Ehrlich gesagt halte ich die Diskussion der letzten Tage für müßig und sowohl am Juristischen als auch am Historischen vorbeigehend.
Eine seriöse juristische Bewertung eines erfolglosen Feldherrn würde zunächst einmal einen definierten Straftatbestand wie „Fahrlässiges Herbeiführen einer militärischen Niederlage“ voraussetzen. Sofern in der Vergangenheit Feldherrn tatsächlich der Prozess gemacht wurde, waren das aber entweder politisch motivierte Willkürprozesse, in denen Recht und Gesetz faktisch ohnehin keine Rolle spielten, oder die Anklage erfolgte nicht wegen der Niederlage an sich, sondern wegen damit zusammenhängenden anderen Tatbeständen.
Doch auch wenn man das beiseite lässt: Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Eine juristische Bewertung, ob ein Feldherr „fahrlässig“ handelte, setzt somit voraus, dass es einen Sorgfaltsmaßstab für einen pflichtbewussten und sorgfältigen Feldherrn gibt.
Und damit haben wir ein grundlegendes Problem: In Rom zur Zeit des Augustus gab es überhaupt keine professionellen Feldherren. Die Feldherren dieser Zeit waren Magistrate, Promagistrate oder Legaten. Anders als heute oft suggeriert, waren aber auch Legaten keine „Generäle“, sondern meist Personen, die vom Inhaber einer magistratischen oder promagistratischen Gewalt auf Zeit mit bestimmten Aufgaben (z.B. dem Führen eines Heeres) betraut wurden. (Varus wurde von Augustus als Inhaber eines „imperium proconsulare“ mit seiner Befehlsgewalt betraut.)
Die römischen Heere wurden also von Nicht-Militärs geführt, die meist nicht einmal primär militärische Aufgaben wahrnahmen, sondern im Rahmen anderer Tätigkeiten (wie Provinzverwaltung) in die Verlegenheit kamen, plötzlich einen Feldzug führen zu müssen.
Eine Offiziersakademie oder gar eine professionelle Generalstabsausbildung hatten sie nicht durchlaufen. Ihr militärisches Wissen stammte aus früheren militärischen Erfahrungen, oder sie hatten es sich sonstwie angeeignet (oder auch gar nicht). Letztlich mussten sie aber Tätigkeiten verrichten, für die sie nicht ausgebildet waren und für die sie (modern betrachtet) gar nicht eingesetzt werden sollten.
Schon insofern halte ich es für problematisch, ihnen hinterher (in "juristischer" Weise) sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen.
Ehrlich gesagt halte ich das nicht für müßig. Daß es am Juristischen vorbeigeht, halte für anmaßend gegenüber jemandem, der Jura studiert hat, wobei ich mich lediglich auf eine Art des Schuldvorwurfs bezogen habe.
Dieser taucht sowohl bei Stoll auf(neglentia) als bei der proverbia iuris, die dekumatland beigezogen hat.
Wenn andere Wissenschaftler sich mit diesem Thema befaßt haben,wurden wohl alle Opfer des Müßigganges.
Wenn Historiker darüber streiten, ob der fossa drusiana Teil eines Gesamtplanes zue Eroberung Galliens war, dann ist dies für einige der hier vertetenen Forumsteilnehmer nervend, wenn nicht Kinderkram. Ich wäre überrascht, wenn diese Wissenschaftler dies als Teil ihres Müßigganges bewerteten.
Ich wäre Dir dankbar, wenn Du mir mitteilst, welche Art von Meinungen Du als müßig bewertest, und welche eben nicht.
Im übrigen
@Ravenik , würde ich Dich gern auf eine merkwürdige Auffassung von Fahrlässigkeit hinweisen:
"Doch auch wenn man das beiseite lässt: Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Eine juristische Bewertung, ob ein Feldherr „fahrlässig“ handelte, setzt somit voraus, dass es einen Sorgfaltsmaßstab für einen pflichtbewussten und sorgfältigen Feldherrn gibt."
----einen Sorgfaltsmaßstab gibt es nicht für einen pflichtbewußten und sorgfältigen Feldherrn, sondern für einen fahrlässig Handelnden---
Ob jemand tatsächlich fahrlässig handelt, richtet sich nach der zu beurteilenden Tat.