Ich glaube nicht, dass Antworten nach dem Buchstaben des Gesetzes hier wirklich der Weisheit letzter Schluss sind: Natürlich ist es für Rikaya sinnvoll zu wissen, was das Gesetz sagt. Im schulischen Rahmen, wo Sach- und Werturteil eine wichtige Rolle spielen, rückt viel mehr die ethische Seite in den Mittelpunkt der Betrachtung. Für die praktische Handhabung hat Rikayas Antwort im Rahmen des Abiturs ja keinerlei Relevanz.
Und da ist die Frage, ob Nazi-Verbrecher heute noch verurteilt werden sollen, also heute 90jährige, die als 20jährige "Dummheiten" begangen haben (ich bagatellisiere hier absichtsvoll um die Problematik zu verdeutlichen, setzte aber das Dummheiten gleichzeitig auch bewusst in Anführungszeichen, eben weil es sich um eine Bagatellisierung und daher um eine unangemessene Ausdrucksweise handelt), nicht so zu verstehen, was das Gesetz sagt, sondern mehr eine Frage, ob man ihnen ihre Taten verzeihen kann/soll/muss oder, im Ggt., dies nicht kann/darf.
Bei einer Antwort auf eine solche Frage vor einer Prüfungskommission wäre es natürlich gut, sie damit einzuleiten, dass der Gesetzgeber für Mord keine Verjährungsfristen vorsieht. Dann könnte man weiter mit der goldenen Regel/dem kategorischen Imperativ argumentieren. Und eines muss auch klar sein: Auch im Dritten Reich war Mord i.d.R. eine Straftat, sprich, wir haben es nicht mit völlig anderen moralischen Wertmaßstäben zu tun.
Die Frage ist aber auch so offen gestellt, dass man durchaus einen Spielraum hat - die Frage der strafmildernden Reue könnte man etwa diskutieren, oder ob eine Verurteilung wirklich das Höchststrafmaß bedeuten muss.
Man kann auch fragen, warum man nur aufgrund von Alter und Krankheit des Täters die Strafverfolgung aussetzen solle, ob Alter und Krankheit strafmildernde Gründe sein können (nicht juristisch sondern ethisch).
Wichtig ist es v.a., die Antwort aufgrund der Faktenlage angemessen zu begründen.
Und da ist die Frage, ob Nazi-Verbrecher heute noch verurteilt werden sollen, also heute 90jährige, die als 20jährige "Dummheiten" begangen haben (ich bagatellisiere hier absichtsvoll um die Problematik zu verdeutlichen, setzte aber das Dummheiten gleichzeitig auch bewusst in Anführungszeichen, eben weil es sich um eine Bagatellisierung und daher um eine unangemessene Ausdrucksweise handelt), nicht so zu verstehen, was das Gesetz sagt, sondern mehr eine Frage, ob man ihnen ihre Taten verzeihen kann/soll/muss oder, im Ggt., dies nicht kann/darf.
Bei einer Antwort auf eine solche Frage vor einer Prüfungskommission wäre es natürlich gut, sie damit einzuleiten, dass der Gesetzgeber für Mord keine Verjährungsfristen vorsieht. Dann könnte man weiter mit der goldenen Regel/dem kategorischen Imperativ argumentieren. Und eines muss auch klar sein: Auch im Dritten Reich war Mord i.d.R. eine Straftat, sprich, wir haben es nicht mit völlig anderen moralischen Wertmaßstäben zu tun.
Die Frage ist aber auch so offen gestellt, dass man durchaus einen Spielraum hat - die Frage der strafmildernden Reue könnte man etwa diskutieren, oder ob eine Verurteilung wirklich das Höchststrafmaß bedeuten muss.
Man kann auch fragen, warum man nur aufgrund von Alter und Krankheit des Täters die Strafverfolgung aussetzen solle, ob Alter und Krankheit strafmildernde Gründe sein können (nicht juristisch sondern ethisch).
Wichtig ist es v.a., die Antwort aufgrund der Faktenlage angemessen zu begründen.