Verfassungsvergleich BRD & DDR

Sorry, dass ich nicht Deiner logik entspreche, ich hab ja auch nur ein fakt genannt.
Es geht nicht um "meine" Logik, sondern um die der "ghM" = ganz herrschenden Meinung. Wenn das Thema wirklich interessiert, wäre es doch naheliegend, mal in einen Verfassungskommentar, sorry: Grundgesetzkommentar zu blicken, mglw. sogar in eine Ausgabe vor 1989. Das hätte den Vorteil, dass man auch die Entscheidungen des BVerfG zu dieser Thematik überschauen könnte.

Deine Ausführung betrifft doch auch nur das Problem BRD = Deutschland, aber nicht den Ausgangspunkt.
Dann hast Du den Zusammenhang und den Kern der Problematik nicht verstanden.

EDIT: noch einige Auszüge zur Thronfolgenfrage, 1 BvR 2248/01, - Erbscheinverfahren, das die Erbfolge nach dem im Jahre 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (im Folgenden: Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., zum Gegenstand hat:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verkörpert sich in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und der vor allem auch bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln maßgebliche Bedeutung zukommt...

Die Thronfolge im Deutschen Reich und in Preußen richtete sich nach dem Hausgesetz der brandenburgischen Hohenzollern. Das Amt des Deutschen Kaisers war nach Art. 11 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 (RGBl S. 64 <69>) mit dem preußischen Königtum untrennbar verbunden. Für den Erwerb und den Verlust des kaiserlichen Amtes im Reich waren die Vorschriften der preußischen Krone maßgebend (vgl. Laband, Deutsches Staatsrecht, Band I, 6. Aufl., 1912, § 10 II.). Art. 53 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 sah vor, dass die Krone, den Hausgesetzen gemäß, erblich ist (Gesetz-Sammlung für die königlich Preußischen Staaten, S. 17 <24>). Damit wurden diejenigen Bestimmungen der Hausgesetze, welche die Zugehörigkeit zum königlichen Hause regeln, zu einem Bestandteil der Verfassungsurkunde. Die Abstammung aus einer im Sinne der Hausgesetze ebenbürtigen Ehe wurde zu einem entscheidenden Kriterium für die Thronfolgefähigkeit (vgl. Bornhak, Preußisches Staatsrecht, 2. Aufl., 1911, § 29; Hubrich, Preußisches Staatsrecht, 1909, § 9).
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Mit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl S. 1383) und der Verfassung Preußens vom 30. November 1920 (Preußische Gesetzsammlung, S. 543) wurde jeweils die republikanische Staatsform eingeführt. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 wurde aufgehoben (Art. 178 Abs. 1 WRV). Art. 81 Abs. 1 der preußischen Verfassung hob die Verfassung vom 31. Januar 1850 auf. Damit wurden gleichzeitig die Hausgesetze des ehemals regierenden Kaiser- und Königshauses in staatsrechtlicher Hinsicht gegenstandslos.
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Seit dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes steht der Wiedereinführung der Monarchie Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Für die Bestimmung des Staatsoberhauptes haben die Ehe- und Familientraditionen von adeligen Familien heute keine Bedeutung mehr (vgl. Herzog, Art. 20 Anm. III. Rn. 5-8 in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand September 1980; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl., 1984, § 17 II. 2.).
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Vor dem Hintergrund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse wäre es von Verfassungs wegen geboten gewesen, dass sich der Bundesgerichtshof im Rahmen der Abwägung mit der Frage auseinander setzt, ob eine mit der Wahrung des Ebenbürtigkeitsprinzips verknüpfte Erbeinsetzung noch Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit eines Erben zu rechtfertigen vermag und ob eine wesentliche Rechtfertigungsgrundlage für eine solche bedingte Erbeinsetzung weggefallen ist. Dieses Prinzip kann heute seine ursprüngliche staatsrechtliche Funktion – die Regelung der Thronfolge in einer Erbmonarchie – nicht mehr erfüllen."
 
Zuletzt bearbeitet:
Anders als in der Bundesrepublik war es in der DDR nicht üblich, von Verfassungsprinzipien zu sprechen, obwohl Abschnitt 1 der Verfassung von 1968/74 unter der Überschrift "Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung" diverse Aussagen zum politischen System, zur Wirtschaftsordnung und zur Kulturordnung traf.

Die wichtigsten Aussagen betrafen die Verbindlichkeit der marxistisch-leninistischen Ideologie und den Führungsanspruch der SED. Den Aussagen zur sozialistischen Demokratie kam angesichts der totalitären Parteidiktatur nur propagandistische Bedeutung zu. Die Wirtschaftsverfassung beruhte auf der Dominanz des "sozialistischen", d.h. vorwiegend staatlichen Eigentums an Produktionsmitteln und der zentralen Planwirtschaft.

Ein Rechtsstaat wollte die DDR nicht sein und erst unter dem auswärtigen Reformdruck wurde im Sommer 1988 die Vokabel vom "sozialistischen Rechtsstaat" aufgegriffen. Stattdessen bekannte sich die Verfassung zum Prinzip der "sozialistischen Gesetzlichkeit", deren Doppeldeutigkeit eine flexible und parteiliche, der jeweils geltenden rechtspolitischen Generallinie entsprechende Handhabung des Rechts ermöglichte.

Die Verfassung enthielt einen umfangreichen Grundrechtekatalog, der sich von der international üblichen Systematik und Gewichtung auffällig unterschied. An seiner Spitze standen die politischen Teilhaberrechte, darauf folgten die sozialen Leistungsrechte, ein deutlich geringerer Stellenwert kam den fast ausnahmslos unter einem Gesetzvorbehalt stehenden persönlichen Freiheitsrechten zu, und schließlich gab es Grundpflichten.

Entwertet wurden die solchermaßen proklamierten Grundrechte dadurch, dass die von der SED definierten "gesellschaftlichen Interessen" eine immanente Grundrechtsschranke darstellten und dass sie in der Praxis dazu dienten, Grundrechte nach Gusto der Partei und der von der ihr dominierten Rechtsprechung außer Kraft zu setzen oder umzubiegen.

Die richterliche Unabhängigkeit wurde in der Verfassung zwar verkündet, war aber in Wirklichkeit kaum vorhanden. Eine persönliche Unabhängigkeit war schon deshalb nicht gegeben, weil es dem Richterstatus an den Elementen der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit fehlte: Die Richter wurden für die relativ kurze Zeit von 5 Jahren von der stufengleichen Volksvertretung gewählt und konnten wegen einer Pflichtverletzung unter Umgehung eines förmlichen Disziplinarverfahrens abberufen werden. Formal sollten die Richter frei von Weisungen sein, doch war ihre sachliche Unabhängigkeit dadurch gelähmt, dass sie auf die "sozialistische Gesetzlichkeit" und damit auf die Parteilichkeit bzw. die SED als "führende Kraft des Volkes" verpflichtet waren, deren Beachtung mit Hilfe des Führungsinstrumentariums der SED durchgesetzt wurde.

Zwischen der von der DDR propagierten sozialistischen Demokratie und der Demokratie westlicher Prägung bestand also ein fundamentaler Unterschied, der sich in der Praxis durch einen totalitären Staat äußerte, auch wenn die Verfassung der DDR etwas ganz anderes sagte. Worthülsen und ideologische Nebelwände verdeckten die schlichte Tatsache, dass eine selbsternannte Herrschaftselite unter Rückgriff auf den angeblich wissenschaftlichen Erkenntnisquell des Marxismus-Leninismus bis in die letzten Winkel des Landes präsent war und trotz der ständig bemühten Losung "Arbeite mit, plane mit, regiere mit" nicht daran dachte, sich freien Wahlen zu stellen.
 
... wo nicht Verfassung draufsteht, ist auch nicht Verfassung drin.

Nur mal ganz am Rande, um das Thema vielleicht abzuschliessen. Manchmal hilft ja der Blick ueber den eigenen Tellerrand.
So fragte ich mich grad, wie die norwegische Verfassung eigentlich heisst. Und siehe da: Sie heisst "Grunnlov". Der geneigte Leser wird es vermutlich erraten, richtig, es bedeutet uebersetzt: "Grundgesetz". :D
Kein Norweger kæme auf die Idee, dies nicht als Verfassung anzusehen, im Gegenteil: Mit Ænderungen gilt sie schon seit 1814, die Verabschiedung derselben ist Nationalfeiertag und die Ænderungen werden sogar noch im damaligen Norwegisch verfasst.
Eine Volksabstimmung dazu gab es uebrigens nicht. Zu welcher Verfassung gab es das eigentlich?

Gruss, muheijo
 
Zuletzt bearbeitet:
Nun, bei Verfassungen sollte der genannte Souverän zu stimmen.
Norwegen, der König, Schweiz, das Volk, DDR die Partei der Arbeiterklasse.
BRD ? Bundestag, BVerfG, in Teilen Bundesrat, als Souverän genannt, das deutsche Volk.
Es ist nirgends definiert , das eine Verfassung demokratisch sein muß
 
Nun, bei Verfassungen sollte der genannte Souverän zu stimmen.
Norwegen, der König, ...

Nø, der war eigentlich sogar unerheblich: Die Norweger hatten eine verfassungsgebende Versammlung. Zuerst wurde bestimmt, wie die Verfassung werden sollte, und dass Norwegen ein (konstitutionelles) Kønigreich sein soll, dann hat man sich Gedanken gemacht, wem man die Kønigskrone geben will. Es wurde dann ein anderer, gegen den Willen der Norweger - aber die Verfassung blieb.

Mir ging es um die Begriffswahl "Grundgesetz": Es ist eine Verfassung, nicht nur "so in der Art" oder "quasi"

Gruss, muheijo
 
Nun, bei Verfassungen sollte der genannte Souverän zu stimmen.
Norwegen, der König, Schweiz, das Volk, DDR die Partei der Arbeiterklasse.
BRD ? Bundestag, BVerfG, in Teilen Bundesrat, als Souverän genannt, das deutsche Volk.
Es ist nirgends definiert , das eine Verfassung demokratisch sein muß
Wenn ich Dich richtig verstehe, gehst Du davon aus, dass es zunächst einen Auftrag vom Souverän für die Erarbeitung einer Verfassung geben muss (# 30, 32, 35), dann wird diese erarbeitet und abschliessend muss der Souverän der Verfassung zustimmen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, so verstehe ich Deine Beiträge, soll eine Verfassung vorliegen.

Mich würde nun interessieren, woher Du diese Regel für den Erlass von Verfassungen ableitest? Naturrecht? Ungeschriebener Rechtssatz des allgemeinen Verfassungsrechtes (obwohl in vielen Staaten Verfassungen ganz anders zustandekommen?)? - Es gibt kein derartiges (überpositives) Verfassungsgebungs-Recht.

Meines Wissens lautete eine Kritik am Zustandekommen des GG, dass es nicht wie die Weimarer Verfassung von einer verfassungsgebenden Nationalversammlung beschlossen wurde. Das ist aber nur eine Abweichung vom historischen Vorgänger (Weimarer Verfassung), keine Verletzung eines Rechtssatzes. Bekanntlich hatten die Värter und Mütter des GG die Sorge, durch die Ausarbeitung einer Verfassung für Westdeutschland die Spaltung Deutschlands zu zementieren. Deshalb entschieden sie sich, für eine Lösung mit der Westdeutschland (bis zur Vollendung der Einheit) eine Arbeitsgrundlage gegeben wurde, die aber zugleich mit möglichst wenig "Brimborium" auskam (Vermeidung des Namens Verfassung, keine Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung, keine Volksabstimmung, etc.). Für die Bewertung des GG als Verfassung genügt, dass es die Funktion einer Verfassung hat. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an.

Um mal ein anderes Beispiel zu bringen: wenn Du einen "Kaufvertrag" über ein Auto abschliesst und aus dem Vertrag ergibt sich, dass das Auto gegen Zahlung eines Entgelts lediglich zeitweise genutzt werden soll, ohne dass dabei das Eigentum am Auto verschafft werden soll, dann handelt es sich - juristisch betrachtet - um einen Mietvertrag, auch wenn über dem Vertrag "Kaufvertrag" steht. Auf die (falsche) Bezeichnung kommt es nicht an.
 
Bekanntlich hatten die Värter und Mütter des GG die Sorge, durch die Ausarbeitung einer Verfassung für Westdeutschland die Spaltung Deutschlands zu zementieren. Deshalb entschieden sie sich, für eine Lösung mit der Westdeutschland (bis zur Vollendung der Einheit) eine Arbeitsgrundlage gegeben wurde, die aber zugleich mit möglichst wenig "Brimborium" auskam (Vermeidung des Namens Verfassung, keine Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung, keine Volksabstimmung, etc.). Für die Bewertung des GG als Verfassung genügt, dass es die Funktion einer Verfassung hat. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an.

Die Bezeichnung "Verfassung" wurde vermieden, weil die Mütter und Väter des Grundgesetzes seinen "vorläufigen Charakter" angesichts der deutschen Teilung betonen wollten. Somit war das GG als Provisorium gedacht, das nur so lang Gültigkeit haben sollte, bis es die Bürger Deutschlands nach dem Ende der Teilung in freier Selbstbestimmung durch eine Verfassung ersetzen würden.

Als sich das Ende der Teilung abzeichnete, ist dieser letzte Satz ausgiebig und in vielen Gremien diskutiert wurden, wobei die einen der Meinung waren, er würde eine Volksabstimmung implizieren, während die andere Fraktion der Ansicht war, ein Beschluss des Bundestags als höchste Repräsentanz des Volks würde das Gebot von 1949 gleichermaßen erfüllen.

Bis heute gibt es in diesem Punkt Uneinigkeit.
 
@ Gandolf:
Die Väter und Mütter des GG beschlossen eben mit voller Absicht ein allen anderen Gesetzen als Grundlage dienendes Gesetz, und keine Verfassung!
Beschließt jetzt ein Land der BRD eine Verfassung in freier Selbstbestimmung seiner Bürger, die mit dem GG in Punkten oder in Gänze kollidiert, z.B.Tierschutz gegen "Recht auf Eigentum", gibt es eine konkurrierende Gesetzgebung, in der Landesrecht Bundesrecht bräche. Es stünde das "höherwertige Recht" "frei gegebene Verfassung" eines Landes gegen das , in diesem Fall,mindere Bundesrecht "Gesetzesgrundlage nachrangiger Gesetze".
Das GG ist schließlich nur ein Bundesgesetz, das nur durch besondere Mehrheiten änderbar ist, wie das Strassenverkehrsgesetz oder Umsatzsteuergesetz.

Die Nummer, in die uns der Deutsche Bundestag zu Zeiten Helmut Kohls geritten hat, kann noch mächtig Ärger bereiten.
 
Die Väter und Mütter des GG beschlossen eben mit voller Absicht ein allen anderen Gesetzen als Grundlage dienendes Gesetz, und keine Verfassung!
"Substance over Form" ist das, was Dir Gandolf zu erklären versuchte.

Beschließt jetzt ein Land der BRD eine Verfassung in freier Selbstbestimmung seiner Bürger, die mit dem GG in Punkten oder in Gänze kollidiert, z.B.Tierschutz gegen "Recht auf Eigentum", gibt es eine konkurrierende Gesetzgebung, in der Landesrecht Bundesrecht bräche. Es stünde das "höherwertige Recht" "frei gegebene Verfassung" eines Landes gegen das, in diesem Fall,mindere Bundesrecht "Gesetzesgrundlage nachrangiger Gesetze".

Das widerspricht der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 31 Grundgesetz und ist ausgeschlossen. Solche Widersprüche gibt es übrigens in der Tat: Verfassung des Landes Hessen ? Wikipedia

Zu den Konkurrenzen kannst Du hier den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung einsehen:
Rechtsprechungsübersicht zu Art. 31 GG - Seite 1

Das GG ist schließlich nur ein Bundesgesetz, das nur durch besondere Mehrheiten änderbar ist,

Ist so auch falsch (und widerspricht im Übrigen nicht einer Verfassung). Siehe zB hier: http://www.geschichtsforum.de/f46/grundgesetz-unab-nderbar-4477/
 
Ein solches Fundamentalgesetz nennt man Verfassung.
Jawoll - und es gab Zeiten, in denen das "lex fundamentalis" mehr galt, weil es "im Gegensatz zu 'Verfassung' [...] einen eindeutigen und ausschließlich rechtlichen Gehalt in Bezug auf das durch Herrscher und Stände bestimmte Staatswesen (besaß)". [1]:winke:

Nachdem in der seit Beitrag #30 geführten Diskussion mittlerweile klargeworden ist, dass das GG keine Verfassung minderer Dignität ist, bleibt nur noch die Frage der "Unabgeschlossenheit" der Verfassungsentwicklung im Gesamtstaat übrig.

Da galt bis zur Wiedervereinigung die Interpretation des BVerfG [2]: "Art. 146 GG beschränkt die Geltung des Grundgesetzes auf die Zeit bis zum Inkrafttreten einer Verfassung, 'die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist', bringt also klar zum Ausdruck, daß erst diese Verfassung als die endgültige Entscheidung des deutschen Volkes über seine staatliche Zukunft angesehen wird."

Im Zuge der "Anpassung" des GG nach der Wiedervereinigung hätte man die "Unabgeschlossenheits"-Klausel in Art. 146 streichen können. Das ist jedoch nicht geschehen. Klaus Stern hat das später so kommentiert: "Trotz ausführlicher wissenschaftlicher Behandlung in der Kommentarliteratur wird sie wegen ihres 'Irritationsvolumens' als letztlich funktionslose Norm angesehen, über die die Entwicklung hinweggeschritten ist. Sie erweckt Hoffnungen, die sie nicht einlösen kann und die auch keine nennenswerten politischen Kräfte einlösen wollen. [3]

Aber auch insoweit gilt:
Bis heute gibt es in diesem Punkt Uneinigkeit.


[1] Mohnhaupt in: Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 6, S. 852
[2] BVerfGE 5, S. 85 (127) - KPD-Verbot
[3] Zitiert nach Die "KRR"-FAQ - Art. 146 GG - siehe dort den verlinkten Scan von Sterns Buch.
 
Aber auch insoweit gilt:...

Weil es dazu noch gut passt, der Hinweis auf eine digital verfügbare Dissertation, die sich der Thematik in der angesprochenen Breite von Art. 1-20, über 24, 79 und 146 a.F. und n.F. annimmt:

Hauke Möller: Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der Verfassungsrevision - Eine Untersuchung zu Art. 79 Abs. 3 GG und zur verfassungsgebenden Gewalt nach dem Grundgesetz

download im link hier: Art. 146 GG
 
Der Grund weshalb man damals zwar eine Verfassung beschloss, sie aber so nicht nennen wollte, war ein propagandistischer. Es sollte deutlich gemacht werden, dass man mit der Teilung und mit dem Verlust von Gebieten an andere Staaten nicht einverstanden war. Natürlich ist ein Gesetz, das regelt wie der Staat organisiert ist, eine Verfassung. Der Anteil zu Grundrechten ist insofern optional. Übrigens ist keine Verfassung von Dauer. Mal dauerts ein Jahr, manchmal 500, jedenfalls nicht ewig.
 
Der Grund weshalb man damals zwar eine Verfassung beschloss, sie aber so nicht nennen wollte, war ein propagandistischer. Es sollte deutlich gemacht werden, dass man mit der Teilung und mit dem Verlust von Gebieten an andere Staaten nicht einverstanden war.

So ist das hier schon mehrfach ausgeführt worden.

"Propagandistisch" ist wohl die falsche Bezeichnung, deklaratorisch reicht.
 
Da die Anfrage über eine Negativbewertung meines letzten Beitrags gestellt wurde:

Nein, mein Beitrag hat nichts mit einem moderativen Eingriff zu tun. er ist auch nicht darauf zurückzuführen, dass ich nach 16 Monaten Moderation zum Dauerquerulanten übergesprungen bin.

Er ist schlicht darauf zurückzuführen, dass ich die Bezeichnung Propaganda iVm diesem Aspekt des Grundgesetzes für unangemessen und nebenbei auch sachlich falsch halte. Das habe ich mit einem Hinweis versucht, der bewusst sachlich gehalten war.
 
Die Wahl der Bezeichnung "Grundgesetz" geht auf die Koblenzer Beschüsse der Ministerpräsidenten der Länder der drei westlichen Besatzungszonen vom 08.07.1948 bis 10.07.1948 zurück.

Hierzu Reinhold Maier in seinen "Erinnerungen 1948-1953":
"Das Dokument I hatte eine Verfassungsgebende Versammlung vorgeschlagen. Verfassung gehörte aber zu den Requisiten eines regelrechten Vollstaates. Einen solchen wollten wir aber gerade nicht. Da kam irgendjemand mit dem Wort "Grundgesetz" an Stelle von Verfassung (...). Wie vom Himmel gefallen stand das Wort vor uns und bemächtigte sich unserer Köpfe und Sinne, gewiß nicht der Herzen. Machten wir doch ein "Grundgesetz", das keinen Vollstaat voraussetzt (...)."

Zu diesem Zeitpunkt (Juli 1948) wollten die MP keinen westdeutschen Staat gründen sondern lediglich eine "Zonenvertretung" der drei Westzonen schaffen mit Zonenversammlung und Zonenverwaltung etc.
Der Grund weshalb man damals zwar eine Verfassung beschloss, sie aber so nicht nennen wollte, war ...
1. das deutsche Volk war bei Erlass der Neuen Ordnung nicht im Besitze seiner vollen Handlungsfreiheit (vier Besatzungszonen);
2. an der Entstehung der Neuen Ordnung war nicht das ganze deutsche Volk beteiligt;
3. mit der Bezeichnung sollte der provisorische, d.h. räumlich und zeitlich vorläufige, Charakter der Neuen Ordnung zum Ausdruck gebracht werden;
4. die Neue Ordnung sollte sachlich auf das unbedingt notwendige Mindestmaß von Normen beschränkt werden.
Quelle: Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Band I, 1957.
... war ein propagandistischer. Es sollte deutlich gemacht werden, dass man mit der Teilung und mit dem Verlust von Gebieten an andere Staaten nicht einverstanden war.
"Propagandistisch" ist wohl die falsche Bezeichnung, deklaratorisch reicht.
Mit der Bezeichnung "Grundgesetz" wurde eine gewisse Reserve gegenüber der Neuen Ordnung zum Ausdruck gebracht. Man wollte diese eigentlich nicht unter den damals gegebenen Umständen errichten. Doch man musste dies tun, um wenigstens in einem Teilgebiet Deutschlands eine Demokratie aufbauen und das Besatzungsregime abbauen zu können. Die Bezeichnung "Grundgesetz" lässt sich somit als eine zukunftsgerichtete Erwartung der Politik lesen, d.h. als Wunsch nach Einheit und Freiheit für das gesamte deutsche Volk. Soll dies eine Bewertung der Bezeichnung "Grundgesetz" als "propagandistisch" rechtfertigen? Mir fehlt hierfür das eine Propaganda kennzeichnende manipulative Element. Der Wunsch war doch echt und der Wirklichkeit noch nicht so weit entglitten, dass er vollkommen irreal schien.
 
Ähm. keine Ahnung worum es jetzt hier geht, auf jeden Fall hatte ich also meine Prüfung vor knapp 3 Wochen, und habe 11 Notenpunkte bekommen, womit ich absolut zufrieden bin. Danke an alle hier, die mir versucht haben zu helfen.
 
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