Aufarbeitung der deutschen Vergangenheit

Dennoch gelingt ihm die Flucht nach Südamerika
Stimmt. Wie so vielen anderen NS-Bonzen vor und nach ihm , via der 'ratline' ueber die Schweiz, zum Vatikan , i.e. dem Croaten Father Krunoslav Draganović., IRC Papieren , nach Genua gelang ihm die Flucht. Viele Raubdiamanten und Raubgold wechselten damal die Haende....Die Duplizität der 'neutralen' Schweiz damals , hat einen boesen Stempel hinterlassen.
 
Besonders schlimm in dem Zusammenhang finde ich, dass es möglich war, dass seine Familie, die eine große Landmaschinenfabrik in Günzburg besaß, ihn mit beträchtlichen Geldbeträgen dauerhaft unterstützen konnte, ohne dass dies den Behörden aufgefallen war, bzw. unterbunden wurde.
 
Die SGG (Schweizerische Gesellschaft für Geschichte) lehnt diese Schwärzungen ab. Diese Haltung unterstütze ich ebenfalls, denn Historiker*innen müssen grundsätzlich die Möglichkeit haben, vollständigen Zugang zu solchen Akten zu erhalten. Gerade bei einem Fall von erheblichem historischem und öffentlichem Interesse ist es problematisch, wenn entscheidende Zusammenhänge aufgrund geschwärzter Namen oder Angaben nicht mehr rekonstruiert werden können.

Der NDB begründet die Schwärzungen unter anderem mit dem Quellenschutz sowie dem Schutz von Personendaten Dritter. Gleichzeitig handelt es sich beim Mengele-Dossier um Unterlagen, die bereits von der Bergier-Kommission ausgewertet wurden und für die gemäss einem Bundesratsbeschluss von 2001 eine liberale Einsichtspraxis gelten soll.

Im Zentrum steht dabei eine bis heute nicht abschliessend geklärte Frage: Hielt sich der NS-Kriegsverbrecher Josef Mengele Anfang März 1961 tatsächlich in Kloten auf?

Dass Mengele bereits früher in der Schweiz gewesen war, ist belegt. 1956 hielt er sich unter dem Namen «Helmut Gregor» unter anderem in Engelberg auf. Für 1961 existieren hingegen Hinweise und Gerüchte, wonach er seine Frau in Kloten besucht haben könnte. Bereits 1999 beschäftigte diese Frage den Zürcher Kantonsrat. Damals wurde ausdrücklich der Verdacht thematisiert, Mengele habe Anfang März 1961 seine Frau in einer Wohnung in Kloten besucht und diese sei möglicherweise von der Kantonspolizei observiert worden.

Gerade hier liegt das Problem der Schwärzungen: Mit den nun veröffentlichten Unterlagen lässt sich offenbar weiterhin nicht eindeutig klären, ob Mengele 1961 tatsächlich in Kloten war und – falls ja – was die Schweizer Behörden darüber wussten und wie sie darauf reagierten. Der Historiker Gérard Wettstein weist deshalb darauf hin, dass ohne integralen Zugang zu den Akten kein vollständiger historischer Kontext hergestellt werden könne.

Es geht also nicht darum, vorschnell den Schweizer Behörden eine bewusste Deckung Mengeles zu unterstellen. Gerade um solche Vermutungen, Mythen und Verschwörungstheorien anhand der Quellen überprüfen oder widerlegen zu können, braucht die historische Forschung möglichst vollständigen Zugang zu den vorhandenen Akten.

Die Veröffentlichung des Dossiers ist deshalb zweifellos ein wichtiger Schritt – die historische Aufarbeitung sollte damit aber nicht als abgeschlossen betrachtet werden.

Zitat von Gérard Wettstein (siehe SRF Link):

"Und darum werde er sein Engagement für einen ungehinderten Zugang weiterführen – wenn nötig wieder vor Gericht."



 
ja, genau. (ich meinte mal gelesen zu haben, dass nach gewisser Zeit alle Dokumente einsehbar sein müssten - aber ich glaube, da ging es um die JFK Akten.)
 
ja, genau. (ich meinte mal gelesen zu haben, dass nach gewisser Zeit alle Dokumente einsehbar sein müssten - aber ich glaube, da ging es um die JFK Akten.)
So wie ich den Fall verstehe, endet die eigentliche Schutzfrist für das Mengele-Dossier erst Ende 2071. Bis dahin ist zwar eine vorzeitige Einsicht möglich, wie jetzt geschehen, allerdings können dabei weiterhin Schwärzungen vorgenommen werden.

Ob die Schwärzungen in diesem Umfang tatsächlich gerechtfertigt sind, ist ja genau der umstrittene Punkt. Sollte eine weitere Beschwerde dagegen keinen Erfolg haben, dürften sie wohl bis zum Ablauf der Schutzfrist bestehen bleiben.

Die JFK-Akten sind dagegen ein anderer Fall. Dabei geht es um die amerikanische Gesetzgebung und die dortigen Freigaberegelungen. Das hat mit dem schweizerischen Archivgesetz nichts zu tun.

Für die Schweiz ist hier das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) massgebend.
 
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