collo
Aktives Mitglied
auch wenn es hier wohl haarscharf am politischen tagesgeschäft entlangschrammt, versuche ich mal einen historischen überblick:
wer deutscher ist, regelt das grundgesetz in art. 116
man muss sich hierbei vor augen halten, dass dieser artikel seit 1949 unverändert besteht und dass 1949 eine staatsbürgerschaftliche „ausnahmesituation“ darstellte:
unbestritten war deutscher, wer als deutscher im deutschen staatsgebiet von 1937 gelebt hat. natürlich galt das dann auch für die kinder, die nach 1937 geboren wurden.mit dieser zeitlichen abgrenzung hatte man mal schon die österreicher ausgenommen.
damit war dann auch die staatsangehörigkeit der vertriebenen aus den ehem. deutschen gebieten östlich der oder-neisse-linie geklärt.
jetzt lebten aber schon etliche millionen sog. „volksdeutsche“ auf dem gebiet der zukünftigen bundesrepublik (und es kamen noch einige hunderttausend, die eigentliche vertreibung lief ja 1949 noch), die nur wegen ihrer zugehörigkeit zur deutschsprachigen minderheit aus den ost- und mitteleuropäischen ländern vertrieben wurden. auch diesen hat man die deutsche staatsangehörigkeit zuerkannt. daraus hat sich dann der anspruch abgeleitet, nach dem später die sog. übersiedler aufgenommen wurden (und noch werden).
absatz 2 sollte die rückkehr der vor den nazis geflohenen deutschen ermöglichen, nur wenige machten davon aber gebrauch, ein prominentes beispiel fällt mir ein, daniel cohn-bendit, der aufgrund dieses artikels deutscher wurde, um dem wehrdienst zu entgehen (und deshalb als ausländer von frankreich 68 ausgewiesen werden konnte).
einzelheiten, wie man deutscher wird oder wie man die deutsche staatsangehörigkeit aufgibt, sind im staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. nur soviel dazu, wer von deutschen behörden strafrechtlich verfolgt wird, kann seine deutsche staatsangehörigkeit nicht aufgeben (die bundesrepublik kann ihn nicht hinderen, eine andere anzunehmen, für die deutschen behörden bleibt er aber deutscher).
auch die ddr-verfassung von 1949 ging von einer deutschen staatsangehörigkeit aus.
auch wenn übersiedlungen von west nach ost längst nicht so zahlreich waren, wie der umgekehrte weg, siedelten bis 1961 immerhin rund 400.000 menschen in die ddr um. Prominente beispiele sind die familie merkel (angela ist gebürtige hamburgerin) wolf biermann (ebenfalls aus hamburg), manfred krug (duisburg).
und selbst nach 1961 gab es einzelfälle und sogar ein übergangslager. auch hier erfolgte die einbürgerung relativ zügig (natürlich nach genauer überprüfung durch das mfs).
(in dieser bpb-quelle gibt es eine grafik der übersiedlungen in beide richtungen, die aber nur kostenpflichtig verwendet werden darf)
der unterschied zwischen der ddr und der bundesrepublik im staatsangehörigkeitsrecht bestand eigentlich darin, dass die bundesrepublik bis zum ende der ddr an einer deutschen staatsbürgerschaft festhielt, während die ddr spätestens mit der verfassung von 1974 dies in abrede stellte.
ich hoffe, dieses thema wird nicht geschlossen!
wer deutscher ist, regelt das grundgesetz in art. 116
Artikel 116 [Begriff „Deutscher“; Wiedereinbürgerung von Verfolgten]
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. (2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
man muss sich hierbei vor augen halten, dass dieser artikel seit 1949 unverändert besteht und dass 1949 eine staatsbürgerschaftliche „ausnahmesituation“ darstellte:
unbestritten war deutscher, wer als deutscher im deutschen staatsgebiet von 1937 gelebt hat. natürlich galt das dann auch für die kinder, die nach 1937 geboren wurden.mit dieser zeitlichen abgrenzung hatte man mal schon die österreicher ausgenommen.
damit war dann auch die staatsangehörigkeit der vertriebenen aus den ehem. deutschen gebieten östlich der oder-neisse-linie geklärt.
jetzt lebten aber schon etliche millionen sog. „volksdeutsche“ auf dem gebiet der zukünftigen bundesrepublik (und es kamen noch einige hunderttausend, die eigentliche vertreibung lief ja 1949 noch), die nur wegen ihrer zugehörigkeit zur deutschsprachigen minderheit aus den ost- und mitteleuropäischen ländern vertrieben wurden. auch diesen hat man die deutsche staatsangehörigkeit zuerkannt. daraus hat sich dann der anspruch abgeleitet, nach dem später die sog. übersiedler aufgenommen wurden (und noch werden).
absatz 2 sollte die rückkehr der vor den nazis geflohenen deutschen ermöglichen, nur wenige machten davon aber gebrauch, ein prominentes beispiel fällt mir ein, daniel cohn-bendit, der aufgrund dieses artikels deutscher wurde, um dem wehrdienst zu entgehen (und deshalb als ausländer von frankreich 68 ausgewiesen werden konnte).
einzelheiten, wie man deutscher wird oder wie man die deutsche staatsangehörigkeit aufgibt, sind im staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. nur soviel dazu, wer von deutschen behörden strafrechtlich verfolgt wird, kann seine deutsche staatsangehörigkeit nicht aufgeben (die bundesrepublik kann ihn nicht hinderen, eine andere anzunehmen, für die deutschen behörden bleibt er aber deutscher).
auch die ddr-verfassung von 1949 ging von einer deutschen staatsangehörigkeit aus.
ARTIKEL 1(1) Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf.
(2) Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind; alle übrigen Angelegenheiten werden von den Ländern selbständig entschieden.
(3) Die Entscheidungen der Republik werden grundsätzlich von den Ländern ausgeführt.
(4) Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.
auch wenn übersiedlungen von west nach ost längst nicht so zahlreich waren, wie der umgekehrte weg, siedelten bis 1961 immerhin rund 400.000 menschen in die ddr um. Prominente beispiele sind die familie merkel (angela ist gebürtige hamburgerin) wolf biermann (ebenfalls aus hamburg), manfred krug (duisburg).
und selbst nach 1961 gab es einzelfälle und sogar ein übergangslager. auch hier erfolgte die einbürgerung relativ zügig (natürlich nach genauer überprüfung durch das mfs).
(in dieser bpb-quelle gibt es eine grafik der übersiedlungen in beide richtungen, die aber nur kostenpflichtig verwendet werden darf)
der unterschied zwischen der ddr und der bundesrepublik im staatsangehörigkeitsrecht bestand eigentlich darin, dass die bundesrepublik bis zum ende der ddr an einer deutschen staatsbürgerschaft festhielt, während die ddr spätestens mit der verfassung von 1974 dies in abrede stellte.
ich hoffe, dieses thema wird nicht geschlossen!