Inzest-Ekel: Anerzogen oder Instinkt?

Dass es Inzestschranken gibt, die nichts mit kulturellen Normen zu tun haben, spürt, würde ich denken, im Allgemeinen jeder, der Geschwister hat.
Caligula gefällt das... ;)


Aber ernsthaft...

daran, dass es eben unsere Geschwister sind, mit denen wir aufgewachsen sind.
Entscheidend ist mE, dass es ein angeborener Insinkt zu sein scheint.
Die soziale Geschwisterbeziehung entsteht also durch das gemeinsame Aufwachsen und diese Entwicklung scheint angeboren zu sein.
Der Weg über den Eigengeruch hört sich überzeugend an

Caligula wuchs nicht andauernd mit seinen Schwestern auf - zumal man in Rom in diesen Kreisen eine andere Ansicht über die Kindheit hatte - und man dies nicht mit einem gemeinsamen Aufwachsen wie heute vergleichen kann.


* Hatte Caligula also keine Probleme sich seinen Schwestern zu nähern, weil sie ihm mehr oder weniger "fremd" waren?

* Wenn es nicht an der gemeinsamen Kinderzeit und Erziehung liegt, sondern an den Hormonen und/oder dem Geruch. Wieso "funktionierte" das bei Caligula nicht? A) das mit den Hormonen / Eigengeruch und der Abstoßung stimmt nicht oder B) diese "Funktion" kann im Einzelfall gestört sein (ist ja medizinisch nichts Neues, dass manche Menschen über einen Gendefekt manche Dinge nicht wahrnehmen wie Andere).

* Vielleicht ist es aber eine Art "Unterbewusstsein" - ein Instinkt, den die Mutter Natur uns mitgegeben hat (was die bessere / gesündere Fortpflanzung angeht). Und auch hier, könnte bei manchen Menschen der Instinkt weniger ausgeprägt sein.

Fakt ist auch - im alten Rom wusste man um die Gefahren der Inzucht genau Bescheid. Gesellschaftlich daher sehr verpönt. Aber wieso verpönt? Wenn ich mir die antiken Schriften anschaue, liegt der Makel eher an der zu erwartenden Furcht vor "dummen" Kindern. Würde dieses nicht drohen - hätte man ansonsten keine großartigen Probleme gehabt. Zumal in Rom in höher gestellten Kreisen verwandtschaftlich sehr eng geheiratet und kopuliert wurde. Und auch sonst - Inzest war wegen der Gefahr verpönt - wurde aber dennoch hin und wieder betrieben.

Ich lese aus den antiken Berichten wie gesagt eine "medizinische" Ablehnung heraus - nicht aber eine Ablehnung der erotischen Lust und Fantasie auch mal die Schwester oder den Bruder mit ins Bett zu nehmen. Man hatte nur Angst vor den Folgen.

Daher sehe ich da keine Hinweise auf Ablehnung durch Aufwachsen oder Gerüche bzw. Hormone.

Ich denke eher es ist ein Instinkt und Wissen der möglichen Folgen - welche dann moralisierend auf unser schlechtes Gewissen sich legt. Ich behaupte mal die steile These - wenn es wissenschaftlich erwiesen wäre, dass es keine Folgen haben könnte - würden wir viel mehr freien Inzest haben.
 
Sexuelle Anziehung ist beim Menschen hormonell bedingt, das ist unzweifelhaft der Stand der Wissenschaft. Natürlich kommen bei der Partnerwahl auch soziale Komponenten zum Tragen, diese prägen aber eher das 'Ob', nicht das 'Wer'.
Beides ist sicher richtig.

Das erste sieht man schon daran, dass eine schwangere Frau für Männer normalerweise uninteressant ist. Das gilt auch für Frauen, die Pille nehmen, denn die macht den Körper der Frau zu einer schwangeren – mit entsprechenden Ausdünstungen –, ohne wirklich schwanger zu sein. In einer der hier erwähnten Studien wurde auch gesagt, dass Frauen, die Pille nehmen, den für sie normalerweise genetisch attraktiven Mann nicht am Geruch erkennen.

Und dass gemeinsam aufgewachsene Kinder später keine Ehen eingehen, belegten nicht nur Kibbuz-Kinder, sondern auch ganz normaler Alltag hierzulande: Die Inzestfälle sind so selten, dass jeder Fall einer Sensation auslöst. Klar, man könnte das auch auf die strengen Gesetze* zurückführen, doch auch dort, wo Gesetze nicht so streng sind**, gibt es nicht mehr Inzestfälle als bei uns.

Inzestverbot hebelt aber die sexuelle Selbstbestimmung aus. Es fragt sich, mich welchem Recht der Staat in den privatesten aller Bereiche der erwachsenen Menschen eingreifen darf. Wenn der Staat aus Sorge vor der Entstehung erbkranken Kinder handelt, dann ist das nicht weit von der Euthanasiebegründung der Nazis.

* Bei uns wird Inzestverbot zwar mit Blutsverwandtschaft begründet, gilt aber auch für adoptierte Kinder, bei denen es keine Blutsverwandtschaft gibt. Das deutet auf ein kulturelles Tabu hin. Kulturelle Tabus werden nicht hinterfragt – Beispiel: Nacktheit in der Öffentlichkeit. Wir werden nackt geboren, aber sich so öffentlich zu zeigen ist mit einem Tabu belegt, natürlich ohne Begründung, denn die Aussage "das gehört sich nicht" ist keine Begründung.

** In Frankreich ist Inzest erlaubt, wenn keine Kinder im Spiel sind.
 
Zum zweiten Absatz:

Das deutsche Inzestverbot verfolgt – mit dem Segen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – drei Verbotszwecke (in aufsteigender Ordnung zusammengefasst nach Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Frommel, 5. Aufl. 2017, StGB § 173 Rn. 11 ff.):

1. Objektiver Familienschutz: Nach der Rechtsprechung können inzestuöse Beziehung die Sozialisations- und Entlastungsaufgabe in der Familie unterminieren, sprich, die Erziehung und Entwicklung der minderjährigen Familienmitglieder beeinträchtigen.

2. Genetische Schäden: Die Norm soll davon abschrecken, sexuelle Beziehungen einzugehen, die mit einem deutlich erhöhten Risiko erbgeschädigten Nachwuchses einhergehen – denn dies belastet nicht nur Eltern und Solidargemeinschaft, sondern mutet dem Kind auch mitunter große Leiden zu.

Man kann argumentieren, dass dies übergriffig sei, weil der Staat den Beischlaf zwischen Personen, die wissen, dass sie Träger eines schwerwiegenden Gendefekts sind, gerade nicht verbietet.

Aber andererseits fragt es sich auch, wie der Gesetzgeber, wenn er o.g. Normzweck nicht verfolgen dürfte, den Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer Behinderung erlauben könnte. Die Restriktion der sexuellen Selbstbestimmung eines Erwachsenen wiegt weniger schwer als der Eingriff in die Rechte des ungeborenen Lebens. Gar so einfach ist dieser Komplex also nicht aufzulösen.

3. Die Norm schützt auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Das mag sich im ersten Augenblick widersinnig anhören, ist aber so; das Schutzgut ist hier die sexuelle Selbstbestimmung des physisch oder psychisch unterlegenen Parts. Der Gesetzgeber darf in bestimmten Situationen unterstellen, dass die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs zu groß ist, als dass in sexuelle Handlungen einwilligt werden könnte.

Diese Gefahr ist immer dann gegeben, wenn zwischen den Beteiligten ein Machtgefälle, eine physische oder emotionale Abhängigkeit vorliegt. Daher kann z.B. ein Minderjähriger niemals wirksam in sexuelle Handlungen mit einer Lehrkraft einwilligen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1), und mag die Beziehung augenscheinlich noch so einvernehmlich gewesen sein.

Auch gegeben ist die Gefahr, wenn der potentielle Geschädigte keine Möglichkeit hat, sich dem Täter zu entziehen, wie es bei sexuellem Missbrauch im familiären Umfeld häufig der Fall ist. Deswegen ist auch der Beischlaf zwischen nahen Verwandten strafbar, die keine Blutsverwandten sind.

Sexueller Missbrauch ist zwar ohnehin strafbar, aber durch die Vorschrift des § 173 beabsichtigt der Gesetzgeber, diejenigen Fälle zu erfassen, in denen der Missbrauch aufgrund der von außen schwer zu durchleuchtenden Familienstrukturen nicht abschließend bewiesen werden kann. Er zieht überdies eine Brandmauer ein, damit die Gefahr des Missbrauchs sich gar nicht erst manifestiert.

Meiner bescheidenen Meinung ist in Deutschland allenfalls eine Liberalisierung, aber keineswegs eine Aufhebung des § 173 StGB möglich. In Anbetracht der dem deutschen Sexualstrafrecht zugrundeliegenden Philosophie wird man niemals davon ausgehen können, dass ein Minderjähriger in eine sexuelle Beziehung mit einem Elternteil einwilligen kann, auch wenn die Tatbestandsmerkmale des Missbrauchs im konkreten Fall nicht nachzuweisen sind.
Ich denke eher es ist ein Instinkt und Wissen der möglichen Folgen - welche dann moralisierend auf unser schlechtes Gewissen sich legt. Ich behaupte mal die steile These - wenn es wissenschaftlich erwiesen wäre, dass es keine Folgen haben könnte - würden wir viel mehr freien Inzest haben.
Instinkte haben indes meist biochemische, also hormonelle Grundlagen, besonders wenn sie entwicklungsgeschichtlich alt sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
1. Objektiver Familienschutz: Nach der Rechtsprechung können inzestuöse Beziehung die Sozialisations- und Entlastungsaufgabe in der Familie unterminieren, sprich, die Erziehung und Entwicklung der minderjährigen Familienmitglieder beeinträchtigen.
Das ist ein vorgeschobenes Argument, denn das Gesetz greift auch bei erwachsenen Geschwistern.

2. Genetische Schäden: Die Norm soll davon abschrecken, sexuelle Beziehungen einzugehen, die mit einem deutlich erhöhten Risiko erbgeschädigten Nachwuchses einhergehen – denn dies belastet nicht nur Eltern und Solidargemeinschaft, sondern mutet dem Kind auch mitunter große Leiden zu.

Man kann argumentieren, dass dies übergriffig sei, weil der Staat den Beischlaf zwischen Personen, die wissen, dass sie Träger eines schwerwiegenden Gendefekts sind, gerade nicht verbietet.
Den Punkt hast du schon selbst richtig beantwortet: Wenn es dem Staat tatsächlich um Vermeidung vom „erhöhten Risiko erbgeschädigten Nachwuchses“ ginge, dann müsste er allen Personen den Beischlaf verbieten, die „Träger eines schwerwiegenden Gendefekts sind“. Das aber geht wegen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung nicht. Allerdings wird dieses Recht erwachsenen Geschwistern verweigert, obwohl es das Gebot der Gleichbehandlung gibt.

3. Die Norm schützt auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Das mag sich im ersten Augenblick widersinnig anhören, ist aber so; das Schutzgut ist hier die sexuelle Selbstbestimmung des physisch oder psychisch unterlegenen Parts. Der Gesetzgeber darf in bestimmten Situationen unterstellen, dass die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs zu groß ist, als dass in sexuelle Handlungen einwilligt werden könnte.
Auch das ist ein vorgeschobenes Argument, denn bei erwachsenen Geschwistern gibt es kein Machtgefälle oder nur insofern, wie es das auch bei Paaren gibt, die nicht blutsverwandt sind.

Daher gilt, was ich schon gesagt habe: Inzestverbot gründet sich auf ein kulturelles Tabu, das sich selbst auf sog. Blutschande stützt, und zwar auch dann, wenn diese Blutschande gar nicht besteht, wie das z.B. bei adoptierten Familienmitgliedern der Fall ist. Das heißt, bei diesem Gesetz geht es gar nicht um die Tatsachen, sondern nur um den (schönen) Schein – man könnte auch sagen: Es ist scheinheilig.
 
Das ist ein vorgeschobenes Argument, denn das Gesetz greift auch bei erwachsenen Geschwistern.
Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt, aber ich glaube, hier missverstehst Du etwas. Ein Gesetz, das in verschiedenen Konstellationen anwendbar ist, muss natürlich auch für jede einzelne begründbar sein. Eine Begründung wird nicht schon dadurch falsch, dass sie auf einen Unterfall nicht anwendbar ist.
Den Punkt hast du schon selbst richtig beantwortet: Wenn es dem Staat tatsächlich um Vermeidung vom „erhöhten Risiko erbgeschädigten Nachwuchses“ ginge, dann müsste er allen Personen den Beischlaf verbieten, die „Träger eines schwerwiegenden Gendefekts sind“. Das aber geht wegen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung nicht. Allerdings wird dieses Recht erwachsenen Geschwistern verweigert, obwohl es das Gebot der Gleichbehandlung gibt.
1. Du hast mich selektiv zitiert. Wer meint, dass der Staat auch dann keine Eingriffe in die Freiheitsrechte vornehmen darf, wenn das Risiko, dass ein Kind mit einem schwerwiegenden Gendefekt geboren wird, deutlich erhöht ist, muss begründen können, warum der Staat dennoch mit demselben Argument einen (rechtlich ungleich schwerwiegenderen) Schwangerschaftsabbruch erlauben darf.

2. Das mag auf den Laien unverständlich wirken, aber Art. 3 GG verbietet nicht die Ungleichbehandlung. Der grundgesetzliche Gleichheitssatz verlangt zweierlei: Rechtsanwendungsgleichheit, d.h. die Anwendung der Rechtsnorm ohne sachfremde und willkürliche Erwägungen, und Rechtssetzungsgleichheit, wonach die Norm an sich dem Gebot der Gleichheit entsprechen muss.

Das bedeutet kein totales Differenzierungsverbot, sondern nur das Verbot der ungerechtfertigten Differenzierung (Rechtsnormen differenzieren bereits selbst, indem sie eine Rechtsfolge für bestimmte Tatbestände anordnen und andere unberücksichtigt lassen). Eine Ungleichbehandlung kann gerechtfertigt sein, und dann ist sie verfassungsrechtlich irrelevant. Nach Meinung der Rechtsprechung ist sie hier gerechtfertigt.
Auch das ist ein vorgeschobenes Argument, denn bei erwachsenen Geschwistern gibt es kein Machtgefälle oder nur insofern, wie es das auch bei Paaren gibt, die nicht blutsverwandt sind.
Das ist kein schlechtes Argument, und ich vermute, dass es in dieser Hinsicht zu einer Liberalisierung kommen wird. Dennoch wird der Gesetzgeber (oder zumindest die Verfassungsgerichtsbarkeit) zumindest Konstellationen unberührt lassen, die Minderjährige oder geistig beeinträchtigte Familienmitglieder betreffen.

Es ist nicht einzusehen, warum eine Gesellschaft, die auch eine augenscheinlich einvernehmliche Beziehung zwischen einer siebzehnjährigen Schülerin und ihrem Lehrer sanktioniert, darüber hinwegsehen soll, wenn der Mann nicht ihr Lehrer, sondern ihr Vater oder Stiefvater ist. In jedem Falle kann nicht sichergestellt werden, dass die Zustimmung der jüngeren Partei frei von Zwängen oder Ausnutzung erfolgte.

Und um mir noch einen persönlichen Nachsatz zu erlauben (der nicht auf Dich zielt, aber auf gesellschaftliche Stimmen, die fordern, das Inzestverbot zu kippen): Es ist schon kurios, wenn dieselben Leute, die wollen, dass Paare sich förmlich (in manchen Jurisdiktionen sogar schriftlich!) das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr geben, das obige Argument der zweifelhaften Freiwilligkeit nicht gelten lassen wollen.
Daher gilt meiner Ansicht nach, was ich schon gesagt habe: Inzestverbot gründet sich auf ein kulturelles Tabu, das sich selbst auf sog. Blutschande stützt, und zwar auch dann, wenn diese Blutschande gar nicht besteht, wie das z.B. bei adoptierten Familienmitgliedern der Fall ist. Das heißt, bei diesem Gesetz geht es gar nicht um die Tatsachen, sondern nur um den (schönen) Schein – man könnte auch sagen: Es ist scheinheilig.
I fixed that for you.
 
Ein Gesetz, das in verschiedenen Konstellationen anwendbar ist, muss natürlich auch für jede einzelne begründbar sein. Eine Begründung wird nicht schon dadurch falsch, dass sie auf einen Unterfall nicht anwendbar ist.
Das ist kein Unterfall, sondern ein Fall von insgesamt zwei Fällen:

1. Geschwister sind blutsverwandt
2. Geschwister sind nicht blutsverwandt

Der Gesetzgeber hat klar gemacht, worum es ihm geht: Das Risiko, dass ein Kind mit einem schwerwiegenden Gendefekt geboren wird, ist bei Geschwistern erhöht. Das ist bei blutsverwandten Geschwistern der Fall, nicht aber bei Geschwistern, die nicht blutsverwandt sind.

Insofern ist das Gesetz schlampig gemacht, denn es verwehrt auch erwachsenen Geschwistern, die nicht blutsverwandt sind, den vaginalen Geschlechtsverkehr, ohne es zu begründen. Der Gesetzgeber muss das begründen, was ihm schwerfallen dürfte, oder einen Satz hinzufügen, der in etwa lauten könnte: Geschwister, die nicht blutsverwandt sind, werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft.

Zu der Ungleichbehandlung von blutsverwandten Geschwistern und Menschen mit Gendefekt, die auch Risiko in sich tragen, dass ein Kind mit einem schwerwiegenden Gendefekt geboren wird, sagst du:
Eine Ungleichbehandlung kann gerechtfertigt sein, und dann ist sie verfassungsrechtlich irrelevant. Nach Meinung der Rechtsprechung ist sie hier gerechtfertigt.
Es ist wahr: Die augenblickliche Rechtsprechung sieht diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt an, aber für mich sind das Spitzfindigkeiten, zu denen nur Juristen fähig sind, wenn sie etwas begründen müssen, was mit Logik nicht zu begründen ist.

Warum ist dem so? Eine mögliche Antwort darauf habe ich schon oben formuliert – und du hast sie freundlicherweise zusätzlich fixiert. :cool:
 
Das ist kein Unterfall, sondern ein Fall von insgesamt zwei Fällen
Wovon sprichst Du? Das Gesetz betrifft eine ganze Reihe denkbarer Konstellationen.
Zu der Ungleichbehandlung von blutsverwandten Geschwistern und Menschen mit Gendefekt, die auch Risiko in sich tragen, dass ein Kind mit einem schwerwiegenden Gendefekt geboren wird, sagst du: Es ist wahr: Die augenblickliche Rechtsprechung sieht diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt an, aber für mich sind das Spitzfindigkeiten, zu denen nur Juristen fähig sind, wenn sie etwas begründen müssen, was mit Logik nicht zu begründen ist.
Als Jurist erlaube ich mir, dazu eine andere Meinung zu haben. Und zwar nicht aus Standesdünkel, sondern weil ich glaube, dass Du vor allem eine politische Auffassung vertrittst und keine anderen Meinungen gelten lassen willst. Das heißt aber nicht, dass die Juristerei irrt, sondern dass Du, wenn Du die gegenwärtige Rechtslage für falsch hältst, dafür werben solltest, sie auf demokratischem Wege zu ändern.
 
Wovon sprichst Du? Das Gesetz betrifft eine ganze Reihe denkbarer Konstellationen.
Es geht um Geschwister, was ich auch deutlich gemacht habe:
1. Geschwister sind blutsverwandt
2. Geschwister sind nicht blutsverwandt

Als Jurist erlaube ich mir, dazu eine andere Meinung zu haben. Und zwar nicht aus Standesdünkel, sondern weil ich glaube, dass Du vor allem eine politische Auffassung vertrittst und keine anderen Meinungen gelten lassen willst.
Wieso das? Ich habe doch gesagt, dass die Juristen zu Schlussfolgerungen fähig sind, die jeder Logik entbehren. Also lasse ich den Juristen ihre Meinung, aber ich erlaube mir, daran Kritik zu üben.

Das heißt aber nicht, dass die Juristerei irrt, …
Natürlich irrt die Juristerei nicht :rolleyes:, das weiß man schon aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, die bei gleichbleibenden Verfassungslage (Art. 3 Abs. 2 GG: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“) jenen Gesetze, die dem besagten Artikel widersprachen, die Verfassungsmäßigkeit attestierten: Sie sagten, die tatsächliche Ungleichbehandlung von Mann und Frau sei gerechtfertigt. So haben jahrzehntelang Frauen kein Bankkonto haben und nicht arbeiten dürfen, wenn das ihren Männern nicht gefiel. Damit hat das Bundesverfassungsgericht reiner Willkür Vorschub geleistet.

Und diese Formulierung „Ungleichheit sei gerechtfertigt“ taucht auch im Zusammenhang mit dem Inzestparagraphen auf. Warum dem bei der Gleichberechtigung so war und beim Inzestparagraphen so ist, wissen wir beide, also hat es keinen Sinn mehr, weiter darüber zu diskutieren. Ich ziehe mich deswegen aus diesem Faden zurück.
 
>Inzest<.

Sehe ich auch so wie hier schon zum Ausdruck gebracht. Inzest als Hinderungsgrund für das Risiko ein abnormales Kind zu bekommen. Sicher spielt auch die Moral in der Ehe eine Rolle, aber primär wird es wohl das gesundheitliche Risiko sein.
Hinzukommt, es gibt wohl rund 1.300 Ethnien auf der Welt und was da bei den einzelnen Ethnien und sich in deren Familien so abspielt, also eine belastbaren, verlässliche Statistik gibt es da wohl nicht.

Nicht desto trotzt ist es auch ein beliebtes Filmthema und dies umso mehr wenn es sich dabei um noch um historischen Persönlichkeiten handelt, wenn es dem bekanntgeworden ist.
Aber auch unter „Otto-Normal“ ist Inzest ein Thema was anregt. Einer der bekanntesten ist wohl der Film aus USA/Großbritannien mit Romy Schneider aus den Jahr 1970 (My Lover My Son - dt. „Inzest“)

Inzestfilme gibt es ja auch vor allem in der Pornoszene. Da überbieten sich ja mit Angebote.
Da sind wir allerdings in der „Schmuddelecke“.
 
Es geht um Geschwister, was ich auch deutlich gemacht habe:
Nein, Du missverstehst hier etwas grundsätzlich. Niemand bestreitet, dass das genannte Argument für ein Inzestverbot bei leiblichen Geschwistern (Gendefekt) nicht dazu taugt, auch den Geschlechtsverkehr zwischen Adoptivgeschwistern zu verbieten. Aber: Ebendarum zieht es ja auch niemand als Begründung für diesen Unterfall heran. Diesen Zusammenhang hast Du allein hergestellt.
Wieso das? Ich habe doch gesagt, dass die Juristen zu Schlussfolgerungen fähig sind, die jeder Logik entbehren.
Eine Schlussfolgerung ist nicht schon deshalb "jeder Logik entbehren[d]", weil Du sie ablehnst.

Weiter im Folgenden.
Natürlich irrt die Juristerei nicht :rolleyes:, das weiß man schon aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, die bei gleichbleibenden Verfassungslage (Art. 3 Abs. 2 GG: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“) jenen Gesetze, die dem besagten Artikel widersprachen, die Verfassungsmäßigkeit attestierten: Sie sagten, die tatsächliche Ungleichbehandlung von Mann und Frau sei gerechtfertigt. So haben jahrzehntelang Frauen kein Bankkonto haben und nicht arbeiten dürfen, wenn das ihren Männern nicht gefiel. Damit hat das Bundesverfassungsgericht reiner Willkür Vorschub geleistet.
Das Wort "Willkür" ist hier völlig deplatziert.

Wie gesagt, Du unterliegst hier einem grundsätzlichen Missverständnis, was bereits daraus erhellt, dass Du vor dem Hintergrund Deines Arguments die "gleichbleibend[e] Verfassungslage" betonst. Die spielt keine Rolle: Unser Grundgesetz ist kein totes Recht und kann neu interpretiert werden. Das ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts: Es interpretiert die Verfassung und betreibt dabei Rechtsfortbildung.

Denn weil nach den dem Grundgesetz zugrundeliegenden Prinzipien jede mit irgendeiner Form von Beschwer verbundene Norm einem allgemein anerkannten Zweck dienen muss, kann eine Norm, deren Zweck nicht länger allgemein anerkannt wird (bspw. infolge des gesellschaftlichen Wandels oder aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse), ihre Berechtigung verlieren.

Und dann wird, früher oder später, Karlsruhe seine bisherige Interpretation konkretisieren, aktualisieren oder aufgeben. Das heißt aber nicht automatisch, dass die bisherige Interpretation falsch oder unlogisch gewesen wäre. Sie war lediglich ein Produkt der Werte und des Wissensstandes ihrer Zeit. Und es ist völlig legitim, dass diese Interpretation gilt, bis sie entweder durch die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Änderung erfährt oder durch eine Gesetzesänderung hinfällig wird.

Anders ist ein Staat gar nicht zu machen. Mit Willkür hat das nichts zu tun.
Und diese Formulierung „Ungleichheit sei gerechtfertigt“ taucht auch im Zusammenhang mit dem Inzestparagraphen auf. Warum dem bei der Gleichberechtigung so war und beim Inzestparagraphen so ist, wissen wir beide.
So, wissen wir das?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich war sehr verstört (ungefähr 17 Jahre) als ich den Film Herzflimmern Herzflimmern (1971) – Wikipedia gesehen habe. Also ich wäre unten durch wenn ich eine Cousine 3 Grades nach Hause bringen würde.

Frankreich war das erste Land in Europa wo Inzestparagraph fiel, das gesellschaftliche Tabu blieb und auch in Frankreich sind Geschwisterehen doch selten.
 
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