Divico
Aktives Mitglied
Das Gesetz zur Errichtung von Straßenstationen würde ich mal gern nachlesen.
Ha ha, sehr komisch. Du weißt ganz genau, dass der Wortlaut der kaiserlichen Anordnung nicht erhalten ist.
Dass Straßenstationen (tabernae, mutationes, mansiones) aber keine Kastelle sind, eigentlich noch nicht einmal militärische Einrichtungen, ist Dir aber klar?
Dass militärische Straßenstationen bzw. Benefiziarierposten sehr wohl militärische Einrichtungen sind, kommt Dir nicht in den Sinn?
Auch Kreuzungen an viae militares sind natürlich militärisch völlig irrelevant, nicht wahr?
Wenn dort die Hauptstraße verlief, hat das auch Konsequenzen für den Verlauf der Straße an Pfyn vorbei.
Was aber erstens wegen der erwähnten Thurbrücke keine Rolle spielt und zweitens gar nichts an der Distanz Oberwinterthur–Pfyn ändert.
Mit den Autobahnbeispielen habe ich nicht behauptet, die 9-10-Leugen-Regel widerlegt zu haben.
Ich habe damit nur bewiesen, dass exakt planende Straßenplaner auch dann 9 oder 10 Leugen schaffen, wenn es überhaupt keine 9- oder 10-Leugen-Vorgabe gibt:
Woher weißt Du, welche Vorgaben es bei der Planung der Autobahn gab?
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