Joinville
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Brissotin schrieb:Gab es zu dem Erbe eine vertragliche Regelung und war diese vom Kaiser anerkannt worden? Waren solche Regelungen notwendig im Reichsrecht?
Mir ging es vor allem darum klar zu machen, dass auch Kaiser und Reich an lehnsrechtliche Bestimmungen gebunden waren und Verstöße dagegen als Unrecht betrachtet wurden, gegen das der Adel Klage erheben konnte...
Hmm, dann müsste man mal die lehnsrechtliche Stellung der Mark Brandenburg im Reich überhaupt einmal betrachten. Albrecht "der Bär" wurde 1134 von Kaiser Lothar de jure mit der Nordmark belehnt, welche der Bär de facto wohl schon seit dem Tod Konrad von Plötzkaus (+1133) inne hatte. Etwahige Ansprüche von Konrad's Bruder Graf Bernhard II. von Plötzkau (+1147) spielten dabei anscheinend keine Rolle.
Im Jahre 1220 hatte Kaiser Friedrich II., aufgrund der Unmündigkeit der Markgrafen Johann I. und Otto III., seine Lehnsvormundschaft an den Erbischof von Magdeburg abgetretten. Ein Jahr später aber kaufte die Mutter der beiden Markgrafen dem Erzbischof die Vormundschaft wieder ab und führte diese mit Graf Heinrich I. von Anhalt (einem Askanier) bis zur Mündigkeit ihrer Söhne aus.
Markgraf Johann I. wurde 1231 (wie vermutlich auch sein Bruder) wieder kaiserlich belehnt.
Wenn diese kaiserliche Oberlehnsherrschaft bis zum Tode Markgraf Waldemars (+1319) bestand hatte so war die Einziehung dieses Lehen durch Kaiser Ludwig "dem Bayer" doch durchaus rechtmäßig.
Albrecht-1-der Bär Markgraf von Brandenburg + 1170
Ott III. (Brandenburg) - Wikipedia
Johann-1-Markgraf von Brandenburg + 1266
Dieter schrieb:Fraglich bleibt aber hier, ob solche Erbverträge das Recht des Kaisers auf Einzug von Reichslehen behindern konnten???
Zur Zeit Kaiser Ludwig des Bayern wohl nicht. Wie schon weiter oben von Brissotin angesprochen, konnte z.B. 60 Jahr zuvor Heinrich der Erlauchte die Ludowinger in Thüringen erst dann beerben nachdem Kaiser Friedrich II. ihn 1243 in einer Eventualbelehnung mit der Landgrafschaft bedacht hatte die 1247 (Tod Heinrich Raspes) wirksam wurde. Ergo hätte der Kaiser die Landgrafschaft auch als erledigt einziehen können.
heinrich_3_der_erlauchte_markgraf_von_meissen_+_1288