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Gandolf schrieb:Weil es damals kein besonderes Seekriegsrecht für U-Boote gab und die U-Boote deshalb eine Blockade nach dem Recht durchzuführen hatten, das auch für Oberwasserschiffe galt.
Schnitter schrieb:Auch im 2. Weltkrieg gabs nirgendwo einen Satz, der da lautete, daß ein U Boot keinen Dampfer versenken durfte, der als zum Gegner zugehörig identifiziert wurde und dies ausdrücklich nach Prisenordnung zu geschehen hatte.
Es existierten aber a) Regeln über den Ablauf von Blockaden, welche die Schonung der Nichtkombattanten vorsahen, und b) Regeln über die Rettung von Schiffbrüchigen.Schnitter schrieb:Ok. Nur schade, daß sich keine Seite im Kriege daran hielt. Und 1915, als die Lusitania sank, existierte ein solcherart Papier ohnehin nicht.
:winke: Die Lusi war 1915 kein Hilfskreuzer. Gehe zurück zu Beitrag. Nr. 26!Schnitter schrieb:Die Lusitania und die Mauretania wurden beide offiziell von der britischen Admiralität als bewaffnete Hilfskreuzer geführt.
Die diskussion über den uneingeschränkten Handelskrieg ist somit eher eine Nebendiskussion, da für Schwieger ein Truppentransporter, also ein feindliches Kriegsschiff (Brassey's naval annual und Jane`s fighting ships von 1915) vor ihm fuhr. Und bei Kriegsschiffen gilt keine Prisenordnung.
Gandolf schrieb:Es existierten aber a) Regeln über den Ablauf von Blockaden, welche die Schonung der Nichtkombattanten vorsahen, und b) Regeln über die Rettung von Schiffbrüchigen.
Die beiden Lager, die sich in dieser Debatte hinsichtlich der völkerrechtlichen Beurteilung des Lusitania-Zischenfalls gebildet haben, lassen sich im Grunde
Der Unterschied zwischen beiden Betrachtungsweisen besteht im Grunde darin, dass die Anhänger der Einzelfalllösung der U 20 ein höheres Risiko zumuten.
Meinetwegen mag sich der Unterschied zwischen den beiden Forumsmeinungen auch bei dem Risiko des Entkommens auswirken. Im Hinblick auf das von Dir ausgeklammerte Völkerrecht gilt, dass maritime Schwäche nicht zum Bruch des Völkerrechts berechtigt. Das Völkerrecht gilt nicht nur für schnelle Oberwasserschiffe sondern auch für langsame Unterwasser-Blechbüchsen.Repo schrieb:Was hier zu wenig Beachtung findet:
Die Versenkung der Lusitania konnte gar nicht anders ablaufen. Die Lusitania war ca. doppelt so schnell wie ein aufgetauchtes U-Boot, mehr als 4mal so schnell wie ein getauchtes U-Boot. :nono: Also auftauchen, Schuss vor den Bug usw. is nicht, die hätte das U-Boot schlicht im Regen stehen lassen.
Also ein gezielter Angriff auf die Lusitania ist undenkbar, die Lusitania ist dem U-Boot vors "Zielfernrohr" gelaufen, und der Kommandant hat abgedrückt. (Ob in einklang mit den Kriegsregeln oder nicht, lass ich mal offen, das ist mir alles zu diffus, Flagge oder nicht, Tarnanstrich oder nicht usw. usf.)
Entweder wusste das U-Boot den exakten Kurs der Lusitania, oder es war ein unglücklicher Zufall. Eine andere Möglichkeit scheidet aus.
Die großen Schnelldampfer fuhren während des ganzen ersten Weltkrieges ohne Geleit, verließen sich voll auf ihre Geschwindigkeit, und kein anderer wurde versenkt. Ab 1917 fuhren sie als Truppentransporter, konnten eine halbe US-Division auf einmal verschiffen, es hat an Versuchen bestimmt nicht gefehlt einen zu erwischen, aber vergebens. Weder die Mauretania, noch die beschlagnahmte Vaterland, noch sonst einen.
Grüße Repo
Gandolf schrieb:Meinetwegen mag sich der Unterschied zwischen den beiden Forumsmeinungen auch bei dem Risiko des Entkommens auswirken. Im Hinblick auf das von Dir ausgeklammerte Völkerrecht gilt, dass maritime Schwäche nicht zum Bruch des Völkerrechts berechtigt. Das Völkerrecht gilt nicht nur für schnelle Oberwasserschiffe sondern auch für langsame Unterwasser-Blechbüchsen.
Gandolf schrieb::winke: Die Lusi war 1915 kein Hilfskreuzer. Gehe zurück zu Beitrag. Nr. 26!
Maritime Stärke versetzt ein Land überhaupt erst in die Lage, eine Seeblockade regelkonform durchzuführen. Stichwort: Effektivität!Repo schrieb:Maritime Stärke berechtigt aber ebensowenig.
Es gab damals kein spezielles Recht zur U-Boot-Kriegsführung. Es existierten weder entsprechende Kodifikationen noch ein spezielles U-Boot-Kriegsführungsgewohnheitsrecht. Folglich mussten die U-Boote das für Oberwasserschiffe geltende Recht beachten (z.B. Regeln über die Art und Weise, wie eine Blockade abzuwickeln war). Das konnte für U-Boote zugegebenermassen schwerer sein als für robustere Oberwasserschiffe (Kreuzer, Schlachtschiff, etc.). ABER neuartige Technologien berechtigen nicht von den Rechtsnormen abzuweichen und zwar auch dann nicht, wenn diese noch ausschließlich auf konventionelle Technologien zugeschnitten sind. Die Änderungen des Rechts ist keine Sache der Techniker sondern eine Angelegenheit der Rechtsgemeinschaft: sei es durch die Ratifikation neuer Kodifikationen (was erst in der Zwischenweltkriegszeit geschah) oder durch Bildung neuer Rechtsgewohnheiten (was bis zum Ersten WK ebenfalls nicht geschah).Repo schrieb:Ob das damalige Seekriegsrecht praktikable Lösungen für den U-Bootkrieg beinhaltete möchte ich aber eher verneinen.
Was die Funkanlagen angeht, muss ich dir widersprechen. Der Funkverkehr war damals sogar so rege, dass es sich gelohnt hat, Experten mit der Entschlüsselung der Funksprüche inklusive der Positionsbestimmung der entsprechenden Schiffe zu beauftragen ("Room 40", vgl. #26). Übrigens gab die Lusi nach ihrer Torpedierung auch ein Notsignal und ihre Positionsangaben durch...Repo schrieb:Selbst wenn man 1908/09 als gültig annimmt, damals hatte fast kein Schiff eine Funkanlage, mit der ein Notruf + Positionsmeldung durchgegeben werden konnte, dann noch auf Konterbande durchsuchen ging vielleicht im Atlantik, aber nie ein paar Seemeilen vor der britischen Küste.
Meines Wissens wurden die Akten frei gegeben. Es fehlen jedoch die Telegramme, die die britische Admiralitätsbürokratie der Lusi zugesendet haben will. Da die Wahrscheinlichkit groß ist, dass diese wie bei der Schlacht von Skagerrak schlicht und ergreifend gepennt hat und die Admiralität zur Verschleierung des eigenen Unvermögens der Wahrheit zu wieder behauptet hat, die Lusi gewarnt zu haben, dürften diese Telegramme niemals existiert haben und folglich auch niemals gefunden werden... - vgl. # 26.Repo schrieb:Aber seis drum, diese Diskussion dreht sich doch sehr im Kreis, warten wir doch ab, bis die Briten die Akten freigeben, vielleicht kommt dann die große Erleuchtung.
Die Lusi wurde bereits 1913 als Reservehilfskreuzer in das Schiffsregister aufgenommen. 1914 wurde aber auf deren Umbau zum Hilfskreuzer verzichtet. Warum sollte man dann im September 1914 die Lusi noch ins Schiffsregister als Hilfskreuzer eintragen? Hast Du für Deine These eine Fundstelle?Schnitter schrieb:Am 17.09.1914 nahm die britische Admiralität die Lusitania und die Mauretania offiziell in das Schiffsregister als Hilfskreuzer auf. Ob sie dann als diese eingesetzt wurden ist doch völlig unerheblich.
Womit sich die Frage stellt, ob ein Handelsschiff, das in einem Flottenbuch als Kriegsschiff eingetragen wurde, tatsächlich ein Kriegsschiff oder eben nur ein Handelsschiff (und das Flottenbuch unrichtig oder überholt) ist.Schnitter schrieb:Jane´s fighting ships 1914 verzeichnete sie als bewaffneten Hilfskreuzer und Brassey´s Naval Annual 1914 als bewaffneten Handelsstörer (Seite 72-73).
Du wirst mir zustimmen, daß Schwieger unmöglich vorher anfragen konnte, ob die Briten nun die in den beiden Schwieger vorliegenden Identifikationshilfen verzeichneten Umbauten auch tatsächlich ausführten.
Da auch das Schwesterschiff, die Mauretania als Hilfskreuzer geführt wurde, besteht von Seiten Schwiegers absolut kein verschulden.
Sorry, aber die Eintragungen in den Flottenbüchern spielen für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Schiff um ein Handelsschiff oder ein Kriegsschiff handelt keine (entscheidende) Rolle, vgl. #136. Fazit: Du machst es Dir so einfach, um zu dem Ergebnis "die Lusitania durfte versenkt werden" zu gelangen.Schnitter schrieb:Die Lusitania wurde am 17.09.1914 in das britische Flottenregister als Hilfskreuzer aufgenommen wie ich schon mehrfach schrieb. Somit waren Jane`s und Brassey´s aktuell.
Als Fazit bleibt also immer noch, daß die Lusitania ein offizielles Kriegsschiff der Royal Navy war, ob sie nun als dieses eingesetzt wurde oder nicht.
Den kannte sie in der Tat nicht. Woher auch?Schnitter schrieb:@Repo: nicht U20 kannte den Kurs der Lusitania bis ins Detail, ...
nun gleitest Du in eine Verschwörungstheorie ab...Schnitter schrieb:... sondern genau andersherum wird ein Schuh daraus, da die britische Admiralität über den Aufenthalt eines U Bootes durch die Versenkung von 2 britischen Handelsschiffen in diesem Gebiet informiert war, weshalb auch die Iuno den Befehl bekam umzukehren. (siehe ebenfalls meine vorangegangenen Postings)
Zunächst einmal erkennst Du zutreffend, dass ich wenigstens argumentiere, währenddessen Du für Deine These, die Eigenschaft eines Schiffes als Kriegsschiff ergebe sich aus Flottenverzeichnissen, kein Argument anführen kannst sondern nur die langweilige Wiederholung der immer gleichen Ausgangsthese. Etwas irritiert bin ich über Deinen Einwand von den "juristischen Spitzfindigkeiten". Zwar trifft zu, dass meine Argumentation juristischer Natur ist. Doch ignorierst Du beharrlich, dass sich diese aus dem VII. Haager Abkommen vom 18.10.1907 ergibt. Dieses Abkommen wiederum wurden ja gerade deshalb von den Unterzeichnerstaaten, darunter auch Deutschland und England, als rechtsverbindlich anerkannt (= ratifiziert), damit die Frage, was unter einem Kriegsschiff zu verstehen ist und was nicht, nicht nach freiem Belieben beurteilt wird. Demzufolge mögen Flottenbücher eine Zierde fürs Bücherregal sein. Für die Beurteilung, ob ein Schiff ein Kriegsschff oder Handelsschiff ist, sind sie irrelevant; vgl. # 136.Schnitter schrieb:Wird ein Schiff offiziell sowohl im Flottenverzeichnis der Admiralität als auch in einschlägigen Verzeichnissen als Kriegsschiff geführt, ist dies auch ein Kriegsschiff, auch wenn es vielleicht nicht als solches eingesetzt wird. Da kann man noch so mit juristischen Spitzfindigkeiten argumentieren wollen.
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