@Traklson
Von Relativierung kann keine Rede sein. Deine Definition entspricht nicht der juristischen Lehrmeinung, die durchaus auch den Versuch der
teilweisen Auslöschung einer Gruppe, außerdem auch andere Tatbegehungen als blanken Mord genügen lässt (z.B. die planmäßige Verheerung des Siedlungsgebiets). Für den Standpunkt der Lehre vgl. den vom Gesetzgeber unverändert übernommenen § 6 VStGB.
Die Kriegsführung Caesars trug definitiv genozidalen Charakter, zumal er sich in 'De Bello Gallico' (Liber VI, 6.34.1
) freimütig zur von Dir verlangten Absicht vollständiger Vernichtung bekennt (nämlich der Eburonen, die mitsamt ihrem Namen ausgelöscht zu haben er sich rühmt). Folglich spricht der englische Althistoriker Michael Grant in seiner Caesar-Biographie von 1969 von "Völkermord".
Ähnlich urteilt der australische Genozid-Forscher Ben Kiernan in 'Blood and soil. A World History of Genocide and Extermination from Sparta to Darfur'. Ihm zufolge ist Caesars totaler Krieg 58 bis 50 v. Chr. sogar schon der zweite römische Genozid nach der Vernichtung Karthagos. Fraglich ist, ob sich Caesar an den Maßstäben der Moderne messen lassen muss; die Antwort ändert aber nichts an der Art seines Vorgehens.
Nebenbei, was hast Du gegen
@PostmodernAtheist's Vorschlag, die Kriege Roms auf Genozidmerkmale abzuklopfen? Es hat doch nichts mit "Beweislastumkehr" zu tun, wenn er Dich fragt, warum Du seine Frage pauschal von Dir weist. Ich finde, er hat Recht, das Thema ist interessant.