Erbfolge bei den Askaniern in Brandenburg

Dieter

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1320 starb die Linie der Brandenburger Askanier mit Heinrich II. aus. König Ludwig der Bayer betrachtete die Mark Brandenburg als heimgefallenes Lehen und verlieh sie den Wittelsbachern.

Meine Frage: War er dazu berechtigt?

Immerhin gab es damals noch die sächsischen Askanier in Wittenberg sowie die anhaltinischen Askanier, die erbbberechtigt waren. Auch andere Füstenlinien beerbten sich beim Aussterben untereinander, ohne dass König oder Kaiser diese Gebiete als heimgefallene Lehen beansprucht hätten. So z.B. die unzähligen welfischen Linien im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg, die sächsischen Linien im Raum Thüringen und Sachsen. Letzter großer Erbfall war das Aussterben der bayerischen Wittelsbacher 1777, wonach das Kurfürstentum Bayern an die pfälzische Linie der Wittelsbacher fiel - nicht aber vom Kaiser als "heimgefallen" beansprucht wurde.
 
Meine Frage: War er dazu berechtigt?

Immerhin gab es damals noch die sächsischen Askanier in Wittenberg sowie die anhaltinischen Askanier, die erbbberechtigt waren. Auch andere Füstenlinien beerbten sich beim Aussterben untereinander, ohne dass König oder Kaiser diese Gebiete als heimgefallene Lehen beansprucht hätten. So z.B. die unzähligen welfischen Linien im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg, die sächsischen Linien im Raum Thüringen und Sachsen.
Zu dieser Zeit wurden allerdings auch die Wettiner noch extra mit den Gebieten (Landgrafschaft Thüringen und Mark Meißen) immer wieder erneut belehnt. Das Erbe bedeutete nicht unbedingt, dass der Besitz in der Familie blieb, da es noch im Späten Mittelalter völlig an die Person gebunden war. Nicht anders ist ja auch das große Problem und der Konflikt der Wettiner zur Zeit Albrecht des Entarteten begreiflich. Auch in dem Fall wurden Nichtwettiner teilw. mit ehemals wettinischen Besitzungen belehnt. So verschwand die Regierung der Wettiner fast von der Landkarte, denn obwohl noch Wettiner lebten, hatte der römisch-deutsche König das Erbe Friedrich des Stammlers als erledigtes Lehen betrachtet.

Aber eine spannende Frage:yes:, vor allem weil sie sich bis ins 18.Jh. erstreckt, was den teilw. archaisch wirkenden Charakter des HRR verdeutlicht.
 
Brissotin schrieb:
Aber eine spannende Frage:yes:...
Auf jeden Fall.

Und ich meine die von Kaiser Karl IV. 1356 erlassene Goldene Bulle hatte da einen bedeutenden Einfluß auf die Nachfolgeregelungen in den Territorien des Reiches.

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Immerhin gab es damals noch die sächsischen Askanier in Wittenberg sowie die anhaltinischen Askanier, die erbbberechtigt waren. Auch andere Füstenlinien beerbten sich beim Aussterben untereinander, ohne dass König oder Kaiser diese Gebiete als heimgefallene Lehen beansprucht hätten. So z.B. die unzähligen welfischen Linien im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg, die sächsischen Linien im Raum Thüringen und Sachsen. Letzter großer Erbfall war das Aussterben der bayerischen Wittelsbacher 1777, wonach das Kurfürstentum Bayern an die pfälzische Linie der Wittelsbacher fiel - nicht aber vom Kaiser als "heimgefallen" beansprucht wurde.

All die ihr genannten Beispiele in den Erbfolgefragen der Welfen, Wettiner oder Wittelsbacher erfolgten nach dem Erlass der Goldenen Bulle. Bei den Welfen wurde es nach dem Tode Herzog Wilhelms II. von Lüneburg, 1369, Mittels eines Erbfolgekrieges geregelt. Die Wettiner teilten sich mehr oder weniger einvernehmlich 1485.

Vor der Goldenen Bulle jedoch oblagen diese Fragen dem König/Kaiser, siehe Brissotins Beispiel oder aber die Belehnung Bernhards III. mit dem Herzogtum Sachsen 1180. Oder die Belehnung der Habsburger Albrecht (der spätere König) und Rudolf II. mit Österreich und Steiermark durch ihren Vater König Rudolf I.,1282.
 
Auf jeden Fall.

Und ich meine die von Kaiser Karl IV. 1356 erlassene Goldene Bulle hatte da einen bedeutenden Einfluß auf die Nachfolgeregelungen in den Territorien des Reiches.
Vielen Dank für den wertvollen Hinweis. Da hast Du natürlich Recht, im Spätmittelalter gab es immer wieder Wandlungen im Erbrecht und die Goldene Bulle ist ganz, ganz wichtig für die Einschätzung des Vorgehens von Ludwig dem Bayer, bzw. warum nach ihm anders gehandelt wurde.

Dann wiederum gingen die Familien ganz unterschiedlich vor. So schlossen die Wettiner bspw. mit verschiedenen angrenzenden Nachbarn Erbvertäge im Hoch- und Spätmittelalter, welche auch zu einem Erbe bei anderen Fürstenhäusern, so in der Landgrafschaft Hessen hätten führen können.

Das sind immer wieder ganz spezifische Fälle, wobei gerade die vielen Sekundogenituren der Wettiner auch die brandenburgisch-sächsisch-thüringische Geschichte sehr kompliziert machen.
 
Und ich meine die von Kaiser Karl IV. 1356 erlassene Goldene Bulle hatte da einen bedeutenden Einfluß auf die Nachfolgeregelungen in den Territorien des Reiches.

Die Goldene Bulle sagt aber nur etwas über die Unteilbarkeit der Kurfürstentümer aus, und enthält keine Bestimmungen über den Einzug erledigter Lehen durch das Reich.

Meines Wissens konnte der Kaiser erledigte Lehen beim Aussterben einer Linie einziehen, doch wurde das wohl mit zunehmendem Erstarken der Territorialstaaten immer schwieriger. Wie schon richtig bemerkt, schlossen die Dynastien daher Erbverträge und Erbverbrüderungen ab, um der Gefahr eines Einzugs durch das Reich zu begegnen.

Vermutlich hing die Entscheidung aber auch von der Gunst bzw. den Absichten des Kaisers ab. Im Falle der Brandenburger verwehrte Ludwig der Bayer den anderen askanischen Linien die Erbfolge, da er als Wittelsbacher sehr durchsichtig eine wittelsbachische Linie mit Brandenburg belehnte. Das trug ihm im Reich den Vorwurf der Parteilichkeit ein und beschädigte seinen Ruf.

Sogar der kinderlose bayerische Kurfürst Maximilian III. Joseph schloss noch nach 1746 Hausverträge mit den pfälzischen Wittelsbachern, um ihre Erbfolge in Bayern zu sichern.

Das zeigt also: Selbst in der früher Neuzeit war die Erbfolge einer anderen Linie nicht unbedingt selbstverständlich. Auch auf europäischer Ebene nicht, wie die gescheiterte Erbfolge der österreichischen Habsburger nach dem Tod des letzten spanischen Habsburgers 1699 zeigt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Goldene Bulle sagt aber nur etwas über die Unteilbarkeit der Kurfürstentümer aus, und enthält keine Bestimmungen über den Einzug erledigter Lehen durch das Reich.
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Gerade die Unteilbarkeit der Kurwürde sehe ich als einen wichtigen Markstein in der Entwicklung der territorialen staatlichkeit auf Reichsboden zum Einen und damit dem Schwinden des Einflusses des Reichsoberhauptes auf die Nachfolgeregelungen zum Anderen. Zuvor teilten Familien ihre Grafschaften oder Herzogtümer fast immer in gleich große Teile und schwächten sich dadurch.
Die Kurwürde, die nur auf einen Nachfolger vererbt werden konnte, erlaubte es dem Inhaber auch das Gross des väterlichen Besitzes zu beanspruchen und es auch an nur einem Sohn weiterzugeben. Zumal ein Kurfürst über ein entsprechend großen Besitz verfügen musste, sollte seine Kurwürde auch um ein besonderes politisches Gewicht verfügen. Alle weltlichen Kurfürsten verfolgten bis zum 30jährigen Krieg und darüber hinaus eine entsprechende Politik. Die Macht der Kurfürsten wuchs in der Folge so das sie in der Lage waren eigenständig Nachfolgeregelungen zu treffen. Dies betraff auch Gebiete die noch nicht einmal ihnen gehörten. So z.B. teilten sich Hohenzollern (Brandenburg) und Wittelsbacher (Pfalz) im Vertrag von Xanten 1614 die Erbfolge im Herzogtum Jülich-Kleve.
 
Gerade die Unteilbarkeit der Kurwürde sehe ich als einen wichtigen Markstein in der Entwicklung der territorialen staatlichkeit auf Reichsboden ... Zuvor teilten Familien ihre Grafschaften oder Herzogtümer fast immer in gleich große Teile und schwächten sich dadurch.

Es geht in diesem Fall aber keineswegs um eine Teilung der Markgrafschaft Brandenburg, sondern lediglich um die Erbfolge einer anderen dynastischen Linie. Die Mark Brandenburg wäre in jedem Fall ungeteilt geblieben und es hätte lediglich ein Besitzwechsel innerhalb derselben Fürstenfamilie stattgefunden.

Das Prinzip der Unteilbarkeit wäre also gewahrt geblieben, ganz im Sinne der einige Jahrzehnte später verkündeten Goldenen Bulle.
 
"Der Besitz von Territorien war im Mittelalter an bestimmte Personen gebunden, und beim Tod des Eigentümers mußte die Herrschaft über diese Terretorien neu geregelt werden."
Aus "Die Wettiner des Mittelalters" von Hilmar Schwarz - Wartburg-Stiftung Eisenach Kranichborn Verlag Leipzig 1994

Also in dem Buch bekommt man schon den Eindruck, dass es oftmals Praxis bis zum Ende des Mittelalters war, auch beim Tode eines Teils der eigenen Familie, auch bei Onkeln usw. nochmals vom Römisch-Deutschen König mit den eigentlich rechtmäßig ererbten Gebieten belehnt zu werden oder aber eben auch nicht wie um 1300 am Bsp. der Wettiner zu sehen. (Ich habe es in der 1. Auflage auf der Wartburg 2007 gekauft, also ich bezweifle, dass es großartig Verbreitung fand.)
 
Also in dem Buch bekommt man schon den Eindruck, dass es oftmals Praxis bis zum Ende des Mittelalters war, auch beim Tode eines Teils der eigenen Familie, auch bei Onkeln usw. nochmals vom Römisch-Deutschen König mit den eigentlich rechtmäßig ererbten Gebieten belehnt zu werden oder aber eben auch nicht wie um 1300 am Bsp. der Wettiner zu sehen.

Das zeigt eben, dass das Wissen um eine Einziehung erledigter Lehen durch den Kaiser nicht ganz geschwunden war, auch wenn es in der frühen Neuzeit wohl nur noch selten vorkam. Nicht umsonst die bereits von mir zitierten Erbverträge und Erbverbrüderungen, die die Deszendenz der Familie sichern sollten.
 
Aus "Die Wettiner des Mittelalters" von Hilmar Schwarz - Wartburg-Stiftung Eisenach Kranichborn Verlag Leipzig 1994

Also in dem Buch bekommt man schon den Eindruck, dass es oftmals Praxis bis zum Ende des Mittelalters war, auch beim Tode eines Teils der eigenen Familie, auch bei Onkeln usw. nochmals vom Römisch-Deutschen König mit den eigentlich rechtmäßig ererbten Gebieten belehnt zu werden oder aber eben auch nicht wie um 1300 am Bsp. der Wettiner zu sehen. (Ich habe es in der 1. Auflage auf der Wartburg 2007 gekauft, also ich bezweifle, dass es großartig Verbreitung fand.)

Ein Beispiel für diese Praxis ist die Eventualbelehnung für die Langrafschaft Thüringen die Landgraf Heinrich Raspe III. (späterer Gegenkönig, 1247 verstorben) im Jahre 1243 für seinen eigenen Neffen des sächsischen Markrafen Heinrich den Erlauchten erwirkte für den Fall, dass die Ludowinger aussterben würden - was dann ja auch geschah.

Allerdings hatten auch die Ludowinger vorher (1226) versucht, im Falle des Todes des noch minderjährigen Heinrich eine Eventualbelehnung für die Mark Meißen zu bekommen (sie hatten auch die Vormundschaft über ihn).
 
Ich denke, es kommt hier weniger darauf an, ob diese Einziehung als "erledigtes Lehen" berechtigt war oder nicht, - da wird es immer verschiedene Meinungen und Interpretationen gegeben haben - sondern es war für Ludwig "der Bayer" schlicht eine innenpolitische Notwendigkeit, die eigene Hausmacht zu erweitern, da wir nicht vergessen dürfen, daß es nach der Doppelwahl von 1314 zwei Könige gab: Ludwig "der Bayer" und Friedrich "der Schöne" v. Österreich. Diese beiden führten von 1314-1326 (1330) einen erbitterten Kampf um die Alleinherrschaft, in der Ludwig sich schließlich durchsetzte.

Kurz nach seinem Sieg griff er 1323 in der gerade freigewordenen Mark Brandenburg zu. Er setzte seinen kleinen Sohn Ludwig dort zum neuen Markgrafen ein, um die wittelsbachische Hausmacht im Reich zu erweitern. Zwar trug ihm das sofort das Mißtrauen der Reichsfürsten ein, vor allem das Johanns von Böhmen; die Balance zwischen den Fürsten und dem Königtum war durch einen solchen Zugewinn in einem sensiblen Punkt berührt. Doch der dynastisch eigennützige Gebrauch der Königsmacht schien Ludwig jetzt profitabler als der Konsens zwischen der Krone und den übrigen Landesherren im Reich. Er ließ es darauf ankommen und schuf mit der wittelsbachischen Übernahme Brandenburgs ein brisantes innenpolitisches Faktum.

http://www.uni-giessen.de/~g81052/papsttum/texte/05-27-V.rtf
 
Ein Beispiel für diese Praxis ist die Eventualbelehnung für die Langrafschaft Thüringen die Landgraf Heinrich Raspe III. (späterer Gegenkönig, 1247 verstorben) im Jahre 1243 für seinen eigenen Neffen des sächsischen Markrafen Heinrich den Erlauchten erwirkte für den Fall, dass die Ludowinger aussterben würden - was dann ja auch geschah.

Das geht insofern an der Problematik vorbei, als die Ludowinger ausstarben, und durch Erbvertrag ein anderes Geschlecht eingesetzt werden sollte.

Beim Erlöschen der brandenburgischen Linie der Askanier gab es hingegen durchaus noch andere askanische Linien, die aber nicht zum Zuge kamen, da Ludwig der Bayer seine Wittelbacher Verwandten mit der Mark Brandenburg belehnte.

Ich denke, es kommt hier weniger darauf an, ob diese Einziehung als "erledigtes Lehen" berechtigt war oder nicht, -

Darauf kam es schon an, denn schließlich war das Reich kein rechtsfreier Raum,und wer gegen geltendes Recht verstieß, konnte beim Reichshofgericht bzw. nach 1495 beim Reichskammergericht verklagt werden. Man denke z.B. an den land- und lehnsrechtlichen Prozess gegen Heinrich den Löwen, durch den er alle Reichslehen verlor und auf seinen Allodialbesitz beschränkt wurde. - Dass sich die Prozesse vor dem Reichsgericht meist endlos hinzogen, steht auf einem anderen Blatt.
 
Beim Erlöschen der brandenburgischen Linie der Askanier gab es hingegen durchaus noch andere askanische Linien, die aber nicht zum Zuge kamen, da Ludwig der Bayer seine Wittelbacher Verwandten mit der Mark Brandenburg belehnte.
Gab es zu dem Erbe eine vertragliche Regelung und war diese vom Kaiser anerkannt worden? Waren solche Regelungen notwendig im Reichsrecht?:grübel:

Zu dem was Barbarossa schrieb:
Eigentlich hatte Ludwig der Bayer durchaus politisch durch sein Einvernehmen mit den Wettinern, das er erreicht hatte, in Mitteldeutschland sich politisch den Rücken freigemacht.

Man muss die Einziehung der Mark allerdings im Zusammenhang sehen. Die Römisch-Deutschen Könige ab Rudolf von Habsburg hatten weit mehr Interessen an den innerdeutschen Zuständen als Friedrich II., der das Wettiner Erbe in Thüringen durchgehen ließ. (Auch wenn Friedrich II. sich beliebt zu machen suchte, indem er die Heiligsprechung von Elisabeth von Thüringen zu forcieren anstrebte.) Rudolf von Habsburg hatte sich schon in Thüringen persönlich blicken lassen und auch nach ihm bewiesen die römisch-deutschen Könige zusehends, dass sie gewillt waren, erledigte Reichslehen, besonders im Pleißenland und auch die Pfalzgrafschaft Sachsen betreffend, nach eigenem Gutdünken einzuziehen oder zu vergeben. Die Wittenberger Askanier bereicherten sich ja auch an der Phase wettinischer Schwäche um 1300. Gerade auf Mitteldeutschland und die dortigen Marken lag das Interesse der Könige.

Das erklärt zwar die machtpolitische Machbarkeit für Ludwig den Bayer, aber nicht die reichsrechtliche.:red:
 
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Darauf kam es schon an, denn schließlich war das Reich kein rechtsfreier Raum,und wer gegen geltendes Recht verstieß, konnte beim Reichshofgericht bzw. nach 1495 beim Reichskammergericht verklagt werden. Man denke z.B. an den land- und lehnsrechtlichen Prozess gegen Heinrich den Löwen, durch den er alle Reichslehen verlor und auf seinen Allodialbesitz beschränkt wurde. - Dass sich die Prozesse vor dem Reichsgericht meist endlos hinzogen, steht auf einem anderen Blatt.

Wobei das institutionalisierte Gerichtswesen (ergo Reichshofgericht) erst 1235 im Mainzer Landfrieden von Kaiser Friedrich II. eingeführt wurde. Heinrich der Löwe wurde in einem von Barbarossa abgehaltenen Reichstag in Acht gelegt.
Heinrich der Löwe - Wikipedia
 
Wobei das institutionalisierte Gerichtswesen (ergo Reichshofgericht) erst 1235 im Mainzer Landfrieden von Kaiser Friedrich II. eingeführt wurde. Heinrich der Löwe wurde in einem von Barbarossa abgehaltenen Reichstag in Acht gelegt.

Mir ging es vor allem darum klar zu machen, dass auch Kaiser und Reich an lehnsrechtliche Bestimmungen gebunden waren und Verstöße dagegen als Unrecht betrachtet wurden, gegen das der Adel Klage erheben konnte - zunächst beim persönlichen Gericht des Königs (curia regia), später dann beim Reichshof- und noch später beim Reichskammergericht.
 
Ist das so richtig? Muß es nicht "Römisch-Deutscher Kaiser" bzw. "Deutscher König" heißen?
Zu dem Zeitpunkt kann das stimmen, ich kann mich nur an Joseph II. erinnern, der zum Römisch-Deutschen König gekrönt wurde und dann Römisch-Deutscher Kaiser wurde, als sein Vater starb. Aber ich glaube auch die Bezeichnung Römisch-Deutscher König schon für die Zeit zwischen den Kaisern Friedrich II. und Heinrich VII. gefunden zu haben. Für den hiesigen Kontext ist eine Klärung sicherlich nicht unwichtig.
 
Kurzes Offtopic, bitte.
Ist das so richtig? Muß es nicht "Römisch-Deutscher Kaiser" bzw. "Deutscher König" heißen? :grübel:

Der Name "römisch-deutscher Kaiser" ist eine umgangssprachliche Bezeichnung, mit der man die "multinationale" Zwitterstellung der Kaiser gut verdeutlichen kann. So wollte Brissotin das vermutlich verstanden wissen.

Die korrekte Titulatur der Kaiser des "Heiligen Römischen Reichs" lautete "Romanorum Imperator Augustus" - Kaiser der Römer - und enthält somit keinerlei Hinweise auf eine "deutsche" Herkunft. Die war bis ins 12. Jh. ohnehin nur rudimentär vorhanden, und die Kaiser, die sich in der Nachfolge der christlichen Kaiser des Römischen Reichs und Karls des Großen sahen, verstanden sich nicht nur als Herrscher über die deutschen Stämme plus angrenzende Gebiete.

Eine Änderung trat ein, als die Kaiserkrönung durch den Papst in Rom außer Gebrauch kam. So nannten sich die Herrscher des HRR seit 1508 nach ihrer Wahl in Frankfurt sogleich "erwählter römischer Kaiser".
 
1. Der Name "römisch-deutscher Kaiser" ist eine umgangssprachliche Bezeichnung, mit der man die "multinationale" Zwitterstellung der Kaiser gut verdeutlichen kann. So wollte Brissotin das vermutlich verstanden wissen.

2. Eine Änderung trat ein, als die Kaiserkrönung durch den Papst in Rom außer Gebrauch kam. So nannten sich die Herrscher des HRR seit 1508 nach ihrer Wahl in Frankfurt sogleich "erwählter römischer Kaiser".
1. Das ist richtig. :yes: Bei Rudolf I. erinnere ich mich allerdings daran, dass wohl auch der Papst Druck ausübte, worauf dann Rudolf von Habsburg gewählt wurde. Also hatte der Papst abgesehen von der Kaiserwürde auch auf das politische Geschehen innerhalb des Reiches Einfluss, was wohl durch die Bez. Röm.-Deut. König in der Sekundärliteratur (auch im Falle der Fachliteratur) verdeutlicht wird.

2. bzw. im Falle von Joseph II. vorerst nur König

Insgesamt ist das Ganze schon interessant, denn es geht ja auch darum, ob es in der Vorgehensweise der Kaiser bzw. Könige des HRR vom Mittelalter bis zur Frühen Neuzeit einen Wandel gab, welcher es dann schwieriger machen würde den Fall der askanischen Erbfrage mit jener der Wittelsbacher zu vergleichen.:grübel:

Leider habe ich die beiden Bände zur großen Ausstellung zum Mittelalterlichen HRR nicht, die 2006 herauskamen. Vielleicht findet man dort eine mögliche gesetzliche Grundlage im Reichsrecht, welche die Belehnung oder aber das automatische Erbe auch für einen anderen Familienzweig regelte. Ganz problematisch ist das Ganze dadurch, da wir uns im frühen 14. Jh. gerade in der Zeit befinden, in welcher Gesetze erst schriftlich fixiert wurden. (siehe u.a. die Bemühungen Rudolf I.) Der Sachsenspiegel selbst war noch nicht sonderlich alt und ein einheitliches und deutliches Reichsrecht doch erst im Entstehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Leider habe ich die beiden Bände zur großen Ausstellung zum Mittelalterlichen HRR nicht, die 2006 herauskamen. Vielleicht findet man dort eine mögliche gesetzliche Grundlage im Reichsrecht, welche die Belehnung oder aber das automatische Erbe auch für einen anderen Familienzweig regelte.

Wir haben die wahrscheinlichen Gesetzmäßigkeiten doch schon ganz gut eingegrenzt. Völlig unstrittig ist, dass der Kaiser bei Aussterben eines Fürstenhauses ein Reichslehen als erledigt einziehen und neu ausgeben konnte. Dabei blieb es ihm vermutlich überlassen, wen er mit diesem herrenlosen Reichslehen erneut belehnte. So konnte er es wohl einer anderen Linie des gleichen Hauses zuteilen, oder aber eine ganz neue Adelsfamilie damit belehnen - sofern nicht Erbverträge und Erbverbrüderungen etwas anderes vorsahen. - Fraglich bleibt aber hier, ob solche Erbverträge das Recht des Kaisers auf Einzug von Reichslehen behindern konnten???

Dass es dabei nicht ohne Probleme abging, zeigt der bayerische Erbfolgekrieg. der nach dem Tod des kinderlosen bayerischen Kurfürsten Maximilian III, 1778/79 ausbrach und das zeigen die Kämpfe, die nach Erlöschen der brandenburgischen Askanierlinie 1320 ausbrachen.
 
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