Wieso, konnte das HRR nicht reformiert werden?

Ein guter Teil der Bevölkerung lebte in kleineren Territorien. Städte wie Frankfurt oder Köln gab es in vielen Flächenstaaten nicht. Und je nachdem, wo die Grenze gezogen wird, ... Sind Kurköln oder Hessen schon groß?

Da lässt sich vieles gleichzeitig auf große und kleine Münzen.
 
Die regionalen Schwerpunkte sind aber unstrittig, oder? Die Zahlen selbst sind natürlich nicht ganz klar, weil wir nicht davon ausgehen können, dass alle Prozesse und erst recht alle Formen von Selbstjustiz aktenkundig wurden, aber zumindest lässt sich sagen, wo es besonders viele Prozesse und/oder besonders viele Hinrichtungen gab.

In Deutschland lagen die Schwerpunkte meines Wissens in Franken, Thüringen, am Rhein, in Westfalen und im niedersächsischen Raum. Das waren fast alles eher kleinräumig organisierte Territorien. Ich meine auch, diesen Zusammenhang schon in Überblickswerken gelesen zu haben, sehe aber nochmals nach.

Im Netz habe ich eine Zusammenstellung im historischen Lexikon Bayerns gefunden, nach denen neben den fränkischen Hochstiften auch Sachsen-Coburg, Pfalz-Neuburg und Brandenburg-Ansbach betroffen waren.
 
Nicht umsonst, gibt es darüber viele Bücher. Es bleibt aber festzuhalten, dass ohne die starke Zersplitterung, viele Fortschritte schon wesentlich früher eingesetzt hätten. Was im Gegensatz zu anderen Staaten ein erheblicher Nachteil war!

Natürlich, kann man auch die Magna Charta, nicht als moderne Verfassung im heutigen Sinne bezeichnen. Sie machte es jedoch möglich, die Macht des Königs zu beschränken bzw. genauer zu definieren. Das dies keine Aufstände und Bürgerkriege verhindert hat. Ist klar.:rolleyes: Aber immerhin, bildete diese Magna Charta, eine der Grundfesten des britischen Staatsrechts. Auch ich weiß natürlich, dass die wirklich wichtigen Weichenstellungen, erst nach der Absetzung bzw. Verurteilung von Karl dem I. stattgefunden haben.

Aber das war immerhin um einiges besser, als das was es zum damaligen Zeitpunkt im HRR gab. Ich denke, eine der schwerwiegendsten Fehler war, dass das Recht der Ritter auf Fehde, nicht wirklich eingedämmt oder besser gleich ganz abgeschafft werden konnte. Dies geschah ja erst unter Maximilian von Habsburg. Aber bis zu diesem Zeitpunkt war es ein wirklicher Hemmschuh für die Entwicklung. Die Placker oder Raubritter, wie man sie im 19. Jhd. nannte, waren eine Plage und keine Stütze des Staates. Zwar hat die Kirche versucht, durch den Gottesfrieden, dem Ganzen Einhalt zu gebieten, doch wie so oft, haben die "Herren Ritter", sich herzlich wenig darum geschert.

.

Die Fehde war im Mittelalter eine durchaus legale und legitime Rechts-Institution um zu seinem Recht oder auch vermeintlichem Recht zu kommen, um ein Recht durchzusetzen. Es ist immer wieder vom "Faust- und Fehderecht" die Rede, und Fehden haben einen schlechten Ruf.

Das Gewaltmonopol des Staates ist eine Vorstellung der Neuzeit, und es dauerte bis ins 17. 18. Jahrhundert, um dieses Gewaltmonopol des Staates herzustellen-oder auch nicht.

Im Mittelalter gab es aber das Gewaltmonopol des Staates noch nicht. Es gab auch gar nicht den Anspruch, und die Fehde war ein gültiges Rechtsinstitut. Dieses konnte man nicht so einfach abschaffen- abgesehen davon hätte die Abschaffung der Fehde und die Herstellung eines Gewaltmonopols der Krone ja auch ein viel stärkeres Kaisertum erfordert, und für so etwas wäre eine Magna Charta, die Rechte der Krone an die Reichsfürsten abtritt auch total kontraproduktiv gewesen.

Die Fehde war ein legales und legitimes Rechtsmittel im Mittelalter, und wo weit und breit noch keine Staatsmacht und kein Gewaltmonopol in Aussicht ist da hatte die Fehde durchaus ihre Berechtigung.

Die Fehde war nicht einfach so abzuschaffen, die Gottes- und Landfriedensbewegung des Mittelalters bemühte sich daher darum, Fehden stärker an Regeln zu binden.

Ich musste mal eine Urkunde Rudolf I. von Habsburg übersetzen.
In dem Landfriedensdekret war geregelt u. a. dass

1. Fehden müssen angesagt werden
2. Fehden dürfen von Montag bis Donnerstag geführt werden.
3. Für Fehden gilt selbstverständlich die Sonntagsruhe
4. Bestimmte Personengruppen dürfen nicht angetastet werden
5. Mühlen, Kirchen oder bestimmte Gebäude müssen verschont werden.

Solche und ähnliche Bestimmungen finden sich vielfach in Landfriedens-Dekreten. Die Problematik und das Eskalationspotenzial von Fehden wurde im Mittelalter durchaus erkannt, und in Landfriedens-Dekreten finden sich oft erstaunlich pragmatische und vernünftige Vorschläge, mit denen man versuchte, die Eskalation zu verhindern, indem Schutz- und Ruhezonen vereinbart wurden oder bestimmte Personengruppen, Frauen, Hörige, Schwangere, Reisende oder Kleriker zu schützen.

Die Fehde war ein legales Rechtsmittel im Mittelalter, und mit der Gottesfriedens und Landfriedensbewegung versuchten Fürsten und Kirchenfürsten die Eskalation von Fehden einzuschränken, Regeln durchzusetzen und Schutzzonen einzurichten. Das ist ihnen ein gutes Stück auch gelungen.

Die Fehde war auch keineswegs auf den Adel oder die Ritterschaft beschränkt. Grundsätzlich war eigentlich jeder Freie fehdeberechtigt. Auch Bischöfe, Äbte und Klöster führten Fehden ebenso Städte und Städtebünde.

In den ältesten Quellen im Hildebrandslied oder den Sagas spielt die Fehde oder Blutrache eine große Rolle, und die Protagonisten kämpfen bis zum letzten Mann der Gegenseite und schrecken nicht vor Frauen und Kindern zurück.

Nach altgermanischer Tradition konnte jeder Freie Fehde führen. Fehde musste angesagt werden, und in vielen Rechtsquellen fand sich recht bald eine Tendenz zu Wergeld und Entschädigungszahlungen.

Die Fehde wurde stärker formalisiert. Wer sich auf dem Weg, auf der Reise befand oder im Königsdienst stand, dem wurde freies Geleit gewährt.

Fehden waren anzusagen mit einem sogenannten Fehdebrief
Es gab bestimmte Wochentage, an denen die Fehde ruhte
-Reisende, Schwangere, Kleriker waren zu verschonen
- Mühlen, Kirchen, Ackergeräte waren zu verschonen
- An Feiertagen sollten Fehden ruhen.

Fehden waren im Mittelalter nicht anarchistische Privatstreitigkeiten sondern sie waren ein legales und legitimes Rechtsmittel im Mittelalter.

Die Problematik und das Eskalationspotenzial von Fehden war allgemein bekannt, und man hat im Mittelalter versucht, durch oft erstaunlich pragmatische Maßnahmen dem entgegenzusteuern. Dabei hat man durchaus auch Erfolge erzielen können.

Die Fehde großflächig mal eben per Dekret zu beseitigen, war im Mittelalter nicht möglich. Es fehlte das Gewaltmonopol des Staates und die Institutionen, um ein solches durchzusetzen.
 
Das Gewaltmonopol des Staates ist eine Vorstellung der Neuzeit, und es dauerte bis ins 17. 18. Jahrhundert, um dieses Gewaltmonopol des Staates herzustellen-oder auch nicht.
Mit dem Ewigen Landfrieden von 1495 wurde das vorher schon teilweise eingeschränkte Fehderecht endgültig verboten. Wer von diesem Zeitpunkt an meinte, eine Fehde führen zu müssen, machte sich als Landfriedensbrecher strafbar. Das kam natürlich gelegentlich vor, wie beispielsweise zu letzt im Grumbachschen Händel 1567, in der Johann Friedrich II., der Mittlere, von Sachsen-Coburg-Eisenach versuchte die sächsische Kurwürde (wieder) zu erlangen. Um den Landfrieden wiederherzustellen, wurde eine Reichsexekution durchgeführt und Johann Friedrich II. verhaftet. Er starb in kaiserlicher Haft nach 29 Jahren. Das staatliche Gewaltmonopol hatte sich also letztlich durchgesetzt.

Ein anderes prominentes Beispiel aus dem 16. Jahrhundert in dem sich das staatliche Gewaltmonopol gegen ein überkommenes "Fehderecht" durchsetzte, ist Hans Kohlhase, dem Heinreich von Kleist in der Novelle "Michael Kohlhaas" ein Denkmal setzte. Der aus dem Land Brandenburg stammende Kaufmann Kohlhase fühlte sich vom sächsischen Kurfürst finanziell geschädigt und führte deshalb jahrelang eine "Fehde". 1540 nach 8 Jahren wurde er in einem Prozess zum Tode verurteilt und hingerichtet.
 
Mit dem Ewigen Landfrieden von 1495 wurde das vorher schon teilweise eingeschränkte Fehderecht endgültig verboten.
Vor allem der in seiner Existenz bedrohte Kleinadel bestand aber auch noch nach dem Ewigen Landfrieden auf seinem Fehderecht, wie es die Fehden von Götz von Berlichingen und Franz von Sickingen in den Anfängen des 16. Jahrhunderts demonstrieren. Und die Einschränkungen des Fehderecht vor 1495 scheinen Makulatur gewesen zu sein, wie die wohl kuriosiste mittelalterliche Fehde, die von 1466 bis 1470 dauerende, sogenannte "Sechsplappert-Fehde" zeigt. Das besondere an dieser Fehde ist zum einen, dass sie wie bei Hans Kohlhase durch einen Bürgerlichen initiiert wurde - obwohl das Fehderecht eigentlich ein Adelsprivileg war. Zum anderen zeigt sie, dass es zum Mindesten im Spätmittelalter offenbar "rechtlich" möglich war, das Fehderecht an Dritte weiterzuverkaufen.

Der Auftakt der "Sechsplappert-Fehde" bildete die zu gering ausgefallene Lohnauszhalung an den Müllersknecht Hermann Klee, dem von seinem Meister in Mühlhausen (Mulhouse im Elsass) sechs Pfennig ("Plappert") weniger als vereinbart erhielt. Klee schlug daraufhin einen Absagebrief an das Stadttor von Mühlhausen, verstand es aber im Anschluss, die Übergabe des Geldes an ihn zu verhindern und verkaufte stattdessen seinen Anspruch und sein Fehderecht an den Ritter Peter von Regisheim (heute Réquisheim), welcher den Adel des Südelsass sammelte, um gegen Mühlhausen vorzugehen. Unterstüzung fand er dabei bei den Habsburgern, dem schwäbischen Ritterbund und den Grafen von Lupfen. Auf Seiten Mühlhausens traten der elsässische Reichsvogt Friedrich I von der Pfalz, die Wildgrafen von Dhaun, die Städte Türkheim und Kaysersberg sowie die Eidgenossen. Die Fehde, die sich zu einem regelrechten Krieg ausweitete, endete nach vier Jahren mit der Zerstörung der vier Burgen von Eguisheim, der Unterwerfung der Grafen von Lupfen und Peters von Regisheim, der nur knapp dem Strick entging. Und begonnen hatte das Ganze mit einem Fehlbetrag von sechs Pfennigen.
 
Vor allem der in seiner Existenz bedrohte Kleinadel bestand aber auch noch nach dem Ewigen Landfrieden auf seinem Fehderecht, wie es die Fehden von Götz von Berlichingen und Franz von Sickingen in den Anfängen des 16. Jahrhunderts demonstrieren.
Das Führen einer Fehde hatte aber zur Konsequenz, dass beide von Kaiser Maximillian 1512 geächtet wurden. Insofern gab es auch kein Recht mehr, eine Fehde zu führen. Diese Handlungen wurden als illegal angesehen und - mangels besserer strafrechtlicher Möglichkeiten in dieser Zeit - mit der Reichsacht geahndet.
 
Trotzdem begegnen uns Fehden bis zur Jahrhundertmitte des 16. Jahrhunderts. Man könnte sich die Frage stellen, ob sich da wirklich das Fehdeverbot durchgesetzt hat, oder ob nicht vielmehr der Ritterstand, mangels eigener Territorialmacht am meisten auf die Fehde angewiesen, zu diesem Zeitpunkt hinreichend marginalisiert worden war, um fürderhin die Füße stillzuhalten.
 
Trotzdem begegnen uns Fehden bis zur Jahrhundertmitte des 16. Jahrhunderts.
Die Strafbarkeit des Fehdewesens dürfte eigentlich im Ewigen Landfriedens hinreichend formuliert worden sein. Deswegen erübrirgt es sich mMn auch von einem "Fehderecht" nach diesem Zeitpunkt zu reden. Klar, gab es immer wieder Kleinadelige oder wie im Falle von Hans Kohlhase auch Bürgerliche, die meinten sich nicht an den Landfrieden oder heute würde man sagen das staatliche Gewaltmonopol halten zu müssen und meinten eine Fehde austragen zu müssen.
Meine Frage wäre, gibt es ein Beispiel nach 1495, dem Ewigen Landfrieden, bei dem diese "Privatkriege" nicht zumindest ansatzweise als unrechtmäßig angesehen wurden von der "Obrigkeit". Ob man diese Rechtswidrigkeiten auch saktionieren konnte, steht ja in einem ganz anderen Kapitel.
 
Zuletzt bearbeitet:
Deswegen erübrirgt es sich mMn auch von einem "Fehderecht" nach diesem Zeitpunkt zu reden. Klar, gab es immer wieder Kleinadelige oder wie im Falle von Hans Kohlhase auch Bürgerliche, die meinten sich nicht an den Landfrieden oder heute würde man sagen das staatliche Gewaltmonopol halten zu müssen und meinten eine Fehde austragen zu müssen.

Ein staatliches Gewaltmonopol im Sinne von Kaiser und Reich war das weder de jure, noch de facto.
Um ein tatsächliches Gewaltmonopol handelt es sich eigentlich nur auf der Ebene der einzelnen Glieder des Reiches.

Im Verhältnis der reichsunmittelbaren Stände zueinander und in deren Verhältnis zu Kaiser und Reich griff das aber nicht oder jedenfalls de facto nicht.

Damit wurden förmliche Fehden kriminalisiert, die sich unterhalb der Ebene der reichsunmittelbaren Stände abspielten.
Es hinderte aber natürlich die reichsunmittelbaren Fürsten und Stände nicht die Durchsetzung ihrer Interessen mit militärischen Mitteln zu vertreten.
Da die Mittel der kleineren Reichsunmittelbaren Stände, kleiner Grafen, kleinerer Reichsstädte und Reichsritter allerdings sehr begrenzt waren, dürften deren Auseinandersetzungen miteiander auch weiterhin de facto Fehde-Charakter gehabt haben, nur ohne eben explizit so benannt dafür aber mehr oder weniger legal gewesen zu sein.

Von dem her könnte man einwänden, dass der Ewige Landfrieden de jure das Fehdewesen per se kriminalisierte, de facto allerdings die reichsunmittelbaren Stände davon ausnahm.


Ein anderes Problem, dass sich bei der Lesart sehe sich da sehr stark auf die Verlautbarung des Kaisers auf dem damaligen Wormser Reichstag zu berufen, ist, dass das Reich zu diesem Zeitpunkt ja durchaus noch etwas größer ist, wobei es allerdings mindestens mit Reichsitalien und der Eidgenossenschaft mindestens zwei große reichsferne Räume gibt in denen, was da in Worms beschlossen wurde wenig praktische Bedeutung gehabt haben dürfte, insofern anders als den anderen Regionen des Reiches eine Durchsetzung durch Kaiser und Reichstag hier nicht realistisch war.
 
Meine Frage wäre, gibt es ein Beispiel nach 1495, dem Ewigen Landfrieden, bei dem diese "Privatkriege" nicht zumindest ansatzweise als unrechtmäßig angesehen wurden von der "Obrigkeit". Ob man diese Rechtswidrigkeiten auch saktionieren konnte, steht ja in einem ganz anderen Kapitel.
Im Grunde wurden sie von der Obrigkeit ja schon lange zuvor als rechtswidrig und sanktionswürdig angesehen; Bestrebungen, die Fehde zu verbieten, gab es im Reich schon seit dem Mainzer Landfrieden des 13. Jahrhunderts. Die vor 1495 ausgerufenen Landfrieden mit ihren Einschränkungen, Befristungen und Ausnahmeregelungen sagen aber im Prinzip nur: Das ist das Beste, was wir zustande kriegen konnten. Und gestehen damit ein, dass es viele, viele Herren gab, die die Fehde für ihr natürliches Recht hielten. Diese Herren änderten ja nicht alle 1495 kurzerhand ihre Meinung. Deswegen habe ich den Verdacht, dass sie zu diesem Zeitpunkt einfach hinreichend marginalisiert waren und den Landfrieden nicht mehr aufhalten konnten. Dass das Fehdeverbot damit wirklich akzeptiert war, liegt für mich nicht auf der Hand.
 
Die mit der Folter betrauten Henker wurden daher mit die beliebtesten Ärzte, weil sie Ahnung von Anatomie und Wundversorgung hatten, da sie ja auch dafür verantwortlich waren, dass die Folteropfer wieder gesundeten. Es gibt da aus dem Mittelalter interessante Dokumente, wo Bader und Heiler sich bei den Räten der Städte beschweren, dass ihre Kundschaft zum unehrlichen Henker ging, der das Geld verdiente, was ihnen entging.

Das Scharfrichteramt von Paris befand sich mehr als 150 Jahre im erblichen Besitz der Familie Sanson. (seit 1688) Der Königsmörder Ravaillac, der Königsattentäter Damiens, die Giftmischerin La Voisin (die Nachbarin), der Serienmörder Gilles de Ray und zuletzt Ludwig XVI., Marie Antoinette, Danton, Robespierre, Saint Just sie alle wurden von einem Familienmitglied aus der Familie Sanson exekutiert.

Der letzte seines Amtes aus dieser Scharfrichterfamilie war Charles Henri Sanson. Er war ein recht sensibler Typ, der das Amt, das seine Familie ausübte abgrundtief verabscheute.

ende des 18. Jahrhunderts endete auch die Unehrlichkeit der Scharfrichter und Abdecker, es wurde möglich, dass auch diese Medizin studieren konnten, und einige geschickte Wundärzte gingen aus diesem Milieu hervor.

Charles Henri erhielt eine sorgfältige Ausbildung. Er besuchte die Klosterschule in Rouen. Durch einen unglücklichen Zufall wurde sein Vater, Henker von Paris, bei einem Besuch erkannt, und Charles Henri musste die Schule verlassen. Er studierte in Leiden Medizin, und er wäre viel lieber Arzt geworden.

Wegen einer Lähmung konnte sein Vater das Amt nicht mehr ausüben, und Charles Henris resolute Oma entsxhied, dass er den Familienbetrieb übernehmen musste.

1757 hatte Charles Henri "hospitiert" bei der Exekution von Damiens.
 
Nebenbei, eine Frage:
obwohl das Fehderecht eigentlich ein Adelsprivileg war
War die Fehde nicht zumindest ursprünglich das Recht aller Freien, und bis zum Ende des Fehdewesens zumindest bei angesehenen Bürgerlichen auch geduldet? Und wenn das Privileg der Fehde Adeligen vorbehalten war, warum ließ man dann auch Bürgerliche Urfehde schwören?
 
Zurück
Oben