciennität, als die älteren Töchter des Hauses Habsburg den Vorrang zu haben.
Außerdem ließ sich natürlich damit argumentieren, dass als Karl VI. 1941 verstarb Maria Theresia keinen männlichen Erben vorzuweisen hatte (Joseph II. wurde erst 1741 geboren), wohigegen die beiden Cousinen Maria Theresias aber bereits männliche Nachkommen hatten und somit die männliche Sukzession in der Linie der Nachkommen Joesph I. gesichert gewesen wäre.


Die Ablehnung der pragmatischen Sanktion durch den Bayern und den Sachsen dürfte weniger in der weiblichen Sukession selbst, als in der Nachordnung begründet gewesen sein.
 
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