Simplicius
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Ich habe gerade etwas Interessantes gefunden, als ich Johann Jacob Mosers Neues Teutsches Staatsrecht. Teil 25: Von der Teutschen Unterthanen Rechten und Pflichten las. Dort heißt es in § 7 des 10. Kapitels des 3. Buches (S. 503):
Quelle: https://books.google.at/books?id=qq...PAhVnCMAKHYM-B7MQ6AEIKTAD#v=onepage&q&f=false
Es würde mich stark wundern, wenn sich die Ausgestaltung der Leibeigenschaft noch im 18. Jh. an der ethnischen Herkunft der entsprechenden Personen orientiert hätte. Dennoch schreibt Moser das. Kann das evtl. jemand zuordnen?Die Leibeigene in Teutschland bestehen in Ansehung ihres Ursprungs aus zweyerley Hauptgattungen:
Einige seynd alten Teutschen Ursprungs, Geschlechts und Herkommens: Andere aber stammen von denen alten Slavischen, Wendischen, u. d. Völckern ab. Hieraus folget sodann der zweyte Haupt-Unterschid; da nemlich die Leibeigene von alter Teutscher Herkunfft von uralten Zeiten her gelinde und menschlicher gehalten worden seynd; die andere hingegen härter und offt unbarmherziger als das Vieh.
Quelle: https://books.google.at/books?id=qq...PAhVnCMAKHYM-B7MQ6AEIKTAD#v=onepage&q&f=false