1854 beschloß der Honnefer Gemeinderat ein Regulativ, das den Verkauf von Grabstätten regelte. Man hatte die Erfahrung gemacht, daß Grabdenkmäler fast nur in der Nähe des Hochkreuzes auf angekauften Grabstätten errichtet wurden. Nun sollte die Regel gelten, daß Grabstätten nur an der Stelle angekauft werden sollten, wo sonst eine Beerdigung in der üblichen und ordnungsgemäßen Reihenfolge stattzufinden habe. Den Angehörigen wurde freigestellt, Grabstätten in der bisherigen Tiefe von 7 Fuß (= 2,30 Meter) mit einer beliebig langen Front zu einem Quadratfußpreis von 10 Sgr. (Silbergroschen) anzukaufen. Für Grabstätten außerhalb der Reihenfolge mußten Angehörige den doppelten Quadratfußpreis von 20 Silbergroschen bezahlen. Eine Satzungsänderung wurde 1863 in der Weise vorgenommen, daß die 1854 festgesetzten Gebühren auf eine Dauer von 30 Jahren gelten sollten und ein Verfügungsrecht auf weitere 30 Jahre gegen die Hälfte der ursprünglichen Gebühr erworben werden konnte.