Unser Anwalt hat uns das anders erklärt und gute Hoffnung gemacht.
Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang
redlich in
Eigenbesitz (
§ 872 BGB) hatte, erwirbt gemäß
§ 937 BGB das Eigentum. Die Ersitzung verschafft also demjenigen, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes redlich für den Eigentümer hält, ohne dies wirklich zu sein, das Eigentum, wenn er die Sache über die Frist ununterbrochen als ihm gehörig besessen hat. Es besteht eine (widerlegliche)
Vermutung für den ununterbrochenen Eigenbesitz, wenn er am Anfang und am Ende dieses Zeitraums bestanden hat (
§ 938 BGB)."
Wer auf Ersitzung aus ist,weiß stets, dass er eine Sache nur im Besitz, nicht im Eigentum hat. Er kennt natürlich den Eigentümer und hofft, dass der irgendwann nicht mehr interessiert ist (sogar nach 10 Jahren, nach 30 erlöschen alle Ansprüche.
In der DDR gab es den Zusatz, dass an Volkseigentum keine Ersiztung möglich ist.