Soweit ich das verstehe, wollten da die Ehemänner für ihre Frauen erben. Es war nicht geplant, dass die Ehefrauen selbst die Herrschaft in den Habsburgischen Erblanden ausüben sollten.
Ich weiß nicht ob es überhaupt konkrete Planungen dafür gab, wie genau und durch wen die Territorien, oder Teile davon, wenn man sie denn hätte erstreiten können, regiert hätten werden sollen.
De facto konnten Erbansprüche auf die Habsburgischen Lande innerhalb des Reiches aber nur aus Erbrechten der Frauen (oder deren Kindern) abgeleitet werden, denn wenn man nicht davon ausgegangen wäre, dass diese über solche Rechte nicht verfügten, hätten der Wittelsbacher und der Wettiner da wenig vorzuweisen gehabt.
Wäre die Möglichkeit einer weiblichen Thron-/Erbfolge generell verneint worden, hätte ja davon ausgegangen werden müssen, dass das Haus Habsburg damit endgültig erloschen sei und sich damit die Stände der jeweiligen Länder auf eine neue Dynastie hätten festlegen können, oder dass die Herrschaft der betreffenden Länder damit vakannt sei und im Prinzip jeder die Möglichkeit habe sich das anzueignen.
Das konnte aber nicht im Interesse des Wittelsbachers oder des Wettiners sein.
Die hatten Interesse daran einen eigenen Vorranganspruch anmelden zu können, was, da sie aber selbst keine nahen Verwandten der letzten Kaiser waren im Prinzip nur dann zu machen war, wenn sie zumindest vorgaben für die Rechte ihrer Ehefrauen und Töchter Joseph I. zu streiten.
Das erforderte aber vorrauszusetzen, dass diese mindestens theoretisch solche Rechte haben könnten.
Allerdings hätte sich die faktische Herrschaft des Wittelsbachers und des Wettiners unter Wahrung der theoretischen Rechte der Frauen ja auch verwirklichen lassen, wenn man sich darauf eingelassen hätte die Rechte der Frauen hoch zu halten und sie formal als Herrscher anzuerkennen, sich von diesen aber als Regent einsetzen zu lassen.
Ersten galt die Pragmatische Sanktion natürlich nicht rückwirkend.
Darum geht es auch nicht.
Zweitens galt die weibliche Erbfolge nur subsidiär. Solange es noch einen männlichen Erben gab, konnten Frauen auch nach der Pragmatischen Sanktion nicht erben. Wenn ein Herrscher nur Töchter hatte, aber einen Bruder oder Neffen, dann erbte nach der Pragmatischen Sanktion der Bruder oder Neffe und nicht die Töchter.
Der Punkt auf den ich hinaus will ist dass die Anerkennung der weiblichen Sukzession, was die pragmatische Sanktion angeht, nicht der entscheidende Streitfall gewesen sein dürfte, sondern die Reihenfolge.
Beziehungsweise, der Umstand, dass die Pragmatische Sanktion die Nachkommen Joseph I. des eigentlich älteren Bruders unter den beiden Kaisern, in der Nachfolge der Linie Karl VI. nachordnete.
Als Karl VI. starb und keine direkten männlichen Thronfolger vorhanden waren, waren 3 Töchter der letzten beiden Oberhäupter des Hauses Habsburg vorhanden, die theoretisch in Frage gekommen wären.
Damit war also kein Sohn vorhanden, der einen vorrangigen Anspruch gehabt hätte.
Für Maria-Theresia sparch, dass sie Tochter des letzten männlichen Oberhaupts des Hauses Habsburg war, aber ihre Cousinen konnten da natürlich einwänden, dass Karl VI. lediglich subsidiär Nachfolger des seines Bruders geworden sei, weil der keine männlichen Erben hatte, und daher im Fall, dass beide Linien keine männlichen Nachfolger haben würden, den Töchtern aus der Linie Joseph I. als der "eigentlichen" Hauptlinie das Erbe zustehe.
Auch konnten sich die beiden Cousinen sicherlich darauf berufen, qua Anciennität, als die älteren Töchter des Hauses Habsburg den Vorrang zu haben.
Außerdem ließ sich natürlich damit argumentieren, dass als Karl VI. 1941 verstarb Maria Theresia keinen männlichen Erben vorzuweisen hatte (Joseph II. wurde erst 1741 geboren), wohigegen die beiden Cousinen Maria Theresias aber bereits männliche Nachkommen hatten und somit die männliche Sukzession in der Linie der Nachkommen Joesph I. gesichert gewesen wäre.
Die Ablehnung der pragmatischen Sanktion durch den Bayern und den Sachsen dürfte weniger in der weiblichen Sukession selbst, als in der Nachordnung begründet gewesen sein.