Es geht nicht um "meine" Logik, sondern um die der "ghM" = ganz herrschenden Meinung. Wenn das Thema wirklich interessiert, wäre es doch naheliegend, mal in einen Verfassungskommentar, sorry: Grundgesetzkommentar zu blicken, mglw. sogar in eine Ausgabe vor 1989. Das hätte den Vorteil, dass man auch die Entscheidungen des BVerfG zu dieser Thematik überschauen könnte.Sorry, dass ich nicht Deiner logik entspreche, ich hab ja auch nur ein fakt genannt.
Dann hast Du den Zusammenhang und den Kern der Problematik nicht verstanden.Deine Ausführung betrifft doch auch nur das Problem BRD = Deutschland, aber nicht den Ausgangspunkt.
EDIT: noch einige Auszüge zur Thronfolgenfrage, 1 BvR 2248/01, - Erbscheinverfahren, das die Erbfolge nach dem im Jahre 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (im Folgenden: Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., zum Gegenstand hat:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verkörpert sich in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und der vor allem auch bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln maßgebliche Bedeutung zukommt...
Die Thronfolge im Deutschen Reich und in Preußen richtete sich nach dem Hausgesetz der brandenburgischen Hohenzollern. Das Amt des Deutschen Kaisers war nach Art. 11 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 (RGBl S. 64 <69>) mit dem preußischen Königtum untrennbar verbunden. Für den Erwerb und den Verlust des kaiserlichen Amtes im Reich waren die Vorschriften der preußischen Krone maßgebend (vgl. Laband, Deutsches Staatsrecht, Band I, 6. Aufl., 1912, § 10 II.). Art. 53 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 sah vor, dass die Krone, den Hausgesetzen gemäß, erblich ist (Gesetz-Sammlung für die königlich Preußischen Staaten, S. 17 <24>). Damit wurden diejenigen Bestimmungen der Hausgesetze, welche die Zugehörigkeit zum königlichen Hause regeln, zu einem Bestandteil der Verfassungsurkunde. Die Abstammung aus einer im Sinne der Hausgesetze ebenbürtigen Ehe wurde zu einem entscheidenden Kriterium für die Thronfolgefähigkeit (vgl. Bornhak, Preußisches Staatsrecht, 2. Aufl., 1911, § 29; Hubrich, Preußisches Staatsrecht, 1909, § 9).
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Mit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl S. 1383) und der Verfassung Preußens vom 30. November 1920 (Preußische Gesetzsammlung, S. 543) wurde jeweils die republikanische Staatsform eingeführt. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 wurde aufgehoben (Art. 178 Abs. 1 WRV). Art. 81 Abs. 1 der preußischen Verfassung hob die Verfassung vom 31. Januar 1850 auf. Damit wurden gleichzeitig die Hausgesetze des ehemals regierenden Kaiser- und Königshauses in staatsrechtlicher Hinsicht gegenstandslos.
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Seit dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes steht der Wiedereinführung der Monarchie Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Für die Bestimmung des Staatsoberhauptes haben die Ehe- und Familientraditionen von adeligen Familien heute keine Bedeutung mehr (vgl. Herzog, Art. 20 Anm. III. Rn. 5-8 in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand September 1980; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl., 1984, § 17 II. 2.).
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Vor dem Hintergrund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse wäre es von Verfassungs wegen geboten gewesen, dass sich der Bundesgerichtshof im Rahmen der Abwägung mit der Frage auseinander setzt, ob eine mit der Wahrung des Ebenbürtigkeitsprinzips verknüpfte Erbeinsetzung noch Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit eines Erben zu rechtfertigen vermag und ob eine wesentliche Rechtfertigungsgrundlage für eine solche bedingte Erbeinsetzung weggefallen ist. Dieses Prinzip kann heute seine ursprüngliche staatsrechtliche Funktion – die Regelung der Thronfolge in einer Erbmonarchie – nicht mehr erfüllen."
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